Fehler melden.
Akzeptierte Datentypen: jpg, jpeg, gif, png, Max. Dateigröße: 512 MB.
- eine Kopie wird an diese Email versendet.
Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Warenkorb Es sind 0 Artikel in Ihrem Warenkorb
Preisanfrage
Zur Preisanfrage

Was braucht es für barrierefreie Verkehrsräume, die allen Menschen zugänglich sind?


Blind woman walking on city streets, using her white cane to navigate the urban space better and to get to her destination safely
Grundsätzlich ist der Verkehrsraum für alle Menschen da. Das heißt allerdings nicht, dass er auch für alle gleichermaßen zugänglich ist. Im Alltag zeigen sich bei der Gestaltung von Verkehrsanlagen im öffentlichen Raum häufig immer noch Hindernisse, die eine barrierefreie Nutzung erschweren oder sogar verhindern. Dabei profitieren alle Menschen von barrierefreien Verkehrsräumen.

Barrierefreie Verkehrsräume: Uneingeschränkt am öffentlichen Leben teilnehmen



A man with a woman goes by the hand through the streets of Vienna against the background of another couple in love in a wheelchair, disabled love concept

Ein Recht auf Barrierefreiheit im Verkehrsraum?

Rechtliche Grundlagen und Richtlinien für barrierefreie Mobilität

Der uneingeschränkte Zugang zum öffentlichen Raum – und damit auch zum Verkehrsraum – sowie seine ungehinderte Nutzung: Das sind die Grundlagen, um am öffentlichen Leben teilhaben zu können. Für viele Menschen sind sie eine Selbstverständlichkeit. Für Menschen mit Behinderungen oder mit anderen Mobilitätseinschränkungen sind sie es vielfach nicht.
Einkäufe, Arztbesuche und weitere Aktivitäten, die ein eigenständiges Leben ausmachen, sind erst dann für alle Menschen möglich, wenn im Verkehrsraum die notwendigen Voraussetzungen geschaffen wurden. Aus rechtlicher Sicht besteht jedenfalls kein Zweifel daran, dass barrierefreie Mobilität ein hohes Gut ist, das es zu realisieren gilt.
Vom Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (UN-Behindertenrechtskonvention) bis zum Personenbeförderungsgesetz ist Barrierefreiheit deshalb ein fester Bestandteil der Gesetzgebung.

Blindenstock
Was konkret sie für die Gestaltung öffentlicher Räume bedeutet, wird in den Gesetzen allerdings nicht erläutert. Barrierefreiheit ist zunächst ein verpflichtendes Ziel, das sich aus dem Auftrag von UN-Deklaration und Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ergibt – und das deshalb unter anderem auch im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) festgehalten ist.
Regelwerke, Richtlinien und Leitfäden sollen daher die notwendige Anleitung für die Umsetzung geben. Darunter finden sich

  • verschiedene DIN-Normen (vor allem die DIN 18040-3),
  • die Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV (etwa die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06) oder
  • die Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (HBVA).

Vor allem im Hochbau gelten Teil 1 und 2 der DIN 18040 als Standard, Teil 3 hat für die Gestaltung des Verkehrsraums eine maßgebliche Funktion bei der Planung. Womit bereits eines der Probleme all dieser Regelwerke deutlich wird: Sie beziehen sich auf die Planung, berühren aber den Umgang mit dem Bestand nicht.


Barrierefreiheit in der UN-Behindertenrechtskonvention
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der UN wurde in Deutschland 2009 ratifiziert und ist seitdem verbindlich. Artikel 9 („Zugänglichkeit“) umfasst die Passagen, die für eine barrierefreie Gestaltung des öffentlichen (Verkehrs-)Raums maßgeblich sind:
Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation […], sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten.
Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen- und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten […].

Regelwerke & Richtlinien für den barrierefreien Verkehrsraum

Von unverbindlichen Vorgaben zu wirksamen Standards in der Praxis

Neben ihrem begrenzten Geltungsbereich (nämlich für die Planung, nicht für Maßnahmen am Bestand) sind die Richtlinien von DIN und FGSV außerdem rechtlich nicht bindend. Das gilt genauso für die Leitfäden, die auf Landesebene beschlossen werden. Somit haben Städte und Kommunen häufig eigene Regelungen und Konzepte für Barrierefreiheit im öffentlichen Raum.
Auf diese Weise ist es aber unter anderem möglich, regionale Charakteristika beizubehalten und gleichzeitig barrierefreie Verkehrsräume zu schaffen – weil die Regelwerke auf der kommunalen Ebene gestalterische Spielräume zulassen. Funktionieren kann das wiederum nur, wenn die für Barrierefreiheit notwendigen Maßnahmen nach einheitlichen Mustern durchgeführt werden.
Denn Abweichungen können schnell gefährliche Folgen haben. Insbesondere bei Bodenindikatoren für Menschen mit Sehbehinderungen ist es oft lebenswichtig, dass Normen eingehalten werden. Rillen- oder Rippenplatten beispielsweise dienen mit ihren vertieften Rillen beziehungsweise hervorstehenden Rillen unter anderem als Leitstreifen und Führungshilfe.

Diese Aufgabe erfordert aber nicht zuletzt die korrekte Ausrichtung der Rippen- und Rillenpflaster, damit die Richtungsinformationen ohne Schwierigkeiten gedeutet werden können. Falsch gesetzte Bodenindikatoren hingegen sorgen bei der Orientierung für Irritationen oder machen sie schlimmstenfalls unmöglich.
Immerhin: Als Standards für die barrierefreie Gestaltung des Verkehrsraums hat sich die DIN 18040-3 durchgesetzt, ergänzt durch die DIN 32984, 32981 und einige mehr. Ihre Einhaltung wird von manchen Bundesländern sogar zur Bedingung für Bezuschussungen gemacht.

  • DIN 18040-3

    Die Norm umfasst die Planungsgrundlagen für den öffentlichen Verkehrs- und Freiraum. Gemeint sind damit Straßen, Plätze, Parkanlagen, Friedhöfe und Wälder. Sie sollen für alle Menschen uneingeschränkt zugänglich sein.
    Im Einzelnen befasst sich die DIN 18040-3 mit Flächen und Raumbedarf, Pflastern und Plattenbelägen, Leitsystemen, Fußgängerbereichen, Überquerungsstellen, Rampen, Aufzügen und Treppen sowie Behindertenparkplätzen.
    Ebenfalls Bestandteil der Norm sind Anlagen des ÖPNV, Bahnhöfe und Gleisanlagen, Infrastrukturelemente, Ausstattung und Möblierung im Verkehrs- und Freiraum, Türen, Notruf- und Sanitäranlagen; außerdem öffentlich zugängliche Freizeitanlagen.

  • DIN 32984

    Bei der DIN 32984 geht es um Bodenindikatoren im öffentlichen Raum. Diese werden in verschiedener Form als Orientierungshilfe für blinde oder sehbehinderte Menschen eingesetzt.
    Im öffentlichen Verkehrsraum werden sie an Gefahrenstellen, Orten mit hohem Geräuschpegel, bei fehlenden oder weit entfernten Raumbegrenzungen oder als optische Hinweise eingesetzt.
    Die Norm befasst sich unter anderem mit der notwendigen Beschaffenheit der verschiedenen Bodenindikatoren: mit erforderlichen Maßen und Formen der Profile (Rippen oder Noppen) genauso mit dem benötigten Leuchtdichtekontrast.
    Es geht dabei um die Anforderungen für die eindeutige taktile und/oder visuelle Erkennbarkeit der Indikatoren.

  • DIN 32975 und weitere Normen

    Die DIN 32975 macht Vorgaben zur Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung. Das umfasst unter anderem Verkehrs- und Wegeleitungs -Informationen oder die Kennzeichnung von Absperrungen, Hindernissen und Gefahrenstellen.
    Die DIN 32981 betrifft Einrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen an Straßenverkehrs-Signalanlagen und die daran geknüpften Anforderungen.
    Dazu umfasst die DIN 32986 außerdem die Darstellung und Anbringung von Braille- und erhabener Profilschrift, etwa an Handläufen, Türen, Aufzugstableaus, Lageplänen oder Bedienelementen.



Evening city traffic jam tactile tile yellow close up light trails

Grundfunktionen – Beispiel Zonierung

Aufgabe, Umsetzungsmöglichkeiten und mögliche Probleme

Barrierefreie Räume sollen ungehinderte Zugänglichkeit ermöglichen. Dabei übernehmen sie unterschiedliche Funktionen:

  • Die Linierung soll sicherstellen, dass Leitlinien für blinde oder sehbehinderte Menschen durchgängig ertastet werden können.
  • Die Kontrastierung hat Leit- und Warnfunktion, und zwar in visueller, akustischer und taktiler Hinsicht.
  • Mit Nivellierung ist eine möglichst stufenlose Gestaltung gemeint, die auf Kanten verzichtet oder diese nur bis zu einer maximalen Höhe von 3 Zentimetern einsetzt.

Die vierte Grundfunktion ist die Zonierung. Damit ist die Unterteilung des öffentlichen Raums in Bereiche für die (hindernisfreie) Fortbewegung und in Bereiche für den Aufenthalt samt Möblierung usw. gemeint.

Blind person is walking on the sidewalk, using a white cane.
Grob unterscheidet die Zonierung (gemäß der HBVA) im Verkehrsraum zwischen der Fahrbahn und dem Seitenraum. Letzterer ist wiederum in mehrere Segmente unterteilt:

  • Den meisten Platz nimmt die Gehbahn ein. Sie sollte von Hindernissen freigehalten werden, über eine ausreichende lichte Höhe (empfohlen werden mindestens 2,25 Meter) und eine ebene, erschütterungsarme Oberfläche verfügen.
  • Flankiert wird die Gehbahn von einer inneren und einer äußeren Leitlinie. Sie verweisen einerseits auf die Bebauungsgrenze und andererseits auf die Bordsteinkante bzw. die Fahrbahn.

Die Abgrenzungen zu Fahrbahnen und niveaugleich angrenzenden Bereichen (Sicherheitsräume, möblierte öffentliche Bereiche, Flächen für Sondernutzungen) müssen taktil und visuell erkennbar sein. Bordsteinkanten, die oben bereits erwähnten Bodenindikatoren oder unterschiedliche Materialien helfen in diesem Zusammenhang.
Die Übergänge zu anderen Grundfunktionen sind hierbei fließend. Taktile, akustische und visuelle Unterschiede schaffen letztlich auch Kontraste für eine bessere Erkennbarkeit, genauso wie Leitlinien oder Begrenzungsstreifen unter die Linierung fallen. Ideal ist ein aufeinander abgestimmtes Zusammenspiel der verschiedenen Funktionen.


People crossing street Cycling and Walking Traffic sign Smart city Urban lifestyle outdoor

Umsetzung von Barrierefreiheit in der Praxis

Mögliche Probleme bei der Zonierung – und wie sie gelöst werden können

Während sich die Frage nach dem „Warum?“ für einen barrierefreien Verkehrsraum – bzw. einen barrierefreien öffentlichen Raum im Allgemeinen – kaum noch stellt, sind die Antworten auf das „Wie?“ häufig noch unzureichend. Das gilt nicht nur für komplexe Verkehrszusammenhänge, in denen etwa verschiedene Mobilitätsformen nebeneinander existieren.
Die negativen Auswirkungen bei manchen Versuchen der barrierefreien Gestaltung treffen dann alle Menschen, ob mit oder ohne Behinderungen. Das lässt sich beispielsweise an Überquerungsstellen für Fußgänger- und Radverkehr beobachten.
Unterschiedliche Lösungen für die Abgrenzung (spezielle Trennsteine, Betonsteine mit Noppen etc.) sind in ihrer Funktion für Menschen mit Sehbehinderungen oft nicht eindeutig genug. Umgekehrt erhöht sich für Radfahrer das Risiko von Stürzen. Der sinnvolle Einsatz von Bodenindikatoren in solchen Situationen wird damit umso wichtiger.

poller mit ketten und reflexfolie
Auch an anderer Stelle erweisen sich übliche Maßnahmen für die Trennung von verschiedenen Verkehrsbereichen als problematisch. Das betrifft etwa den Einsatz von Absperrpfosten, um Autoverkehr und Fußgänger räumlich zu trennen.
Die Vorteile der Absperrpfosten und Poller stehen dabei außer Frage: Sie sind eine einfache, kostengünstige und wirksame Lösung, die sich noch dazu hervorragend in das Gesamtbild des öffentlichen Raumes einfügt. Für blinde und sehbehinderte Menschen ergibt sich aber genau daraus ein schwerwiegendes Problem. Durch das vielfach fehlende Vermögen, Kontraste wahrzunehmen, „verschmelzen“ besonders zurückhaltend gestaltete und gefärbte Poller mit der Umgebung: sie werden gar nicht erkannt.
Aus diesem Grund empfiehlt die DIN 32975 Markierungsstreifen mit ausreichend kontrastierender Wirkung. Diese lässt sich durch Reflexfolien oder lumineszierende Folien sogar noch verstärken – und zwar genauso für die Autofahrer, die die Hindernisse ebenfalls besser wahrnehmen, am Tag genauso wie in der Nacht.
Die wenigen Beispiele zeigen, dass Barrierefreiheit im Verkehrsraum eine wichtige, aber auch komplexe Aufgabe ist. Vor allem bei Nachbesserungen im Bestand erweist sie sich häufig als schwierig. Nachträgliche Anpassungen haben bisweilen provisorischen Charakter – und werden am Ende keinem Verkehrsteilnehmer wirklich gerecht. Für neue Anlagen haben sich immerhin die einschlägigen Regelwerke als Grundlage für die barrierefreie Gestaltung etabliert.


Quellen:
Boenke, Dirk: Barrierefreier Verkehrsraum heute. Aktuelle Probleme und Lösungsansätze (Vortrag auf der Fachtagung „Mobilität von Tür zu Tür“ des GFUV & DBSV).
https://www.dbsv.org/mobil-von-tuer-zu-tuer-fachtagung-2017.html?file=files/ueber-dbsv/struktur/fachausschuesse/gfuv/Mobil%20von%20T%C3%BCr%20zu%20T%C3%BCr/2.1%20Boenke_DBSV%202017-03-03%20Barrierefreier%20Verkehrsraum%20%20v03.pdf
(als Download)
Sozialverband VdK Deutschland e.V.: Handbuch Barrierefreie Verkehrsraumgestaltung.
https://www.vdk.de/sachsen/downloadglobalmime/49/Handbuch+Barrierefreie+Verkehrsraumgestaltung.pdf
(als Download)
Barrierefreie Mobilität im DETAIL: DIN-Normen
https://barrierefreie-mobilitaet.de/din-normen/
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz: Leitfaden für die barrierefreie Gestaltung von Verkehrsflächen.
https://lbm.rlp.de/fileadmin/LBM/Dateien/Service/Leitfaden_Barrierefreiheit/Leitfaden_Barrierefreiheit_01_2020.pdf
Kohaupt, Bernhard: Müssen Verkehrswege und der öffentliche Raum immer barrierefrei sein?
https://www.unbehindertmobil.de/muss_immer_barrierefreiheit3.pdf
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen: Die UN-Behindertenrechtskonvention. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
https://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/Broschuere_UNKonvention_KK.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Mobilfuchs: Poller im Straßenraum – bieten Sicherheit und können doch gefährlich sein.
https://www.mobilfuchs.net/poller/

Weiterführende Informationen:
https://www.bfb-barrierefrei-bauen.de/kategorie/konzept-planung/freiraum-verkehr/
https://barrierefreie-mobilitaet.de/

Bilder:
Bild 1: Adobe Stock © lightpoet
Bild 2: Adobe Stock © EdNurg
Bild 3: Adobe Stock © Otto Durst
Bild 4: Adobe Stock © Martin
Bild 5: Adobe Stock © gorinov
Bild 6: Adobe Stock © pavlik011
Bild 7: Adobe Stock © VTT Studio
Bild 8: ABES S.à r.l.

Live-Videoberatung

Lernen Sie unsere Produkte kennen und klären Sie technische Fragen schnell und unkompliziert in einem Videogespräch mit uns!

Termin vereinbaren
PERSÖNLICHE BERATUNG
ABES S. à r. l.

Parc d’Activité Syrdall
48, rue Gabriel Lippmann
L-6947 Niederanven

FON +352.28 67 65 01
FAX +352.28 67 65 20

shop@abes-online.com