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Regelungen, Vorgaben und Empfehlungen rund um den Einsatz von Pollern und Sperrpfosten im Straßenverkehr

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Poller gehören im Straßen- und im öffentlichen Raum zu den am häufigsten eingesetzten Mitteln, um Fußgängerbereiche, Gehwege, Fußgängerzonen und Radwege von Kraftfahrzeugen freizuhalten. Sie verhindern ein Befahren oder Zuparken und sorgen damit für Sicherheit. Wir blicken auf rechtliche Belange, Vorgaben und Anforderungen für die Nutzung von Pollern und Absperrpfosten.

Poller und Absperrpfosten unter rechtlichen Gesichtspunkten


Poller Aluguss Wappen Luxemburg Stadt

Eine rechtliche Einordnung von Pollern

Poller und Absperrpfosten nach Straßenrecht und Straßenverkehrsordnung

In ihrer alten Fassung führte die deutsche Straßenverkehrsordnung (StVO) Poller in § 43 noch unter den sogenannten Verkehrseinrichtungen. Dazu zählten Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte, rot-weiß gestreifte Leiteinrichtungen sowie Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde.

Weitere Verkehrseinrichtungen sind nach der alten wie auch nach der neuen Fassung von § 43 Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen. Die Regelungen, die durch die Verwendung dieser Einrichtungen entstehen, gehen immer den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

Für Verkehrseinrichtungen, die zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder anderen vorübergehenden Hindernissen genutzt werden, gilt außerdem, dass die gekennzeichneten Flächen nicht befahren werden dürfen.


Grundlage für die Nutzung von Verkehrseinrichtungen

§ 45 Abs. 9 StVO legt fest, in welchen Situationen die Straßenverkehrsbehörden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen anordnen dürfen. Zulässig ist dies nur dort, „wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Zuständig für das Anbringen der beschriebenen Einrichtungen sind die Straßenverkehrsbehörden, die damit den Verkehr beschränken, verbieten oder umleiten können. Nach § 45 StVO zählen zu den möglichen Gründen neben der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung des Verkehrs ebenfalls

  • die Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
  • die Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
  • der Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
  • der Schutz der Gewässer und Heilquellen,
  • erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit sowie
  • zur Erforschung von Unfallgeschehen, Verkehrsverhalten, Verkehrsverläufen und zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

Durch die Neufassung von § 43 im August 2009 haben sich im Hinblick auf die Einordnung und rechtliche Bewertung von Pollern und Sperrpfosten allerdings einige Fragen und Widersprüchlichkeiten ergeben.


Poller rot weiss

Einer dieser Widersprüche ergibt sich daraus, dass Sperrpfosten zwar in § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO aufgeführt werden, in der dazugehörigen Anlage 4 nicht mehr. Ein möglicher Grund liegt darin, dass die in der Anlage angegebenen Verkehrseinrichtungen auch fest mit einem Pfosten im Straßenraum verbunden werden können und damit zugleich die Funktion eines Sperrpfostens übernehmen.

Wie im unten vorgestellten Urteil des VG Koblenz (siehe Infokasten), muss die Neufassung von § 43 so verstanden werden, dass die Sperrpfosten und Poller nicht mehr als Verkehrseinrichtungen verstanden werden, sondern als Zubehör im Sinne des Straßengesetzes gelten.

Maßgeblich hierfür ist wiederum § 2 des Straßengesetzes (StrG). Dieser legt das Zubehör als festen Bestandteil der öffentlichen Straßen fest. Demnach umfasst es „Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Straßenanlieger dienen, und die Bepflanzung auf dem Straßenkörper“.

Allerdings macht das Straßengesetz keine weiteren Angaben zur Beschaffenheit oder genauen Art der Verkehrseinrichtungen. Auch die „Begriffsbestimmungen für das Straßen- und Verkehrswesen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) liefern in den Erläuterungen zum Sachgebiet „Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen“ keine Hinweise zu Sperrpfosten und Pollern.

Bewertung von Pollern im Straßenverkehr

Im Jahr 2010 urteilte das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Fall, in dem Anlieger die zuständige Straßenverkehrsbehörde um die Errichtung von Pollern auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gebeten hatten (VG Koblenz, Urteil vom 22. Februar 2010, Az. 4 K 774/09). In der Urteilsbegründung führte das Verwaltungsgericht auch die rechtliche Handhabung solcher Poller im Sinne der StVO an.

Die Klage wurde von Seiten des Gerichts als nicht begründet beurteilt, und zwar sowohl nach der alten wie der neuen Fassung von § 43 StVO. Nach der alten Fassung von § 43 StVO galten Poller noch als Verkehrseinrichtungen im Sinne des Verkehrsrechts. Das hat sich im Zuge der Änderung der StVO mit Wirkung vom 1. September 2009 jedoch geändert. Sie sind demnach nicht mehr als Sperrpfosten oder Verkehrseinrichtungen im Sinne von § 43 StVO n. F. zu betrachten, sondern nur noch als Zubehör nach dem Straßenrecht.

Verwaltungstechnisch bedeutet diese Auslegung, dass ein Anspruch auf das Aufstellen der Poller aus der StVO nicht mehr möglich ist. Aus straßenrechtlichen und verkehrsrechtlichen Gründen sind sie auf der Fahrbahn grundsätzlich nicht mehr zulässig, da sie ansonsten nach § 32 StVO als verbotene Gegenstände gelten. Anders verhält es sich, wenn durch das Aufstellen der Poller ein Zuparken von Gehwegen unterbunden werden soll. In solchen Fällen ist die Nutzung gegebenenfalls zulässig.


Absperrelemente nach RASt 06

Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) der FGSV führen Poller und Sperrpfosten unter Absperrelementen im Kapitel zur technischen Ausstattung und Grün im Straßenraum. Zu berücksichtigen ist bei ihrem Einsatz, dass sie keine wesentlichen Nachteile für Fußgänger, Radfahrer oder Grünanlagen verursachen, und die Mindestanforderungen an die Sichtbarkeit und die Weite von Gehwegen nicht beeinträchtigen. Empfohlen wird eine Pfostenhöhe von mindestens 90 cm und eine Entfernung von der Fahrbahnkante von mindestens 25 cm.

Poller: Merkmale, Unterschiede und Anforderungen

Poller als Absperrpfosten – welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Grundsätzlich lassen sich Poller und Pfähle bzw. Pfosten voneinander unterscheiden. Neben verschiedenen Einsatzmöglichkeiten weisen alle unterschiedliche Abmessungen auf:

  • Bei Pfosten und Pfählen beträgt der Durchmesser in der Regel bis zu 10 cm.
  • Poller hingegen verfügen üblicherweise über einen Durchmesser ab 10 cm. Bei runden bzw. rechteckigen Pollern aus Beton oder Naturstein liegt der Durchmesser bzw. die Kantenlänge meist bei rund 30 cm.

Während sich Pfosten und Pfähle vornehmlich für das Absichern kurzer Bereiche wie Fußwegüberfahrten eignen, lassen sich Poller vielseitig einsetzen. Als Sperrpfosten bieten sie Verkehrsplanern zum Beispiel die Möglichkeit, Park- und Verkehrsflächen mit vergleichsweise geringem Aufwand abzusichern.


Absperrpfosten mit Dreikantschloss nach DIN-Vorgabe

Rettungswege, Grundstückseinfahrten, verkehrsberuhigte Zonen oder Plätze vor öffentlichen Gebäuden werden häufig mit Pollern gegen ein unberechtigtes Abstellen von Fahrzeugen in sicherheitsrelevanten Bereichen geschützt. Rettungskräfte, Polizei und Feuerwehr müssen diese Poller bei Einsätzen jedoch schnell entfernen können.

Absperrpfosten mit Dreikantschloss lassen sich zügig mit einem sogenannten Feuerwehr-Dreikant entriegeln und entnehmen. Die DIN 3222 und DIN 3223 legen die Schenkel-Innenlänge und die Schlüsselweite für verschiedene Ausführungen der Steckschlüssel fest.

Als nachteilig können sich die hohen Anschaffungs- und Instandhaltungskosten erweisen. Gerade in Bereichen, in denen es häufiger zu Kollisionen mit Fahrzeugen kommen kann, müssen Poller entsprechend oft ausgetauscht werden. Umgehen lässt sich dieses Problem jedoch mit innovativen Lösungen. Poller und Absperrpfosten mit 3p-Technologie helfen dabei, den finanziellen und zeitlichen Aufwand für die Installation und Instandhaltung langfristig stark zu senken.

Sie bieten dank verschiedener Befestigungsvarianten für die Poller zudem ein hohes Maß an Flexibilität. Je nach Einsatzbereich und/oder Untergrundbeschaffenheit stehen durch die 3p-Technologie zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, um die Poller bestmöglich auf die jeweiligen Gegebenheiten und Anforderungen hin abzustimmen.

Damit lässt sich unter anderem gewährleisten, dass Fahrzeuge der Rettungsdienste und der Feuerwehren bei ihren Einsätzen nicht durch Absperrpfosten behindert werden.


Poller Sperrposten Aluguss pulverbeschichtet DB703

Allgemeine Anforderungen an Sperrpfosten

Die rechtlichen Regelungen zu Verkehrseinrichtungen beziehen sich auf Zuständigkeiten bei der Anordnung solcher Maßnahmen, die zulässigen Einsatzgebiete sowie die erforderlichen Sicherungen und Markierungen. Für Städte und Gemeinden spielen allerdings auch allgemeine Aspekte eine Rolle bei der Auswahl von Pollern:

  • Materialauswahl: Grundsätzlich können Poller aus diversen Materialien bestehen, von Kunststoff über Holz und Aluminium bis Stahl. Die Materialbeschaffenheit ist ein maßgeblicher Faktor, um Reparaturen und intensive Wartungsarbeiten zu reduzieren.
    Beständigkeit gegen Umwelteinflüsse und vor allem Verwitterung, gegen Rost und Vandalismus sind Faktoren, die berücksichtigt werden müssen. Poller aus Aluminiumguss oder Stahlpoller sind besonders langlebige und robuste Varianten.
  • Installation: Poller und Sperrpfosten müssen unter Umständen mit einer gewissen Mindesttiefe eingesetzt werden. In solchen Fällen ist zu berücksichtigen, dass keine im Untergrund verlegten Versorgungseinrichtungen wie Strom- oder Datenleitungen beschädigt werden. Durch flexible Befestigungsvarianten mit Hilfe der 3p-Technologie lässt sich diese Problematik jedoch leicht umgehen.


Gestaltung und Anordnung von Pollern im Straßenraum

Wie sollten Poller im Straßenraum eingesetzt werden?

Ungeachtet der Frage, welche Rolle Poller und Absperrpfosten in der StVO oder im Straßenrecht spielen, zählen sie im Straßenraum und im öffentlichen Raum zu den effektivsten und effizientesten Maßnahmen, um Sicherheit und Ordnung zu verbessern. Damit sie diese Funktionen ausfüllen können, ohne dabei für Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Radfahrer zu Hindernissen zu werden, müssen sie hinsichtlich ihrer Gestaltung und Anordnung verschiedene Anforderungen erfüllen.

Der Gemeinsame Fachausschuss für Umwelt und Verkehr beim Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. (DBSV) hat dazu bereits 2021 eine Stellungnahme mit entsprechenden Voraussetzungen herausgegeben. Diese berücksichtigen zwar schwerpunktmäßig die Bedürfnisse älterer, sehbehinderter und mobilitätseingeschränkter Menschen, allerdings kommen die Hinweise des DBSV schlussendlich allen zugute.


Höhe von Pollern und Sperrpfosten

Eine unzureichende Höhe macht Poller besonders für blinde und sehbehinderte Menschen zu einem Hindernis, das oft nur schwer oder gar nicht wahrnehmbar ist. Zusammen mit fehlenden Kennzeichnungen bergen sie so das Risiko, dass sich Fußgänger durch die zu niedrigen Poller Verletzungen zuziehen, etwa, weil sie stolpern oder gegen die Sperrpfosten stoßen.

Aus diesen Gründen empfiehlt der DBSV eine Mindesthöhe für Poller von 90 cm. Sie sollte insbesondere dort eingehalten werden, wo die Absperrpfosten quer zur Gehrichtung über die Gehwegbreite angeordnet werden. Auf Poller mit einer Größe von weniger als 60 cm hingegen sollte wegen der erhöhten Stolpergefahr verzichtet werden.

Abstände von Pollern

Der Mindestabstand von zwei Pollern, die quer zur Gehrichtung im Bereich von Einmündungen oder Grundstückseinfahrten angeordnet werden, sollte bei 90 cm liegen. Um ein ungehindertes Passieren zu gewährleisten, werden jedoch Abstände von 120 cm zwischen zwei Pollern bzw. einem Poller und dem Gehwegrand empfohlen.

Empfohlene Abstände von Pollern und Sperrpfosten

(zur Verhinderung des Zuparkens von Fußgängerbereichen und Radwegen)

bei Abstellplätzen längs zur Bordsteinkante Der Abstand zur Bordsteinkante sollte – unter Berücksichtigung von geöffneten Fahrzeugtüren – mindestens 60 cm betragen.
bei Abstellplätzen senkrecht zur Bordsteinkante Der Abstand zur Bordsteinkante sollte maximal 50 cm betragen, der Abstand parallel zur Bordsteinkante verlaufend sollte bei weniger als 150 cm liegen.
bei Abstellplätzen schräg zur Bordsteinkante Auch hier ist ein Abstand zwischen Pollern und Bordsteinkanten von maximal 50 cm empfohlen, der parallel zur Bordsteinkante verlaufende Abstand sollte weniger als 200 cm betragen.
bei Radwegen Um Radwege gegen ein Zuparken durch Kraftfahrzeuge abzusichern, sollten Poller parallel zu ihrem Verlauf in einem Abstand von mindestens 25 cm angeordnet werden. Sind die Sicherheitsabstände zwischen den Pollern zu gering gewählt, besteht für Radfahrer im Bereich straßenbegleitender Radfahranlagen ein erhöhtes Unfallrisiko.


Visuelle Kennzeichnung von Pollern

Poller und Absperrpfosten werden häufig in zurückhaltenden Farben eingesetzt, damit sie sich nicht störend auf das Stadtbild auswirken. Obwohl die Entscheidung für dezentes Schwarz oder Grau vor diesem Hintergrund nachvollziehbar ist, kann sie für ältere und sehbehinderte Menschen von Nachteil sein.

Das hängt mit der nachlassenden Kontrastempfindlichkeit zusammen. Ist der farbliche Kontrast zwischen Pollern und Gehwegbelag nicht hoch genug, nehmen diese Menschen die Begrenzungen visuell nicht oder nur unzureichend wahr. Die Folge können Zusammenstöße und Verletzungen sein.

Um die Wahrnehmbarkeit der Poller zu verbessern und Risiken für Fußgänger mit eingeschränkter Sicht zu reduzieren, empfiehlt der DBSV deshalb verschiedene Vorkehrungen. Sie alle sollen dazu dienen, den Kontrast zwischen Poller und Umgebung zu verstärken.


Markierungsstreifen als visuelle Sicherheitskennzeichnung

Für eine bessere Wiedererkennbarkeit von Pollern lautet die Empfehlung des DBSV, bundesweit einheitlich auf Markierungsstreifen zurückzugreifen. Die Sicherheitskennzeichnung soll sich dazu an den Vorgaben von DIN 32975 (DIN 32975:2009-12, Abs. 4.5) für die Kennzeichnung von Hindernissen orientieren.

Das heißt: Im oberen Drittel der Sperrpfosten sollten zwei 8 cm breite, kontrastierende Markierungsstreifen angebracht werden. Der obere dieser Streifen sollte sich etwa 8 cm unterhalb des Pollerkopfes befinden, in einem Abstand von weiteren 8 cm wird dann der zweite Markierungsstreifen angebracht. Bei einfarbigen Pollern mit dezenter Farbgestaltung kann fehlende Sicherheitskennzeichnung mit selbstklebenden Markierungsbändern oder Farbspray nachträglich vorgenommen werden.

Dabei bieten sich zwei Vorgehensweisen an:

  • Die Poller selbst können durch ihre Farbgebung besser von den Gehwegbelägen abgehoben werden. Für einen möglichst großen Kontrast empfiehlt der DBSV deshalb auffällige Signalfarben wie Weiß oder Gelb.
  • Die andere Möglichkeit sind Sicherheitskennzeichnungen, etwa Markierungsstreifen.

Für einen ausreichenden Kontrast der Poller oder der aufgebrachten Sicherheitskennzeichnung sollten ein Leuchtdichtenkontrast von 0,7 und ein Reflexionsgrad von 0,5 (maßgeblich ist hierbei die hellere Oberfläche) erreicht werden.

Sowohl die Farbgebung als auch die Sicherheitskennzeichnung müssen dauerhaft ihren Zweck erfüllen. Das bedeutet, es haben regelmäßige Kontrollen zu erfolgen, um mögliche Kontrastminderungen durch Abnutzung, Verschmutzungen oder Verwitterung frühzeitig zu erkennen und beseitigen zu können.

Im nutzbaren Gehwegbereich installierte Poller sollten nach Ansicht des DBSV zudem mit einer taktilen Kennzeichnung versehen werden, da blinde Fußgänger diese ansonsten nicht erwarten können. Empfohlen werden zu diesem Zweck sogenannte Aufmerksamkeitsfelder.


ADFC-Empfehlungen zum Umgang mit Pollern

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club argumentiert mit seinen Empfehlungen prinzipiell gegen den Einsatz von Pollern, da sie für Fahrradfahrer in vielen Situationen eine potenzielle Gefahr darstellen. Zur Vermeidung von Risiken rät der ADFC für eine sichere Installation von Pollern und ähnlichen Einbauten zu folgenden Maßnahmen:

  • Die Einhaltung baulicher Mindestmaße, empfohlen wird vom ADFC in diesem Kontext eine Mindestdurchfahrtsbreite (oder Durchlassbreite) von 1,30 m.
  • Genau wie bei den Forderungen des DBSV verlangt der ADFC auffällige farbliche Markierungen für Poller und andere Einbauten, damit diese auch nachts und bei unterschiedlichen Wetterlagen sichtbar sind.
  • Geeignete Warnhinweise sollen frühzeitig auf die eingesetzten Verkehrseinrichtungen aufmerksam machen.


Einsatz von Pollern: Schwierige rechtliche Grundlagen, viele Empfehlungen

Obwohl sie nahezu überall ein fester Bestandteil des Stadtbilds sind und wichtige Funktionen im Straßenraum und im öffentlichen Raum übernehmen, sind die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz von Pollern und Absperrpfosten bisweilen uneindeutig. Das liegt unter anderem an den Änderungen in der Straßenverkehrsordnung und fehlenden Begriffsbestimmungen.

Auf der anderen Seite helfen technische Richtlinien dabei, geeignete Lösungen für den Einsatz von Pollern zu finden – etwa nach DIN oder den Vorgaben der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Dieser Aspekt ist nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt zentral, damit die Absperrpfosten ihren Zweck richtig erfüllen und nicht zu Hindernissen für die Verkehrsteilnehmer werden, die sie eigentlich schützen sollen.

Quellen:
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV): Begriffsbestimmungen für das Straßen- und Verkehrswesen (BBSV)
https://www.fgsv-verlag.de/pub/media/pdf/005_1.v.pdf

weka.de: Anlieger haben keinen Anspruch auf Errichtung von Pollern vor ihrer Grundstücksausfahrt
https://www.weka.de/ordnungsamt-gewerbeamt/anlieger-haben-keinen-anspruch-auf-errichtung-von-pollern-vor-ihrer-grundstuecksausfahrt/

dejure.org: Straßenverkehrs-Ordnung § 43 Verkehrseinrichtungen
https://dejure.org/gesetze/StVO/43.html

dejure.org: Straßenverkehrs-Ordnung Anlage 4 zu § 43 Absatz 3 Verkehrseinrichtungen
https://dejure.org/gesetze/StVO/Anlage_4.html

dejure.org: Straßenverkehrs-Ordnung § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
https://dejure.org/gesetze/StVO/45.html

dejure.org: Straßengesetz § 2 Öffentliche Straßen
https://dejure.org/gesetze/StrG/2.html

Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. (DBSV): Gestaltung und Anordnung von Pollern im Straßenraum
https://www.dbsv.org/positionspapier-gfuv/gestaltung-und-anordnung-von-pollern-im-strassenraum.html

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (ADFC): ADFC-Positionspapier. Umgang mit Pollern & Umlaufsperren
https://www.adfc.de/fileadmin/user_upload/Expertenbereich/Touristik_und_Hotellerie/Positionspapiere/ADFC_Positionspapier_Umgang_Poller_Umlaufsperren.pdf

ADFC: Poller, Umlaufsperren und andere Probleme auf Radrouten. Kleine Details, die man im Auge behalten sollte…
https://www.adfc-hessen.de/public_downloads/dokumente/ADFC-Hessen_2014_Poller_Umlaufsperren_www.pdf

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