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Definition, Kriterien, Antragstellung: alles Wissenswerte zum Patent

Die Innovationskraft eines Unternehmens wird oft an der Anzahl angemeldeter Patente gemessen. Damit Sie eigenen Entwicklungen vor der Nachahmung durch Dritte schützen können, gibt es das Patentrecht. Doch bevor Sie dieses Recht in Anspruch nehmen können, müssen Sie einige bürokratische Hürden überwinden. Um Ihnen den Einstieg in das Themengebiet Patentrecht zu erleichtern, haben wir alle wichtigen Informationen für Sie zusammengefasst.

Gerade als Unternehmer sollten Sie Ihre Innovationen bestmöglich absichern, um sich von der Konkurrenz in Ihrer Branche abzusetzen und Ihre Erfindungen vor der unerlaubten Nutzung Dritter zu schützen. Haben Sie einen neuen Gegenstand oder ein neues technisches Verfahren entwickelt, sollten Sie überlegen, ob sich die Anmeldung eines Patentes für Sie lohnt. Nur dadurch steht Ihnen das Patentrecht zur Verfügung, das Ihnen beim Schutz Ihrer Innovationen behilflich ist.

Definition und Schutzrecht

Das Patentrecht ist genau wie der Geschmacks- oder Gebrauchsmusterschutz ein gewerbliches Schutzrecht, das zeitlich befristetet und räumlich begrenzt ist. Es schützt technische Erfindungen oder Verfahren vor Nachahmung und erlaubt die Vergabe von Nutzungsrechten. Erteilen Sie keine derartigen Lizenzen, liegt das Nutzungsmonopol bei Ihnen, weshalb Sie anderen Personen den Einsatz Ihrer
Entwicklung verbieten können. Wird Ihr Patent verletzt, können Sie mithilfe des Patentschutzes rechtlich dagegen vorgehen. Dadurch stärken Sie Ihren Betrieb im internationalen Wettbewerb und maximieren den wirtschaftlichen Nutzen Ihrer Innovation.

Die Anmeldung eines Patents ist auch für Erfinder von Vorteil, die ihre Entwicklungstätigkeit finanzieren lassen wollen: Das Schutzrecht können Sie verkaufen oder Fördermittel dafür einwerben. Zudem erleichtert ein Patent den wirtschaftlichen Einsatz der jeweiligen Erfindung, da Ihre Konkurrenten nicht über diese Neuheit verfügen.

Doch auch die Allgemeinheit profitiert von innovativen Patenten: Neuanmeldungen werden der Öffentlichkeit durch das Patentblatt zur Verfügung gestellt. Dadurch dienen Ihre Erfindungen anderen Entwicklern als Basis für Weiterentwicklungen oder als Inspiration, wodurch Sie zum Wirtschaftswachstum des Landes beitragen. Letzen Endes kommt das Ihrer gesamten Branche und damit auch wieder Ihrem Unternehmen zugute.

Das Gesetz: Bestimmungen zum Patentrecht

Um Patentrechte in Anspruch zu nehmen, müssen Sie zunächst ein Patent anmelden. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) entscheidet nach der Antragstellung über die Patentierbarkeit Ihrer Erfindung.

Nach § 1 Abs. 1 PatG muss Ihre Entwicklung dazu einige Kriterien erfüllen: Sie muss neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit basieren und eine gewerbliche Anwendbarkeit aufweisen. Der Neuheitsaspekt bedeutet im Konkreten: Ihr Verfahren oder Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht bekannt sein, sondern muss für einen Fachmann neu sein. Das Patentgesetzt können Sie online einsehen und sich so über alle Kriterien informieren.

Doch dabei gibt es einen Haken: Die Antragstellung beim DPMA ist nicht unkompliziert. Sie benötigen eine umfangreiche, technische Beschreibung der Erfindung, die so klar erklärt sein muss, dass ein Fachmann sie ohne weitere Informationen oder Unterlagen einfach ausführen kann. Zudem müssen Sie Patentansprüche, Zeichnung (falls notwendig), eine Zusammenerfassung Ihrer Entwicklung sowie eine Benennung der Erfinder vorlegen. Auf der Website des DPMA finden Sie Erklärungen zu allen notwendigen Unterlagen, ein Merkblatt für Antragsteller sowie weitere hilfreiche Hinweise zur Antragstellung.

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Sollten Sie in Betracht ziehen, ein Patent anzumelden, empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit spezialisierten Patent- oder Rechtsanwälten. Diese können Ihnen nicht nur bei der Antragstellung, sondern auch bei der Patentrecherche behilflich sein.

Ein Patent wird erst dann erteilt, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen ist und alle Kriterien als erfüllt angesehen werden. Ab der Veröffentlichung im Patentblatt ist es gültig. Erst nach diesem Zeitpunkt können Sie die jeweiligen Patentrechte in Anspruch nehmen.

Patente suchen und einsehen: die Recherche

Um Doppelentwicklungen und die Verletzung von Schutzrechten zu vermeiden ist eine ausführliche Patentrecherche nötig. Ein Patent- oder Rechtsanwalt kann Ihnen dabei behilflich sein, Sie können allerdings auch selbst nach eingetragenen Entwicklungen suchen. Eine gründliche Recherche ist unumgänglich, denn nur so können Sie sichergehen, dass Ihre Erfindung als neu gilt – und nur dann kann sie patentiert werden.

Sie müssen überprüfen, ob Ihre Entwicklung bereits zum aktuellen Stand der Technik gehört. Der aktuelle Stand der Technik betrifft alle Erfindungen weltweit – ob mündlich oder schriftlich veröffentlicht, in Foto-Form oder bei einer Ausstellung. Dies betrifft auch Veröffentlichungen, die Sie selbst getätigt haben. Sie sollten bei neuen Entwicklungen daher Vorsicht walten lassen und sie nicht überstürzt preisgeben. Ist Ihre Erfindung der Öffentlichkeit bereits bekannt gemacht worden, ist das Neuheitskriterium nicht erfüllt. Das DPMA kann dann kein Patent erteilen, Sie können
nicht von Patentrechten Gebrauch machen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat weitere Tipps zur Recherche und den verschiedenen Recherche-Strategien für Sie auf einer Seite zusammengestellt. Dort können Sie sich umfassender zu diesem Thema informieren.

Was kann patentiert werden? Was kann nicht patentiert werden?

Ihre Entwicklung muss nicht nur auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, gewerblich anwendbar und neu sein, sondern außerdem überhaupt als patentierbar gelten. Ein Patent kann nur für Gegenstände oder Verfahren aus der Technik vergeben werden. Außerdem können Patente auch für Erzeugnisse aus biologischem Material oder diesbezügliche Verfahren erteilt werden, sofern diese auf
dem Gebiet der Mikrobiologie oder Biotechnologie erbracht wurden. In diesem Fall sind allerdings die Regelungen der EU-Biotechnologie-Richtlinie maßgeblich, da sich diese auf die Gesetzgebung in Deutschland auswirken.

Das Patentgesetzt definiert nicht, was genau als technische Erfindung angesehen werden kann. Daher sollten Sie zunächst einen Blick auf die Bereiche werfen, die nicht patentiert werden können. Nicht unter Patentschutz stehen Entdeckungen, neue wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche oder geschäftliche
Tätigkeiten oder für Spiele sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen. Ästhetische Formschöpfungen können allerdings mit dem Geschmacksmusterschutz vor Nachahmung geschützt werden.

Erfindungen, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen sowie Pflanzensorten und Tierrassen oder biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren und die ausschließlich durch derartige Verfahren entstandenen Pflanzen und Tiere werden ebenfalls nicht patentiert. Pflanzensorten können Sie beim Bundessortenamt registrieren lassen.

Haben Sie ein neues Computerprogramm entwickelt, können Sie unter Umständen ebenfalls vom Patentrecht profitieren. Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen sind zwar wie beschrieben nicht patentierbar, unter Umständen aber andere Computerprogramme. Computerimplementierte Erfindungen setzen einen Rechner voraus. Wenn diese auf technischen Überlegungen beruhen und ein technisches Problem lösen, dann können diese Erfindungen ebenfalls patentiert werden.

Patentrecht national und international

Wie alle gewerblichen Schutzrechte ist das Patentrecht national begrenzt – es gilt also nur in dem Land, in dem es angemeldet wurde. Dieses Territorialitätsprinzip können Sie allerdings umgehen, wodurch Ihre Erfindung auch außerhalb Deutschlands geschützt ist.

Je nachdem, ob Sie Ihr Patent nur in einzelnen Ländern, EU-weit oder international geltend machen möchten, gibt es verschiedene Vorgehensweisen: Einerseits können Sie Einzelanmeldungen in den jeweiligen Staaten vornehmen, andererseits können Sie sich an das Europäische Patentamt für europäische Anmeldungen oder für internationale Registrierungen an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) wenden.

Für die 38 Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) sowie die aktuellen Erstreckungsstaaten ist das Europäische Patentamt zuständig. Ihren Patentantrag können Sie direkt dort einreichen oder beim DPMA eine Übermittlung Ihres Antrags fordern. Sie können wählen, in welchen Ländern Ihr europäisches Patent gelten soll. Einige Staaten des EPÜ verlangen für die Validierung allerdings eine Übersetzung des Patents in die jeweilige Sprache.

Wenn Sie internationale Patentrechte nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie Ihren Antrag bei der WIPO einreichen – auch hier ist eine Übermittlung des Antrags durch das DPMA möglich. Aktuell kann ein Patent für 152 Vertragsstaaten angemeldet werden, wobei die PCT-Anmeldungen in mehrere Anmeldungen unterteilt wird. Im Laufe des Patenterteilungsverfahrens führt der PCT zu nationalen Erteilungsfahren in den jeweiligen Ländern, wodurch nationale Schutzrechte für Ihr Patent angewendet werden. Dabei fallen allerdings auch die jeweiligen nationalen Gebühren an.

Haben Sie Ihr Patent bereits in Deutschland angemeldet, können Sie dieses innerhalb von zwölf Monaten auch noch rückwirkend für das Ausland geltend machen. Diese Nachanmeldung gilt ab dem Tag, an dem Sie Ihr Patent in Deutschland registriert haben. Haben Sie die zwölfmonatige Frist aber versäumt, kann das Schutzrecht nicht mehr rückwirkend ausgeweitet werden. Dies führt zu Problemen, wenn Sie das Patent später doch noch im Ausland anmelden. Hinsichtlich des Neuheitsaspektes steht Ihr eigenes deutsches Patent der ausländischen Registrierung dann unter Umständen nämlich im Weg.
So lange sind Patente gültig Wurde Ihr Patent genehmigt, ist Ihre Erfindung für 20 Jahre geschützt. Dieser Zeitraum beginnt im Normalfall am Tag nach der Anmeldung. Wenn Sie Arznei- oder
Pflanzenschutzmittel patentieren lassen, können Sie unter Umständen von einer verlängerten Schutzdauer profitieren. Dazu benötigen Sie ein ergänzendes Schutzzertifikat, das Sie ebenfalls beim DPMA beantragen müssen. Weitere Infos dazu finden Sie auf der Website des Amtes.

Diese Kosten entstehen bei der Anmeldung

Die Kosten für ein Patent variieren je nach Anmeldungsart (einzeln, europäisch oder international), da die Gebühren der einzelnen Ämter unterschiedlich ausfallen und für verschiedene Staaten anfallen können.

In Deutschland müssen Sie mit einmaligen Kosten in Höhe von ungefähr 530 Euro für die Antragstellung, Prüfungsverfahren und den Rechercheaufwand rechnen. Nach dieser einmaligen Zahlung für die Anmeldung werden jährliche Gebühren für Ihr Patent fällig. Diese steigern sich im Laufe der zwanzig Jahre, in denen das Patentrecht gilt. Werden die Gebühren nicht rechtzeitig bezahlt, erlischt Ihr Patent.

Die Kosten für ein europäisches Patent finden Sie auf der Seite des EPO, die Gebühren eines internationalen Patents auf der Seite des WIPO.

Infos zum Patentrecht im Überblick:

  • Eine patentwürdige Erfindung muss neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit basieren und eine gewerbliche Anwendbarkeit aufweisen. Zudem muss Sie auf dem Gebiet der Technik erbracht worden sein.
  • Nicht patentierbar sind Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, Designs, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen.
  • Unter Umständen kann Software patentiert werden, wenn sie auf technischen Überlegungen beruht und ein technisches Problem löst.
  • Neue Erfindungen auf den Gebieten Mikrobiologie und Biotechnologie können unter Umständen ebenfalls patentiert werden.
  • Um Doppelentwicklungen und die Verletzung von Schutzrechten Dritter zu vermeiden ist eine ausführliche Patentrecherche nötig. Tipps dazu finden Sie auf der Website des DPMA
  • Achten Sie auch auf Eigenveröffentlichungen und geben Sie neue Entwicklungen nicht unbedacht an die Öffentlichkeit weiter. Ansonsten ist das Neuheitskriterium für patentierbare Erfindungen nicht erfüllt, wodurch Ihr Patentantrag abgelehnt wird.
  • Patente können in einzelnen Ländern, europäisch oder international angemeldet werden – ein Weltpatent existiert allerdings nicht.
  • Für eine Anmeldung wenden Sie sich entweder an das DPMA, das EPA oder die WIPO.
  • Der Patentschutz gilt für 20 Jahre – mit ergänzendem Schutzzertifikat sogar 25 Jahre.
  • Die Kosten für ein Patent fallen je nach Anmeldeart recht unterschiedlich aus. Für Deutschland können Sie mit einer durchschnittlichen Gebühr von 530 Euro rechnen. Zudem sollten Sie die jährlichen Kosten einplanen, die sich im
    Laufe der Zeit erhöhen.

Wichtig: ABES übernimmt keine Gewährleistung in Hinsicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Artikel dargestellten Informationen. Dieser Ratgeber soll lediglich als erste Einführung in das Themengebiet Patentrecht verstanden werden und als Richtlinie dienen. Um eine rechtlich einwandfreie Handlung zu gewährleisten und die Eintragung von Patenten zu erleichtern, empfiehlt sich die Konsultation spezialisierter Rechtsanwälte.

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