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Definition, Kriterien und Tipps für die Recherche

Wer sein Design vor der Verwendung durch Dritte schützen möchte, dem stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Der sogenannte Geschmacksmusterschutz ist eines dieser wichtigen Rechte, auf das Sie als Unternehmer zurückgreifen können. Welche Unterschiede es hinsichtlich der Eintragungsart gibt, wie der Begriff im Allgemeinen definiert ist und wie Ihre Recherche nach Geschmacksmustern garantiert gelingt, verraten wir Ihnen in diesem Ratgeber-Text.

Sie haben ein neues, einzigartiges Geschmacksmuster für eines Ihrer Produkte entwickelt. Klar, dass Ihre Konkurrenten Ihre innovative Idee nicht einfach übernehmen sollen. Ästhetik und ein originelles Design beeinflussen die Kunden heutzutage schließlich weitaus mehr, als so mancher Unternehmer vielleicht zugeben möchte. Damit Sie sich rechtlich vor Kopien und unbefugten Abbildungen schützen können, wurden verschiedene gewerbliche Rechte ins Leben gerufen. Der sogenannte Design- oder Geschmacksmusterschutz ist eines davon.

Geschmacksmuster: Definition und Schutzrecht

Das früher als Geschmacksmusterschutz, heute als Designschutz bezeichnete gewerbliche Schutzrecht bezieht sich auf das zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsbild Ihres Produktes. Durch die Eintragung des Designs bei der zuständigen Behörde wird Ihnen ein Schutzrecht zugesprochen, das die Nachahmung Ihrer Idee verhindert. Ihr Geschmacksmuster gilt ab Registrierungszeitpunkt als eingetragenes Design. Sie erhalten das ausschließliche Nutzungsrecht.

Was Sie allerdings beachten müssen: Bei der Eintragung eines Designs gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, dass der Schutz für Ihr Geschmacksmuster nur in dem Land besteht, in dem sie es eingetragen haben. Registrieren Sie Ihr Design also nur beim Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), ist dieses auch nur in Deutschland geschützt – sofern Sie keine Weiterleitung an das EUIPO oder WIPO in Anspruch nehmen. Alle notwendigen Formulare für die Einreichung Ihres Geschmacksmusters finden Sie auf der Website des DPMA {www.dpma.de}.

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Um Ihr Design international zu schützen, wurde das sogenannte Haager Musterabkommen (HMA) ins Leben gerufen. Der Schutz gilt dabei zwar nicht weltweit, aber in allen Staaten der Europäischen Union, die dem HMA beigetreten sind und die Sie bei der Anmeldung festgelegt haben. Im Konkreten heißt das, dass Ihr Design in allen Mitgliedsstaaten eine nationale Geschmacksmustereintragung erhält. Hinweise und Formulare, um Ihr Design beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) registrieren zu lassen, finden Sie auf der Website der WIPO. {http://www.wipo.int/hague/en/}

Eingetragenes und nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Sie können Ihr Geschmacksmuster einerseits also bei der WIPO oder dem DPMA eintragen lassen. Andererseits stehen Ihnen aber noch zwei weitere Möglichkeiten zur Verfügung: Ihr Design kann auch mithilfe des eingetragenen bzw. nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der EUIPO vor Nachahmern geschützt werden.

Das sogenannte eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt für alle Mitgliedstaaten der EU. Durch die Eintragung beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) erwirken Sie einen Geschmacksmusterschutz für den gesamten Binnenmarkt, der bis zu 25 Jahre lang gültig ist. Voraussetzung dafür: Der Schutz muss – übrigens auch bei allen bisher genannten Institutionen – alle fünf Jahre verlängert werden. Wie bei allen eingetragenen Schutzrechten sind dafür entsprechende Gebühren zu entrichten.

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Neben dem eingetragenen Gemeinschaftsschutzrecht existiert in der EU auch noch das nicht-eingetragene Gemeinschaftsschutzrecht. Hierfür müssen Sie Ihr Design nicht registrieren lassen, wodurch Aufwand und Kosten entfallen. Es reicht, wenn das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit in der EU zugänglich gemacht wurde. Das kann zum Beispiel durch das Aussenden einer Werbung entstehen oder auch durch die Vorstellung des Produkts auf einer Messe oder einer anderen Veranstaltung. Doch Achtung: Ihnen muss bewusst sein, dass dieses nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster lediglich einen eingeschränkten Schutz bietet. Sie können so zwar die Nachahmung des Designs verbieten, parallel entwickelte Geschmacksmuster können aber nicht verhindert werden. Der Schutz besteht zudem lediglich für drei Jahre.

Neuheit und Einzigartigkeit – die wichtigsten Kriterien

Bevor Sie Ihr Geschmacksmuster bei der Institution Ihrer Wahl registrieren lassen, müssen Sie allerdings noch die zwei relevanten Kriterien überprüfen, die Ihr Design schutzwürdig werden lassen: Die Neuheit und Einzigartigkeit Ihres Geschmacksmusters ist ausschlaggebend.

Ihr Geschmacksmuster darf nicht schon verwendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein. Beim Designschutz besteht im Gegensatz zu andern Schutzrechten allerdings ein relativer Neuheitsbegriff. Das bedeutet, dass Ihr Design auch dann noch eingetragen werden kann, wenn die Veröffentlichung nicht länger als 12 Monate zurückliegt. Dieser Punkt ist also relativ einfach kontrollierbar.

Bei der Einzigartigkeit Ihres Geschmacksmusters ist das schon schwieriger. Diese können Sie zunächst aber anhand verschiedener Kriterien überprüfen. Dabei sollten Sie beispielsweise die Oberflächenstruktur, das verwendete Material, die Konturen und Linien des Objektes, die verwendeten Farben bzw. die Gestaltung der jeweiligen Flächen näher betrachten. Sie müssen sichergehen, dass sich Ihr Design maßgeblich von anderen Designs unterscheidet, die sich bereits in Verwendung befinden. Ohne eine ausgiebige Recherche ist das nicht möglich.

Gründliche Recherche um Einzigartigkeit zu gewährleisten

Vor Eintragung Ihres Geschmacksmusters sollten Sie gründlich recherchieren. Denn weder das Deutsche Patent- und Markenamt noch die WIPO oder EUIPO kontrollieren die Designs vor einer Eintragung nicht hinsichtlich Neuheit und Eigenart. Die Ämter überprüfen lediglich, ob Sie bei Ihrem Antrag keine formalen Fehler begangen haben. Ist Ihr Antrag also korrekt ausgefüllt, wird das Geschmacksmuster ohne Kontrolle eingetragen. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass Ihr Design schon früher in ähnlicher oder gleicher Form verwendet wurde, ist Ihre Eintragung ungültig. Unter Umständen müssen Sie dann die Klage des tatsächlichen Rechteinhabers fürchten.

Bei Ihrer Recherche sollten Sie daher nicht nur die Designregister nutzen, die wir Ihnen im nächsten Absatz vorstellen, sondern auch Produktverzeichnisse, Websites Ihrer Konkurrenten, Werbekataloge und entsprechende Literatur. Sehen Sie sich auf brancheninternen Messen um, befragen Sie Experten. Je gründlicher Sie recherchieren, desto besser sind Sie abgesichert. Nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster genießen wie oben beschrieben ebenfalls einen gewissen Schutz, können über Designregister aber nicht ausgemacht werden. Es ist daher sinnvoll, auch andere Methoden für Ihre Nachforschungen zu nutzen.

Diese Design-Register stehen Ihnen zur Verfügung

Ihre Nachforschungen sollten Sie zunächst aber nichts desto trotz online beginnen – dies ist die schnellste und einfachste Möglichkeit, um andere Designs auf die Ähnlichkeit mit Ihrer Idee zu überprüfen. Der meist kostenlose Zugriff auf zahlreiche unterschiedliche Datenbanken wird Ihnen die Nachforschung erheblich erleichtern.

Die amtliche Publikations- und Registerdatenbank DPMAregister {http://register.dpma.de} steht online zur Verfügung und enthält alle seit 1988 eingetragenen, deutschen Geschmacksmuster. Neben dem deutschen Register sollten Sie aber dringend auch weitere internationale Datenbanken überprüfen.

Die Register des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum {https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/rcd-search-availability} (früher als Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bezeichnet) bieten eine zusätzliche, umfangreiche Recherche-Möglichkeit. Einerseits können Sie über eSearch plus {https://euipo.europa.eu/eSearch/} nach eingetragenen Designs suchen, andererseits über DesignView {https://www.tmdn.org/tmdsview-web/welcome} und so andere nationale Design miteinbeziehen. Neben diesen beiden Datenbanken sollten Sie zum Beispiel auch die Seite der Weltorganisation für geistiges Eigentum {http://wipo.int} überprüfen. Dabei sollten Sie sich vor allem auf die Hague Express Database {http://www.wipo.int/hague/en/design_search/} konzentrieren.

An diesem Punkt können Sie selbstverständlich noch zahlreiche weitere Register nach ähnlichen Geschmacksmustern durchsuchen. In diesem Text werden lediglich die wichtigsten Datenbanken aufgezeigt.
Je ausführlicher Ihre Recherche, desto sicherer können Sie von der Einzigartigkeit Ihres neuen Designs ausgehen.

Die wichtigsten Infos zum Geschmacksmusterschutz auf einen Blick:

  • Design- und Geschmacksmusterschutz bezeichnen dasselbe gewerbliche Schutzrecht.
  • Sie können Ihr Design national, international oder EU-weit schützen lassen. Je nach Anforderung müssen Sie dazu verschiedene Behörden kontaktieren oder eine Weiterleitung an die entsprechenden Behörden beim DPMA veranlassen.
  • Eine Ausnahme bildet das nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dabei müssen Sie Ihr Design nicht registrieren. Allein die Bekanntmachung innerhalb der EU erwirkt einen dreijährigen Schutz.
  • Die wichtigsten Kriterien bei der Eintragung eines Geschmacksmusters sind Neuheit und Einzigartigkeit Ihres Produkts.
  • Das Deutsche Patent- und Markenamt, die EUIPO und die WIPO überprüfen die Designs vor einer Eintragung nicht, sondern prüfen Ihren Antrag lediglich auf formale Fehler. Die Überprüfung des Designs auf die Verletzung von Drittrechten liegt bei Ihnen.
  • Wurde Ihr Design eingetragen, ist es automatisch geschützt. Die Schutzdauer beträgt in den meisten Fällen 25 Jahre ab Anmeldezeitpunkt. Alle fünf Jahre müssen Sie den Schutz erneuern und die entsprechenden Gebühren begleichen.
  • Sollten Sie die Rechte Dritter mit Ihrer Eintragung verletzt haben, können diese Ansprüche gegen Sie geltend machen. Es besteht kein Schutz für Ihr Design.
  • Für die Recherche eingetragener Geschmacksmuster stehen Ihnen zahlreiche Datenbanken zur Verfügung, die Ihre Suche erleichtern. Die wichtigsten Register sind eSearch plus, DesignView, DPMAregister und die WIPO Hague.

Wichtig: Wir übernehmen keine Gewährleistung bezüglich Vollständigkeit und Richtigkeit der in diesem Text dargestellten Rechtslage. Die auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Informationen sind lediglich als Richtlinie für Design- bzw. Geschmacksmusterschutz zu verstehen, die Ihnen den Einstieg in diese Thematik erleichtern soll. Um eine gesetzmäßige Handlung zu gewährleisten und die Eintragung Ihres Geschmacksmusters zu erleichtern, empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit darauf spezialisierten Rechtsanwälten.

Weitere Informationen zum Designschutz finden Sie beim Deutsche Patent- und Markenamt. {dpma.de/}

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