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Die wichtigsten Fragen & Antworten

Verkehrsicherheit

Die Verkehrssicherungspflicht hält dazu an, für eine Abwehr möglicher Gefahrenquellen zu sorgen. Wird diese Pflicht verletzt, greifen unter Umständen Schadensersatzansprüche. Gemeinden haben dazu Maßnahmen in verschiedenen Bereichen zu erfüllen, etwa im Straßenverkehr. Ob die Vorkehrungen ausreichend sind, entscheiden in vielen Fällen jedoch immer noch die Gerichte.

Welche Verkehrssicherungspflichten müssen Kommunen erfüllen?


Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht ?

Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht?

Definition und Umfang der rechtlich gebotenen Verkehrssicherungspflicht

Nach der Definition des Bundesgerichtshofs muss jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Es handelt sich demnach um eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen. Wird sie missachtet, können Betroffene nach § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Schadensersatzansprüche geltend machen.

Obwohl die Verkehrssicherungspflicht viele Lebensbereiche einschließt, gilt sie nicht allumfassend. Für die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gibt es Grenzen: Sie beschränken sich auf Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend hält, um andere zu schützen. Zudem müssen die Maßnahmen wirtschaftlich zumutbar sein. Es geht also nicht darum, jede abstrakte Gefahr zu bedenken.

Welche Sicherheitserwartungen sind realistisch?

Da es nicht möglich ist, jeden Geschehensablauf mit der Folge einer Schädigung eines anderen vorherzusehen und auszuschließen, müssen Verpflichtete auch nicht für alle denkbaren Möglichkeiten Vorkehrungen treffen. Gleichwohl haben Verkehrssicherungspflichtige mit ihren Maßnahmen den Sicherheitserwartungen der beteiligten Verkehrskreise in geeigneter Weise zu entsprechen.

Das bedeutet unter anderem, die Standards von DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften etc. einzuhalten, wo diese vorhanden sind. Werden Maßnahmen zur Verkehrssicherungspflicht an Dritte übertragen, sind diese im Rahmen einer Aufsichts- bzw. Überwachungspflicht fortlaufend zu überprüfen.

Wer ist verkehrssicherungspflichtig?

Die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht obliegt in der Regel der Person, die für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist. Das gilt meist

  • für Personen, die durch ihr Verhalten eine Gefahr eigenverantwortlich geschaffen haben und abwenden können;
  • für Personen, die über eine potenziell gefährliche Sache tatsächlich so verfügen, dass sie die von dieser Sache ausgehende Gefahr abwenden können (dies gilt somit sowohl für Eigentümer als auch Besitzer);
  • bei Grundstücken für diejenigen, die die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt.

Für Gemeinden fallen Maßnahmen im Sinne der Verkehrssicherungspflicht zum Beispiel bei der Baumpflege, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, in öffentlichen Gebäuden und auf
öffentlichen Anlagen (wie Spielplätzen, Stadtparks etc.) sowie bei Veranstaltungen (wie Märkten oder Konzerten) an.


Was ist mit Ingerenz bei der Verkehrssicherungspflicht gemeint?

Was ist mit Ingerenz bei der Verkehrssicherungspflicht gemeint?

Die Kommune als Überwachungsgarant von möglichen Gefahren

Die Haftungsgrundlagen und die Verantwortlichkeit der Kommunen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht gehen auf die sogenannte Ingerenz zurück. Hinter dem juristischen Fachbegriff aus dem Strafrecht steht die Rechtspflicht, die für einen Täter durch ein vorangegangenes gefährdendes Tun entsteht.

Die „Garantenstellung“ verpflichtet Täter zum Handeln, was im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, vereinfacht ausgedrückt, bedeutet: Wer durch sein Vorverhalten eine Gefahrenlage schafft oder eine solche andauern lässt, ist zu einer nachträglichen Gefahrabwendung verpflichtet. Für Kommunen gilt das beispielsweise überall dort, wo sie eine „Verkehrseröffnung“ vornehmen. Dies wiederum ist immer dann der Fall, wenn Grund und Boden zur Nutzung Dritter freigegeben und dabei eine neue Gefahrenquelle geschaffen wird.

Durch ihren Wissensvorsprung bezüglich der Gefahr, muss die Gemeinde die Gefahren daher beseitigen, vor ihnen warnen oder gegebenenfalls den Verkehr ausschließen. Bei der Verkehrssicherungspflicht sind die praktischen Anwendungsfälle sehr vielfältig, wie zahlreiche Rechtsurteile zeigen.


Gerichtsurteile zur kommunalen Verkehrssicherungspflicht

Beispiele für Entscheidungen von deutschen Gerichten

Die Verkehrssicherungspflicht beschäftigt die Gerichte immer wieder. Die Fälle erstrecken sich dabei über das gesamte Spektrum kommunaler Aufgaben und Tätigkeitsfelder – von der Baumpflege bis zur Sitzbank im Wald. Anhand einiger Beispiele zeigen wir auf, wie weitreichend die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde gehen kann und wo es nach Ansicht der Gerichte doch Grenzen gibt.

Verkehrssicherungspflicht bei der Baumpflege

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2017 (BGH Urteil vom 13. Juni 2017, Az. VI ZR 395/16) hat die Person, welche die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, die Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass die dort stehenden Bäume keine Gefahr für die Rechtsgüter anderer darstellen. Das gilt zum Beispiel auf öffentlichen Verkehrsflächen. Daraus ergeben sich für die Kommunen verschiedene Verpflichtungen. Hierzu hat der BGH unter anderem festgelegt, dass

  • fachlich qualifizierte Personen Kontrollen an Bäumen durchführen müssen, die durch Windbruch, Windwurf, Umsturz aufgrund von Krankheitsbefall und herabfallende Äste Schäden verursachen könnten. Dazu ist die Inaugenscheinnahme ausreichend.
  • detailliertere Untersuchungen erst notwendig werden, wenn die erste Kontrolle Hinweise auf Gefährdungen liefert.
  • Konkrete Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn der Gefahrenverdacht bestätigt wird. Je nach Situation können solche Maßnahmen vom Aufstellen von Warnschildern über Absperrungen von Gefahrenzonen bis zum Fällen des Baumes reichen.

In Wäldern wird rechtlich zwischen typischen und atypischen Gefahren unterschieden. Atypische Gefahrenquellen sind beispielsweise Schranken, Geländer, Brücken, Parkplätze, ungesicherte Holzstapel, Kunstwerke und Sitzbänke. Da sie einen neuen „Verkehr“ schaffen, fallen sie unter die Verkehrssicherungspflicht und machen Maßnahmen vom Versicherungspflichtigen – also dem Waldbesitzer – erforderlich.

Überprüfungspflicht

Das OLG Düsseldorf stellte 2002 fest, dass für Bäume eine Überprüfungspflicht besteht (Urteil vom 15. Januar 2002, Az. 4 U 73/01). Diese umfasst eine Kontrolle zweimal im Jahr, bei der der Zustand (vor allem Schäden), die Gesundheit bzw. Erkrankungen sowie die Standfestigkeit untersucht werden. Laubbäume müssen dabei auch einmal im Jahr in unbelaubtem Zustand überprüft werden. Grundsätzlich hat die Kontrolle von der Wurzel bis zum Astwerk zu erfolgen.

Laut OLG Oldenburg kann von Städten und Gemeinden erwartet werden, dass qualifiziertes Personal regelmäßig Bäume im öffentlichen Verkehrsraum daraufhin überprüft, ob es Anhaltspunkte für eine detailliertere Untersuchung gibt (Beschluss vom 11. Mai 2017, Az. 12 U 7/17). Es besteht hingegen keine grundsätzliche Pflicht, umfassende Schutzvorkehrungen für den Kfz-Verkehr gegen herabfallende Früchte von Bäumen am Straßenrand vorzunehmen. Diese gehören nach Ansicht des OLG Stuttgart zu unvermeidbaren Risiken, mit denen Verkehrsteilnehme rechnen müssen (Urteil vom 30. Oktober 2002, Az. 4 U 100/02). Die Verkehrssicherungspflicht besteht in solchen Fällen nur, wenn die Gefahr erheblicher Schäden für Leib, Leben und Eigentum droht.

Astbruchgefahr

Ein vorsorgliches Entfernen von Ästen ist für Gemeinden nicht verpflichtend, solange der betreffende Baum grundsätzlich gesund ist. Nach einem Urteil des OLG Saarbrücken ist die Kommune auch dann nicht haftbar, wenn von einem als anfällig bekannten Baum ein Ast abbricht und Schäden verursacht (Urteil vom 26. November 2015, Az. 4 U 64/14).

Verkehrssicherungspflicht im Verkehrsraum

Als Straßenbaulastträger sind Kommunen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge und der Verkehrssicherungspflicht für regelmäßige Kontrollen des öffentlichen Verkehrsraums zuständig. Dazu gehört nicht nur die Straße als solche, sondern auch die unmittelbare Umgebung. Wie weit die Verkehrssicherungspflicht reicht, hängt von Typ, Charakter und Gefährdungspotenzial der jeweiligen Straße ab. Es gilt außerdem, dass Verkehrsteilnehmer in bestimmten Fällen mit Gefahren und Hindernissen rechnen müssen.

Hindernisse auf Gehwegen

Das LG Lübeck entschied 2024 zugunsten der Stadt, dass Höhenunterschiede auf einem Fußgängerweg von 2,5 cm ein hinnehmbarer Zustand sei (Urteil vom 6. September 2024, Az. 10 O 240/23). In dem verhandelten Fall ging es um eine herausstehende Kante einer Gehwegplatte, über die ein Passant gestolpert war. Das Landgericht folgte einem früheren Urteil des OLG Koblenz (Urteil vom 26. Juli 2018, Az. 1 U 149/18), nach dem Niveauunterschiede von etwa 2 bis 3 cm auf Gehwegen regelmäßig akzeptiert würden. Für eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung müsse die Gefahrenlage so beschaffen sein, dass sie selbst für aufmerksame Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennbar ist und entsprechend überraschend eintritt.

Auch bei anderen Hindernissen im Verkehrsraum kann die Haftung der Kommune entfallen. Das OLG Nürnberg hatte in einem Fall darüber zu entscheiden, ob eine zwischen zwei Metallpfosten gespannte Kette zur Abtrennung des Gehwegs von einer stark befahrenen Straße die Verkehrssicherungspflicht der Kommune verletzt. Ein Kind hatte die Kette übersehen, war dagegen gerannt und gestürzt. Bei einer Ortsbegehung kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die Kette selbst bei Dämmerungslicht und für Kinder deutlich erkennbar sei und daher keine weiteren Maßnahmen von Seiten der Stadt erforderlich seien. (Urteil vom 18. November 2020, Az. 4 U 47/20). So sei die Kommune ebenfalls nicht dazu verpflichtet, Fußwege so auszuleuchten, dass es keinerlei dunkle Stellen mehr gebe.

Rand und Seitenstreifen

Im Verkehrsraum schließt die Verkehrssicherungspflicht neben Parkplätzen auch Trenn-, Sicherheits-, Rand- und Seitenstreifen mit ein. Das folgt aus einem Urteil des LG Köln (Urteil vom 3. November 2022, Az. 5 O 94/22). In dem verhandelten Fall ging es um Schäden am Auto der Klägerin, die mit ihrem Fahrzeug beim Einparken auf einem unbefestigten Randstreifen gegen einen Baumstumpf stieß. Das Gericht sah die Verkehrssicherungspflicht der Stadt dadurch verletzt, dass keine geeigneten Maßnahmen ergriffen worden waren, um den Baumstumpf zu entfernen, kenntlich zu machen oder das Befahren der Fläche zu verhindern.

Quellen:

Peters, Achim: Verkehrssicherungspflichten der Gemeinde (1. Mitteldeutsches Bauhofforum)
penofoto.de
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