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Wer ist im Ernstfall für welche Aufgaben zuständig?

Fahrzeugbrand

Die sogenannten „Blaulichtorganisationen“ wie Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst helfen als Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) alle bei der Gefahrenabwehr mit jeweils eigenen Aufgabenbereichen. Im Einsatz funktioniert eine klare Trennung dieser Aufgaben jedoch häufig nicht. Es kommt daher zu Überschneidungen – und zu der Frage, wer eigentlich wofür zuständig ist.

Klare Rollenverteilung für den erfolgreichen Einsatz


Einsatz

Wer macht was beim Einsatz von Polizei, Feuerwehr & Rettung?

Wenn sich Aufgaben am Einsatzort überschneiden

Die Aufgaben und Zuständigkeiten von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten sind gesetzlich geregelt: Auf Länderebene legen dedizierte Gesetze für die einzelnen Organisationen sowie Gefahrenabwehrgesetze die jeweiligen Tätigkeitsbereiche fest.

Während die sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten in diesem rechtlichen Rahmen klar voneinander getrennt sind, gibt es in der Praxis immer wieder Situationen, in denen der gemeinsame Einsatz der verschiedenen Blaulichtorganisationen zu Überschneidungen und fließenden Übergängen bei einigen Tätigkeiten führt.


Medizinische Maßnahmen am Einsatzort

Bei Verletzungen kommt es oft auf Sekunden an, weswegen nicht erst auf das Eintreffen des Rettungsdienstes gewartet werden kann. Das heißt, dass ungeachtet der sonstigen Aufgabenverteilung im Hinblick auf medizinische Maßnahmen am Einsatzort, der Verpflichtung zur Leistung von „Erster Hilfe“ (§ 323c StGB) nachzukommen ist.

Sind Polizeibeamte vor der Feuerwehr oder den Rettungsdiensten an einem Einsatzort mit verletzten Personen, müssen sie selbst lebensrettende Maßnahmen durchführen, bis medizinisch qualifizierte Einsatzkräfte und die notwendigen Rettungsmittel eintreffen. Bei allen weitergehenden Eingriffen (wie der Entnahme von Blut- oder Urinproben) hat die Polizei allerdings keine Befugnisse – von der Anordnung solcher Maßnahmen abgesehen.

Beispiel Verkehrsunfall

Relevant werden solche Überschneidungen immer dann, wenn die Situation die enge Zusammenarbeit der unterschiedlichen Einsatzkräfte erfordert. Verkehrsunfälle gehören zu den häufiger auftretenden Szenarien, in denen Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste gemeinsam vor Ort im Einsatz sind:

  • Das Absichern der Einsatzstelle und verkehrslenkende Maßnahmen zählen hier zu den originären Aufgabenbereichen der Polizei. Meist ist die Feuerwehr aber bereits früher vor Ort und übernimmt etwa das Absperren von Straßen, um sich auf ihre eigenen Aufgaben wie die Brandbekämpfung konzentrieren zu können, bis die Polizei eintrifft.
  • Ebenso kann die Feuerwehr nach § 27 Abs. 2 FSHG (Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung) Maßnahmen ergreifen, mit denen Störungen des Einsatzes verhindert werden sollen. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr sind zum Beispiel rechtlich befugt, Platzverweise zu erteilen – auch dies ist ansonsten eine originäre Aufgabe der Polizei.

Unter Umständen muss diese Vollzugshilfe leisten. Denn obwohl die Feuerwehr auch zur Durchsetzung eines Platzverweises berechtigt ist, stellt die tatsächliche Anwendung von Zwangsmitteln für die Feuerwehrleute oft eine erhebliche Herausforderung dar.


Unterschiedliche Szenarien der BOS-Zusammenarbeit

Von technischer Unterstützung bis zu Amtshilfe

Die Art des Einsatzes ist ebenfalls ein entscheidendes Kriterium dafür, wie die Zuständigkeiten zwischen Einsatzkräften aufgeteilt werden. Das betrifft nicht zuletzt die Frage, wem die Leitung zufällt. Für gemeinsame Einsätze von Feuerwehr und Rettungsdienst lassen sich beispielsweise die folgenden Fälle unterscheiden:

Rettungsdiensteinsatz mit technischer Unterstützung durch die Feuerwehr Technische Unterstützung bei einem Rettungsdiensteinsatz kann etwa darin bestehen, dass die Feuerwehr dem Rettungsdienst eine Drehleiter zur Verfügung stellt, weil die Nutzung einer notwendigen Trage ansonsten nicht möglich ist. Ein Grund hierfür kann ein zu enger Treppenraum sein.
Über die Bereitstellung des Rettungsmittels hinaus besteht für die Feuerwehr aber ansonsten kein Grund für ein Eingreifen.
Kombinierter Feuerwehr- und Rettungsdiensteinsatz Wie oben erwähnt, sind Verkehrsunfälle häufig ein Szenario, in dem der Einsatz von Rettungsdienst und Feuerwehr erforderlich ist. Neben der Versorgung von Verletzten muss dann unter Umständen eine Brandgefahr durch auslaufende Betriebsmittel von Fahrzeugen (Motoröl, Benzin etc.) ausgeschlossen oder hydraulisches Rettungsgerät eingesetzt werden, um eingeklemmte Personen zu retten.
Massenanfall von Verletzten ohne technische Rettung oder Betreuung Solche Szenarien reichen von dehydrierten Festivalbesuchern über Jugendfreizeiten mit zahlreichen Magen-Darm-Infekten bis hin zu winterlichen Autobahnstaus mit stundenlang stillstehendem Verkehr bei Temperaturen unter Null Grad Celsius.


Einsatzleiter_Pressesprecher

Wer ist zuständig für die Einsatzleitung?

In den beschriebenen Szenarien für einen gemeinsamen Einsatz von Rettungsdienst und Feuerwehr kommt es im Hinblick auf die Einsatzleitung darauf an, ob die Feuerwehr überhaupt für die Gefahrenabwehr zuständig ist. Zu ihren Aufgaben gehören Brandschutz und Hilfeleistung.

Letztere umfasst vorbeugende und abwehrende Maßnahmen bei Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen in Folge von Naturereignissen oder Explosionen (zum Beispiel nach § 1 Abs. 1 FSHG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 2 im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz BHKG). Daraus lässt sich ableiten, dass die Feuerwehr unter bestimmten Bedingungen für die Einsatzleitung verantwortlich ist.

Denn nach den Rettungsdienstgesetzen sind die Rettungsdienste in erster Linie für die Notfallrettung, den Krankentransport und die Versorgung von Verletzten oder Kranken bei außergewöhnlichen Schadensereignissen zuständig.

Amtshilfe
Der Grundsatz der allgemeinen Amts- und Rechtshilfe ist in Deutschland in Art. 35 Abs. 1 des Grundgesetzes festgelegt, detailliertere Ausführungen und Regelungen sind unter anderem im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt. Mit Amtshilfe ist eine unterstützende Handlung von einer Behörde für eine andere gemeint.

Das VwVfG definiert außerdem genau, welche Handlungen als Amtshilfe gelten – und welche nicht. Hilfeleistungen innerhalb eines Weisungsverhältnisses oder bei Tätigkeiten, die zur originären Zuständigkeit der helfenden Behörde gehören, sind keine Amtshilfe. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Feuerwehr die Polizei um Hilfe bei der Verkehrsregelung bittet, weil die Polizei ohnehin hierfür zuständig ist.

Anders verhält es sich wiederum bei der Durchsetzung von Platzverweisen. In diesem Fall kann die Polizei Amtshilfe im Sinne der sogenannten Vollzugshilfe leisten.

Bei einem Rettungsdiensteinsatz, bei dem die Unterstützung der Feuerwehr auf technische Mittel beschränkt bleibt (also Tragehilfe oder Unterstützung des patientengerechten Transports mit der Drehleiter), ist die Lage in der Regel klar: Die Einsatzleitung verbleibt beim Rettungsdienst, der Einheitsführer der Feuerwehr weist lediglich sein eigenes Personal an.

In den übrigen beschriebenen Fällen besteht eine Doppelzuständigkeit. Laut Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 (FwDV 100) „Führung und Leitung im Einsatz“ ist die Einsatzleitung für alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und zur Schadensbegrenzung verantwortlich – weshalb es selbst bei doppelten Zuständigkeiten eine einheitliche Einsatzleitung gibt.

Wer unter den genannten Bedingungen zuständig ist, ergibt sich aus dem BHKG (§ 33): Demnach braucht es für alle nach dem Gesetz erforderlichen Abwehrmaßnahmen einen von der Gemeinde bestellten Einsatzleiter. Da die Rettungsdienste diese Bedingung nicht erfüllen können, gehört die Aufgabe der Einsatzleitung bei allen Einsätzen unter Zuständigkeit der Feuerwehr dazu.

Sollte der rettungsdienstliche Teil der Gefahrenabwehr allerdings den Teil der Feuerwehr übersteigen (wie bei den Massenanfällen in Szenario 3), kann der Einsatzleiter der Feuerwehr die Einsatzleitung dem organisatorischen Leiter des Rettungsdienstes übertragen.


Polizeiwagen an einer Unfallstelle

Koordination & Kommunikation: Zusammenarbeit in der Praxis

Klare Aufgabenverteilung und schnelles Handeln am Einsatzort

An der Einsatzstelle geht es für die verschiedenen Einheiten häufig nicht so sehr um die juristischen Grundlagen, die Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche festlegen. Es sind vielmehr ganz pragmatische „Probleme“ zu lösen, um schnell und effizient handeln zu können.

Gerade in Großschadenslagen treffen häufig Einheiten aufeinander, die zum ersten Mal zusammenarbeiten müssen – und dementsprechend die Fähigkeiten, Qualifikationen und Ausstattungen der jeweils anderen nur schwer einschätzen können. Eine gute Koordination von unterschiedlichen Rettungsmitteln und -fahrzeugen, von Voraushelfern, Feuerwehrkräften, Rettungsdienstmitarbeitern und Polizeibeamten ist daher für den Erfolg des Einsatzes ein maßgeblicher Faktor.


Rettungskräfte an einer Unfallstelle

Besseres Verständnis für die Arbeit der anderen

Dazu braucht es einen guten Informationsfluss. Die Hauptverantwortung liegt in diesem Zusammenhang bei den Personen, die Führungsaufgaben übernehmen. Ihre Anweisungen sind ein wesentlicher Garant dafür, die notwendigen operativ-taktischen Strukturen zu errichten, mit denen sich auch komplexe Gemengelagen bewältigen lassen.

Eine weitere Grundlage für die gute Zusammenarbeit von Rettungsdiensten, Feuerwehr und Polizei ist das Verständnis für die Arbeit, die die jeweils anderen leisten: Verbindungspersonen, gemeinsame Übungen, Kenntnisse über die anderen Organisationen, gemeinsame Nachbereitungen von Einsätzen sowie gegenseitige Aus- und Fortbildungen sind Möglichkeiten, um das Miteinander im Einsatz zu optimieren.

Auch Aufklärungsarbeit kann bei diesem Ziel helfen. So haben Feuerwehr und Rettungsdienst der Landeshauptstadt Düsseldorf einen Leitfaden erarbeitet, der sich an Polizeibeamte richtet. Funkrufnamen, Einsatzgebiete, Selbstschutzmaßnahmen im Brandfall, verschiedene Einsatzszenarien und Informationen zu zahlreichen weiteren Themen geben einen praxisnahen Überblick darüber, worauf im Ernstfall zu achten ist. Denn der Erfolg im Einsatz hängt nicht allein von der Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ab – sondern von funktionierender Teamarbeit.

Quellen:
Feuerwehr Schmallenberg: Zuständigkeit, Aufbau und Organisation der Polizei
http://feuerwehr-schmallenberg.de/wp-content/uploads/2016/12/Aufgaben-der-Polizei-bei-Einsätzen-der-Feuerwehr.pdf

Feuerwehr Schmallenberg: Amtshilfe der Feuerwehren und Amtshilfe für die Feuerwehren mit besonderem Schwerpunkt auf die „Ölspurproblematik“
http://feuerwehr-schmallenberg.de/wp-content/uploads/2016/12/Amtshilfe.pdf

KSV Polizeipraxis: Zusammenarbeit zwischen Polizei und Feuerwehr
https://ksv-polizeipraxis.de/zusammenarbeit-zwischen-polizei-und-feuerwehr/

Feuerwehr und Rettungsdienst Landeshauptstadt Düsseldorf: Für bessere Zusammenarbeit. Leitfaden für Polizeibeamte
https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt37/feuerwehr/dokudb/auf/37_leitfaden_polizeibeamte_internet.pdf

Fischer, Ralf: Einsatzleitung bei Einsätzen mit dem Rettungsdienst
http://feuerwehr-schmallenberg.de/wp-content/uploads/2016/12/EinslRD.pdf

Rettungsdienst.de: Rettungsdienst: Aufgabenverteilung an der Einsatzstelle
https://www.rettungsdienst.de/tipps-wissen/rettungsdienst-aufgabenverteilung-an-der-einsatzstelle-47337

Hübner, Marc/Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen: Zusammenwirken von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst bei Bedrohungslagen
https://www.idf.nrw.de/aktuelles/dokumente/2019/2019-06-13_vortrag_huebner.pdf

juracademy.de: Polizei- und Ordnungsrecht NRW. Formelle Rechtmäßigkeit der Gefahrenabwehrverfügung
https://www.juracademy.de/polizeirecht-ordnungsrecht-nrw/formelle-rechtmaessigkeit-gefahrenabwehrverfuegung.html

Mähler, Mareike: Gemeinsam im Einsatz: Interorganisationale Zusammenarbeit von Polizei und Feuerwehr
https://www.db-thueringen.de/servlets/MCRFileNodeServlet/dbt_derivate_00035216/201602MM.pdf

Staatliche Feuerwehrschulen Bayern: Verkehrsabsicherung von Einsatzstellen der Feuerwehr
https://www.ffw-leonberg.de/downloads/aktive/feuerwehrwissen/Verkehrsabsicherung_von_Einsatzstellen.pdf

Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg: Einsatzrecht für die Feuerwehr – Aufgaben der Feuerwehr
https://www.lfs-bw.de/fileadmin/LFS-BW/themen/gesetze_vorschriften/hinweise/dokumente/Einsatzrecht.pdf

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK): Hilfeleistung durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe
https://www.bbk.bund.de/DE/Themen/Krisenmanagement/Zivil-Militaerische-Zusammenarbeit/national/amtshilfe/amtshilfe_node.html

Bilder:
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