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Wissenswertes zu Absperreinrichtungen

Bei allen in diesem Ratgeberartikel formulierten Aussagen und Angaben handelt es sich nur um Hinweise. Weder decken sie den rechtlich vorgegebenen Rahmen vollständig ab, noch ersetzen sie eine Rechtsberatung oder einen Blick in die einschlägige Literatur. Der Autor möchte den interessierten Leser für das Thema „Absperreinrichtungen“ grundsätzlich sensibilisieren.


Nach Angaben des statistischen Bundesamtes werden in Deutschland kontinuierlich neue Flächen für Verkehr, Wohnraum und Arbeit belegt. Von 1992 bis 2016 hat sich diese Fläche von 40.305 auf 49.254 Quadratkilometer ausgedehnt. Dies entspricht einem Zuwachs von rund 9.000 Quadratkilometern beziehungsweise 22 Prozent. Rein rechnerisch bedeutet dies, dass pro Tag ungefähr ein Quadratkilometer als Siedlungs- und Verkehrsfläche neu belegt wird – Tendenz steigend. Geht man ins Detail, so sieht man anhand der Statistik, dass der Zuwachs an Verkehrsfläche seit 1992 9,7 % beträgt. Wo Verkehr fließt, Menschen zur Arbeit und wieder zurück in die Wohnbezirke pendeln, wird auch immer mal wieder gebaut, repariert oder instandgehalten. Immer dann, wenn Verkehrsflächen temporär oder dauerhaft für den Verkehr gesperrt werden müssen, kommen Elemente zum Einsatz, die ein Betreten beziehungsweise Befahren der betroffenen Flächen unterbinden sollen. Absperreinrichtungen grenzen Verkehrsflächen ab, in denen ein Aufenthalt von Verkehrsteilnehmern generell untersagt ist. Während temporäre Absperreinrichtungen Gefahrenbereiche wie Baustellen oder Unfallorte absichern, dienen dauerhafte Absperreinrichtungen der Beeinflussung der Verkehrsführung. Dauerhafte Absperrungen halten den motorisierten Straßenverkehr aus verkehrsberuhigten Zonen fern und sorgen für entspanntes Einkaufen in Fußgängerzonen.


Anforderungen an Absperreinrichtungen

Je nach Erfordernis kommen unterschiedlichste Absperreinrichtungen zum Einsatz. Absperrzäune, Absperrketten oder Absperrbaken gehören zu den am häufigsten bei temporären Sperrungen eingesetzten Absperrgeräten. Die Elemente lassen sich einfach transportieren, aufstellen und nach Beendigung der Baumaßnahmen (oder weiteren, den Verkehrsfluss unterbrechenden Eingriffen) ebenso einfach wieder entfernen. Für eine permanente Absperrung hingegen sorgen Absperrschranken und Absperrpoller oder – als baulich umfangreiche Maßnahme – die Diagonalsperre. Zu den grundlegenden Anforderungen an alle Absperreinrichtungen gehört eine möglichst hohe Sichtbarkeit. Hierzu werden die Absperreinrichtungen mit auffälliger Farbgebung versehen. Warnleuchten verbessern insbesondere in den Abendstunden oder nachts die Sichtbarkeit zusätzlich. Dauerhafte Absperreinrichtungen müssen darüber hinaus so ausgelegt sein, dass Sie auch härteren Aufschlägen (beispielsweise einem Parkrempler) oder Vandalismus widerstehen.

Baustelle einrichten und absperren – Diese Vorgaben sollte man kennen

Gemäß den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“, kurz RSA, gilt es bei Baustellen besonders auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr zu achten. Zu keiner Zeit darf deren Sicherheit im Bereich der Baustellen beeinträchtigt werden. Weiterhin ist explizit auf Sehbehinderte, Rollstuhlfahrer und Kinder Rücksicht zu nehmen. Ist eine Passage der Baustelle auf dem ursprünglichen Weg nicht möglich, so sind Überquerungshilfen einzurichten. Die Pflicht zur Verkehrssicherung gilt nicht nur dann, wenn auf der Baustelle auch gearbeitet wird, sondern zu jeder Tages- und Nachtzeit. Sofern eine Beleuchtung der Baustelle durch öffentliche Lichtinstallationen nicht ausreichend gegeben ist, muss die Baustelle mit selbstleuchtenden Elementen versehen werden.

Während für die Führung des motorisierten Verkehrs der Einsatz von Leitbaken ausreichend ist, sind diese auf Fußgängerwegen unzulässig. Hier müssen immer Absperrschranken in waagerechter Ausführung mit senkrechter, rot-weißer Markierung verwendet werden.


Bei offenen Baugruben müssen Absturzsicherungen installiert werden. Deren Höhe muss dabei mindestens 1000 mm betragen. Abhängig von der Tiefe der Baugrube ist auch auf die Ausführung der Absperrschrankenblätter zu achten. Diese müssen mindestens 100 mm breit sein. Der Einsatz von Rohren als Absturzsicherung ist somit nicht erlaubt. Bei tiefen Baugruben über 1250 mm Tiefe sind Bauzäune als Absturzsicherung zulässig. Die Mindesthöhe der Bauzäune muss dabei 1200 mm betragen. Aktuell noch nicht in den RSA enthalten (und damit widersprüchlich zur StVO) sind Tastelemente für Blinde. Diese Tastelemente müssen zusätzlich unter Absperrschranken angebracht sein, wobei die Unterkante des Elementes nicht höher als 150 mm angebracht sein darf.

Bevor aber eine Baustelle auf öffentlichen Wegen errichtet werden darf, ist die Erstellung eines Verkehrszeichenplans zwingend vorgeschrieben. Dieser Plan kann entweder seitens der anordnenden Behörde oder dem Bauunternehmen erstellt werden. Ob digital am Rechner oder per Hand gezeichnet ist dabei irrelevant – solange alle Richtlinien eingehalten werden. Der Plan beinhaltet eine Übersicht über die notwendigen Verkehrszeichen, deren Positionierung sowie nötige Fahrbahnmarkierungen. Aus dem Plan muss klar hervorgehen, wie die „Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr […] zu beschränken, leiten und zu regeln ist.“. (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Straßenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013, § 45 (6)). Von dem einmal genehmigten Plan darf bei der Errichtung der Baustelle nicht mehr abgewichen werden. Alle Änderungen im Nachhinein müssen von der Polizei eingetragen und an die zuständige Behörde weitergeleitet werden.


Mobile Absperreinrichtungen – Rechtliche Anforderungen

Alle planbaren und vorhersehbaren Arbeiten auf oder neben Verkehrswegen, die eine Nutzung der Wege und Straßen beeinträchtigen, sind gemäß §90 der Straßenverkehrsordnung vorab durch die Behörde zu bewilligen. Am Ende des Bewilligungsverfahrens steht dabei ein Bescheid mitsamt Verordnung zur Regelung des Verkehrs. In diesem Bescheid ist neben Auflagen und Einschränkungen für die Baustelle auch die genaue Ausführung der erforderlichen Absperreinrichtungen aufgeführt. Der Paragraph 90 der StVO sagt hierzu:

90 StVO Abs. 1
Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so
ist hierfür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde
erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beein-
trächtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.

90 StVO Abs. 3
Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung
und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen (z. B. Absperrung mit rot-
weiß gestreiften Schranken) zu erteilen. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlass
von Arbeiten auf oder neben der Straße dürfen nur von der Behörde und nur im unbe-
dingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet
werden

Der Paragraph sagt also, dass nicht alle Arbeiten automatisch der Pflicht einer Bewilligung unterliegen, sondern nur die Arbeiten, die eine Störung des Verkehrs mit sich bringen. Zum „Verkehr“ zählen hier übrigens nicht nur KFZ und LKW, sondern auch Radfahrer, Fußgänger sowie Reitverkehr.

Die Einholung der entsprechenden Bescheide ist zwingend. Wer sich als Sachkundiger wissentlich über die Bestimmungen hinwegsetzt, übernimmt im Schadensfall die komplette zivil- und strafrechtliche Konsequenz.

Temporäre Absperreinrichtungen: Die Normung

Ist die Errichtung einer Baustelle genehmigt, werden im Zuge der Vorbereitung unterschiedliche Absperreinrichtungen in Betracht gezogen. Auch diese Absperrungen unterliegen strengen Normen – die Ausführung ist bis ins Detail geregelt. Zur Verdeutlichung werfen wir mal einen Blick auf zwei der gängigsten, mobilen Absperreinrichtungen: Den Pylonen/Leitkegeln und Absperrgittern.

Leitkegel dürfen bei Tagesbaustellen, die nur kurzzeitig errichtet werden, Verwendung finden. Die Leitkegel müssen aus einem elastischen Material gefertigt sein und einen quadratischen oder achteckigen Standfuß aufweisen. Der Standfuß muss auch stärkeren Einflüssen wie Regen und Wind widerstehen. Das Material der Kegelhülle muss orangerot durchgefärbt sein und mindestens zwei weiße Ringe mit einer Breite von jeweils 100 mm aufweisen, wobei beide Farben retroreflektierend ausgeführt sein müssen. Die orangerote Farbe sollte darüber hinaus für eine optimale Sichtbarkeit tageslichtfluoreszierend sein. Die Mindesthöhe der Kegel muss 50 Zentimeter betragen, auf Autobahnen 75 Zentimeter. Nur bei untergeordneten Einsätzen, beispielsweise für die Absicherung frischer Fahrbahnmarkierungen, dürfen auch kürzere Kegel mit einer Mindesthöhe von 30 Zentimetern eingesetzt werden.


Auch an Absperrgitter werden hinsichtlich der genauen Ausführung höchste Anforderungen gestellt. Die wichtigste Anforderung: Standsicherheit. Die Absperrgitter müssen so ausgeführt sein, dass sie Belastungen durch Wind, Regen und Schneefall sicher widerstehen können. Die Mindesthöhe beträgt 80 Zentimeter. Werden Absperrgitter für die Verkehrsführung verwendet, sind die Sichtflächen quer zur Fahrtrichtung mit rückstrahlenden Materialien auszustatten. Die Farbgebung und die Art der zu verwendenden Materialien werden dabei durch die Straßenverkehrsordnung vorgegeben. Sollen die Absperrgitter zum Personenschutz – beispielsweise als Absperrung an Baugruben – eingesetzt werden, müssen sie darüber hinaus noch den Bestimmungen der Bauverordnung (BauV) entsprechen.

Was wir hier beispielhaft für Pylonen und Absperrgitter aufgeführt haben, gilt natürlich für alle Absperreinrichtungen im öffentlichen Raum. Die einzelnen Normungen lassen sich bei Bedarf unter anderem bei https://www.din.de nachlesen. Und natürlich müssen alle zur Baustellenabsicherung verwendeten Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) entsprechen


Wofür werden permanente Absperreinrichtungen benötigt?

Anders als ihre temporären Pendants schützen dauerhafte Absperreinrichtungen keine Baustellen oder gefährdete Bereiche. Vielmehr dienen dauerhaft angebrachte Absperrungen dazu, den Verkehr aus einem bestimmten Bereich fernzuhalten. Als bestes Beispiel lassen sich hier Fußgängerzonen in Innenstädten heranziehen. Bis in die 1970er Jahre hinein waren viele Innenstädte noch mit dem Auto befahrbar. Mit zunehmendem Individualverkehr wurden immer mehr Innenstädte zu „autofreien Zonen“ erklärt. Was einst eine Zufahrtsstraße war, wurde durch Absperrpoller zu innerstädtischen Ruhezonen für den Fußgänger- und Radverkehr. Doch nicht nur Innenstädte werden durch Absperrpoller und Co. autofrei gehalten. Auch Spielstraßen, Grünanlagen und Parks werden durch permanente Absperreinrichtungen vom Verkehr abgeschirmt. Andere Absperreinrichtungen halten nur bestimmte Verkehrsteilnehmer draußen. So gehören beispielsweise die Schranken vor Parkhäusern oder herausnehmbare, eventuell auch klappbare Absperrpoller in Feuerwehrzufahrten zwar ebenfalls zu den dauerhaften Absperreinrichtungen – jedoch mit der Besonderheit, dass sie sich bei Bedarf von autorisierten Personen öffnen oder schließen lassen.

Seit einiger Zeit gehören auch Betonsperren zum Alltag in unseren Städten. Vor allem dann, wenn stark frequentierte Bereiche vor dem Befahren durch Fahrzeuge mit terroristischem Hintergrund abgesichert werden müssen, kommen aktuell Absperreinrichtungen aus Beton zum Einsatz. Deren Effizienz im Terrorfall wurde allerdings vor kurzer Zeit durch einen DEKRA Test widerlegt.

Permanent und doch flexibel

Nicht immer sollen Absperreinrichtungen einen Bereich dauerhaft unbefahrbar machen. So sind Feuerwehreinfahrten vor unbefugtem Zuparken zu schützen – im Falle eines Brandes oder eines Notfalls mit Personenschaden müssen die Absperreinrichtungen schnell und unkompliziert erreicht und entfernt werden können. In diesen Fällen kommen in erster Linie herausnehmbare, klappbare und manchmal auch hydraulisch einfahrbare Absperrelemente – zumeist Absperrpoller – zum Einsatz. Diese Absperrelemente werden ortsfest installiert (in Beton vergossen oder verschraubt), lassen sich aber bei Bedarf herausheben, wegklappen, oder hydraulisch einfahren. So ermöglichen die Systeme den Zugang zu einem Bereich für befugte Personen. Ähnliche Systeme findet man auch häufig auf Privatparkplätzen. Hier sind es Parkplatzsperren, die das Abstellen von Autos zuverlässig verhindern. Die aus (feuer-) verzinkten Stahlbügeln bestehenden Elemente können mittels eines Schlüssels vom Eigentümer umgeklappt und dann überfahren werden.

Vor Botschaften, Regierungsgebäuden oder auch Zufahrten zu größeren Plätzen findet man häufig hydraulische Absperrelemente. Diese zumeist in Form von Absperrpollern mit großem Durchmesser ausgeführten Elemente werden bei Nichtgebrauch im Erdreich versenkt. In Gefahrensituationen können diese Absperrelemente dann ausgefahren werden und verengen die Zufahrten so, dass weder KFZ noch LKW den Bereich passieren können.

Absperreinrichtungen können mehr als nur absperren

Immer mehr Kommunen gehen dazu über, den knappen öffentlichen Raum mit Gestaltungselementen auszustatten, die mehr als nur ihren ursprünglichen Zweck erfüllen. Auch in so manchem Absperrpoller steckt mehr drin, als man auf den ersten Blick erkennen kann. So finden sich beispielsweise in Absperrpollern an Straßenbahnhaltestellen integrierte Aschenbecher, die wirksam einer Vermüllung entgegenwirken. Andere Absperrpoller dienen als Aufnahme für Schalt- Regel- oder Wassertechnik, wieder andere Systeme sind mit integrierter Beleuchtung versehen.

Der Absperrpoller und die Radfahrer

In einer Studie hat sich der „Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V.“– das Pendant zum ADAC – auch dem Thema Absperreinrichtungen gewidmet. Für den ADFC können Absperrpoller eine ernsthafte Gefahr für Radfahrer dann darstellen, wenn diese in Gruppen oder mit Anhängern unterwegs sind. Die Gefahr lauert laut ADFC insbesondere bei Absperrpollern, die grau oder generell dunkel pulverbeschichtet und somit in der Dunkelheit nur schwer erkennbar sind. Neben – aus Sicht von Radfahrern – mangelhaft gekennzeichneten Absperrpollern kritisiert der ADFC in der Studie fehlende Absperrpoller, die Kraftfahrzeugen das Befahren von gesperrten Zonen verwehren.

Eine weitere Gefahrenquelle liegt in zu eng beisammen aufgestellten Absperrelementen, die die Durchfahrt für Fahrräder zu einem Hindernislauf machen können.

Trivia: Der Volksmund und die Absperreinrichtungen

In der Umgangssprache, aber auch in journalistischen Texten findet sich häufig das Wort „Barrikade“ als gern gewählte Umschreibung für dauerhaft angebrachte Absperreinrichtungen. Vor allem die der Terrorabwehr dienenden Betonklötze in Innenstädten werden gerne und oft als Barrikaden bezeichnet. Doch selbst als Sinnbild taugt die Umschreibung bestenfalls bedingt. Das Wort „Barrikade“ geht auf das französische Wort „barrique“ zurück, was sich mit „Fass“ übersetzen lässt. Und in der Tat waren die ersten „Barrikaden“ mit Erde gefüllte Fässer, die im Zuge der Julirevolution von 1830 von Aufständischen gegen die Polizei von König Karl X. verwendet wurden. Die Fässer dienten als Grundlage für das Aufstellen von Matratzen als Kugelfang. Nach erfolgreich abgewehrtem Angriff wurden hinter die Fässer Pflastersteine gelegt, so dass die Barrikaden von den verteidigenden Personen betreten und von oben auf die flüchtenden Gegner geworfen werden konnte. In dieser Handlung liegt übrigens der Grundstein für den auch noch heute verwendeten Spruch „auf die Barrikaden gehen“.

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