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Grundsätzlich ist der Verkehrsraum für alle Menschen da. Das heißt allerdings nicht, dass er auch für alle gleichermaßen zugänglich ist. Im Alltag zeigen sich bei der Gestaltung von Verkehrsanlagen im öffentlichen Raum häufig immer noch Hindernisse, die eine barrierefreie Nutzung erschweren oder sogar verhindern. Dabei profitieren alle Menschen von barrierefreien Verkehrsräumen.
Der uneingeschränkte Zugang zum öffentlichen Raum – und damit auch zum Verkehrsraum – sowie seine ungehinderte Nutzung: Das sind die Grundlagen, um am öffentlichen Leben teilhaben zu können. Für viele Menschen sind sie eine Selbstverständlichkeit. Für Menschen mit Behinderungen oder mit anderen Mobilitätseinschränkungen sind sie es vielfach nicht.
Einkäufe, Arztbesuche und weitere Aktivitäten, die ein eigenständiges Leben ausmachen, sind erst dann für alle Menschen möglich, wenn im Verkehrsraum die notwendigen Voraussetzungen geschaffen wurden. Aus rechtlicher Sicht besteht jedenfalls kein Zweifel daran, dass barrierefreie Mobilität ein hohes Gut ist, das es zu realisieren gilt.
Vom Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (UN-Behindertenrechtskonvention) bis zum Personenbeförderungsgesetz ist Barrierefreiheit deshalb ein fester Bestandteil der Gesetzgebung.
Was konkret sie für die Gestaltung öffentlicher Räume bedeutet, wird in den Gesetzen allerdings nicht erläutert. Barrierefreiheit ist zunächst ein verpflichtendes Ziel, das sich aus dem Auftrag von UN-Deklaration und Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ergibt – und das deshalb unter anderem auch im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) festgehalten ist.
Regelwerke, Richtlinien und Leitfäden sollen daher die notwendige Anleitung für die Umsetzung geben. Darunter finden sich
Vor allem im Hochbau gelten Teil 1 und 2 der DIN 18040 als Standard, Teil 3 hat für die Gestaltung des Verkehrsraums eine maßgebliche Funktion bei der Planung. Womit bereits eines der Probleme all dieser Regelwerke deutlich wird: Sie beziehen sich auf die Planung, berühren aber den Umgang mit dem Bestand nicht.
Neben ihrem begrenzten Geltungsbereich (nämlich für die Planung, nicht für Maßnahmen am Bestand) sind die Richtlinien von DIN und FGSV außerdem rechtlich nicht bindend. Das gilt genauso für die Leitfäden, die auf Landesebene beschlossen werden. Somit haben Städte und Kommunen häufig eigene Regelungen und Konzepte für Barrierefreiheit im öffentlichen Raum.
Auf diese Weise ist es aber unter anderem möglich, regionale Charakteristika beizubehalten und gleichzeitig barrierefreie Verkehrsräume zu schaffen – weil die Regelwerke auf der kommunalen Ebene gestalterische Spielräume zulassen. Funktionieren kann das wiederum nur, wenn die für Barrierefreiheit notwendigen Maßnahmen nach einheitlichen Mustern durchgeführt werden.
Denn Abweichungen können schnell gefährliche Folgen haben. Insbesondere bei Bodenindikatoren für Menschen mit Sehbehinderungen ist es oft lebenswichtig, dass Normen eingehalten werden. Rillen- oder Rippenplatten beispielsweise dienen mit ihren vertieften Rillen beziehungsweise hervorstehenden Rillen unter anderem als Leitstreifen und Führungshilfe.
Diese Aufgabe erfordert aber nicht zuletzt die korrekte Ausrichtung der Rippen- und Rillenpflaster, damit die Richtungsinformationen ohne Schwierigkeiten gedeutet werden können. Falsch gesetzte Bodenindikatoren hingegen sorgen bei der Orientierung für Irritationen oder machen sie schlimmstenfalls unmöglich.
Immerhin: Als Standards für die barrierefreie Gestaltung des Verkehrsraums hat sich die DIN 18040-3 durchgesetzt, ergänzt durch die DIN 32984, 32981 und einige mehr. Ihre Einhaltung wird von manchen Bundesländern sogar zur Bedingung für Bezuschussungen gemacht.
Die Norm umfasst die Planungsgrundlagen für den öffentlichen Verkehrs- und Freiraum. Gemeint sind damit Straßen, Plätze, Parkanlagen, Friedhöfe und Wälder. Sie sollen für alle Menschen uneingeschränkt zugänglich sein.
Im Einzelnen befasst sich die DIN 18040-3 mit Flächen und Raumbedarf, Pflastern und Plattenbelägen, Leitsystemen, Fußgängerbereichen, Überquerungsstellen, Rampen, Aufzügen und Treppen sowie Behindertenparkplätzen.
Ebenfalls Bestandteil der Norm sind Anlagen des ÖPNV, Bahnhöfe und Gleisanlagen, Infrastrukturelemente, Ausstattung und Möblierung im Verkehrs- und Freiraum, Türen, Notruf- und Sanitäranlagen; außerdem öffentlich zugängliche Freizeitanlagen.
Bei der DIN 32984 geht es um Bodenindikatoren im öffentlichen Raum. Diese werden in verschiedener Form als Orientierungshilfe für blinde oder sehbehinderte Menschen eingesetzt.
Im öffentlichen Verkehrsraum werden sie an Gefahrenstellen, Orten mit hohem Geräuschpegel, bei fehlenden oder weit entfernten Raumbegrenzungen oder als optische Hinweise eingesetzt.
Die Norm befasst sich unter anderem mit der notwendigen Beschaffenheit der verschiedenen Bodenindikatoren: mit erforderlichen Maßen und Formen der Profile (Rippen oder Noppen) genauso mit dem benötigten Leuchtdichtekontrast.
Es geht dabei um die Anforderungen für die eindeutige taktile und/oder visuelle Erkennbarkeit der Indikatoren.
Die DIN 32975 macht Vorgaben zur Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung. Das umfasst unter anderem Verkehrs- und Wegeleitungs -Informationen oder die Kennzeichnung von Absperrungen, Hindernissen und Gefahrenstellen.
Die DIN 32981 betrifft Einrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen an Straßenverkehrs-Signalanlagen und die daran geknüpften Anforderungen.
Dazu umfasst die DIN 32986 außerdem die Darstellung und Anbringung von Braille- und erhabener Profilschrift, etwa an Handläufen, Türen, Aufzugstableaus, Lageplänen oder Bedienelementen.
Barrierefreie Räume sollen ungehinderte Zugänglichkeit ermöglichen. Dabei übernehmen sie unterschiedliche Funktionen:
Die vierte Grundfunktion ist die Zonierung. Damit ist die Unterteilung des öffentlichen Raums in Bereiche für die (hindernisfreie) Fortbewegung und in Bereiche für den Aufenthalt samt Möblierung usw. gemeint.
Grob unterscheidet die Zonierung (gemäß der HBVA) im Verkehrsraum zwischen der Fahrbahn und dem Seitenraum. Letzterer ist wiederum in mehrere Segmente unterteilt:
Die Abgrenzungen zu Fahrbahnen und niveaugleich angrenzenden Bereichen (Sicherheitsräume, möblierte öffentliche Bereiche, Flächen für Sondernutzungen) müssen taktil und visuell erkennbar sein. Bordsteinkanten, die oben bereits erwähnten Bodenindikatoren oder unterschiedliche Materialien helfen in diesem Zusammenhang.
Die Übergänge zu anderen Grundfunktionen sind hierbei fließend. Taktile, akustische und visuelle Unterschiede schaffen letztlich auch Kontraste für eine bessere Erkennbarkeit, genauso wie Leitlinien oder Begrenzungsstreifen unter die Linierung fallen. Ideal ist ein aufeinander abgestimmtes Zusammenspiel der verschiedenen Funktionen.
Während sich die Frage nach dem „Warum?“ für einen barrierefreien Verkehrsraum – bzw. einen barrierefreien öffentlichen Raum im Allgemeinen – kaum noch stellt, sind die Antworten auf das „Wie?“ häufig noch unzureichend. Das gilt nicht nur für komplexe Verkehrszusammenhänge, in denen etwa verschiedene Mobilitätsformen nebeneinander existieren.
Die negativen Auswirkungen bei manchen Versuchen der barrierefreien Gestaltung treffen dann alle Menschen, ob mit oder ohne Behinderungen. Das lässt sich beispielsweise an Überquerungsstellen für Fußgänger- und Radverkehr beobachten.
Unterschiedliche Lösungen für die Abgrenzung (spezielle Trennsteine, Betonsteine mit Noppen etc.) sind in ihrer Funktion für Menschen mit Sehbehinderungen oft nicht eindeutig genug. Umgekehrt erhöht sich für Radfahrer das Risiko von Stürzen. Der sinnvolle Einsatz von Bodenindikatoren in solchen Situationen wird damit umso wichtiger.
Auch an anderer Stelle erweisen sich übliche Maßnahmen für die Trennung von verschiedenen Verkehrsbereichen als problematisch. Das betrifft etwa den Einsatz von Absperrpfosten, um Autoverkehr und Fußgänger räumlich zu trennen.
Die Vorteile der Absperrpfosten und Poller stehen dabei außer Frage: Sie sind eine einfache, kostengünstige und wirksame Lösung, die sich noch dazu hervorragend in das Gesamtbild des öffentlichen Raumes einfügt. Für blinde und sehbehinderte Menschen ergibt sich aber genau daraus ein schwerwiegendes Problem. Durch das vielfach fehlende Vermögen, Kontraste wahrzunehmen, „verschmelzen“ besonders zurückhaltend gestaltete und gefärbte Poller mit der Umgebung: sie werden gar nicht erkannt.
Aus diesem Grund empfiehlt die DIN 32975 Markierungsstreifen mit ausreichend kontrastierender Wirkung. Diese lässt sich durch Reflexfolien oder lumineszierende Folien sogar noch verstärken – und zwar genauso für die Autofahrer, die die Hindernisse ebenfalls besser wahrnehmen, am Tag genauso wie in der Nacht.
Die wenigen Beispiele zeigen, dass Barrierefreiheit im Verkehrsraum eine wichtige, aber auch komplexe Aufgabe ist. Vor allem bei Nachbesserungen im Bestand erweist sie sich häufig als schwierig. Nachträgliche Anpassungen haben bisweilen provisorischen Charakter – und werden am Ende keinem Verkehrsteilnehmer wirklich gerecht. Für neue Anlagen haben sich immerhin die einschlägigen Regelwerke als Grundlage für die barrierefreie Gestaltung etabliert.
Quellen:
Boenke, Dirk: Barrierefreier Verkehrsraum heute. Aktuelle Probleme und Lösungsansätze (Vortrag auf der Fachtagung „Mobilität von Tür zu Tür“ des GFUV & DBSV).
https://www.dbsv.org/mobil-von-tuer-zu-tuer-fachtagung-2017.html?file=files/ueber-dbsv/struktur/fachausschuesse/gfuv/Mobil%20von%20T%C3%BCr%20zu%20T%C3%BCr/2.1%20Boenke_DBSV%202017-03-03%20Barrierefreier%20Verkehrsraum%20%20v03.pdf
(als Download)
Sozialverband VdK Deutschland e.V.: Handbuch Barrierefreie Verkehrsraumgestaltung.
https://www.vdk.de/sachsen/downloadglobalmime/49/Handbuch+Barrierefreie+Verkehrsraumgestaltung.pdf
(als Download)
Barrierefreie Mobilität im DETAIL: DIN-Normen
https://barrierefreie-mobilitaet.de/din-normen/
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz: Leitfaden für die barrierefreie Gestaltung von Verkehrsflächen.
https://lbm.rlp.de/fileadmin/LBM/Dateien/Service/Leitfaden_Barrierefreiheit/Leitfaden_Barrierefreiheit_01_2020.pdf
Kohaupt, Bernhard: Müssen Verkehrswege und der öffentliche Raum immer barrierefrei sein?
https://www.unbehindertmobil.de/muss_immer_barrierefreiheit3.pdf
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen: Die UN-Behindertenrechtskonvention. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
https://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/Broschuere_UNKonvention_KK.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Mobilfuchs: Poller im Straßenraum – bieten Sicherheit und können doch gefährlich sein.
https://www.mobilfuchs.net/poller/
Weiterführende Informationen:
https://www.bfb-barrierefrei-bauen.de/kategorie/konzept-planung/freiraum-verkehr/
https://barrierefreie-mobilitaet.de/
Bilder:
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