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Mehr InformationenSeit 1. Januar 2022 schreibt das Personenbeförderungsgesetz vor, dass alle Haltestellen im deutschen ÖPNV barrierefrei zu gestalten sind. Die wichtige Aufgabe fällt den Kommunen zu, die sich bei der Planung und Umsetzung an einer Reihe von technischen Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben orientieren müssen.
Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird in der Regel als gesellschaftspolitische Aufgabe verstanden, die allen Menschen selbstbestimmte Mobilität ermöglichen soll. In der landläufigen Betrachtungsweise liegt der Schwerpunkt bei Maßnahmen für eine barrierefreie Infrastruktur häufig noch auf Menschen im Rollstuhl oder mit Sehbehinderungen.
Allerdings verlangt die Bundesgesetzgebung in Form des novellierten Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) seit 1. Januar 2022 „vollständige Barrierefreiheit“ bei der Gestaltung von Haltestellen für den ÖPNV. Das bedeutet, die zuständigen Aufgabenträger (also die Kommunen) müssen Mobilitätseinschränkungen in einem sehr viel weiteren Kontext berücksichtigen – im Sinne reisebedingter Einschränkungen durch Gepäck oder altersbedingt. Der Vorteil eines so weit gefassten Begriffs besteht darin, die infrastrukturellen Bedingungen für alle Menschen zu verbessern, wenn er bei Planung und Umsetzung zugrunde gelegt wird.
Den rechtlichen Rahmen für den barrierefreien ÖPNV setzt das Personenbeförderungsgesetz. Es beinhaltet die Verpflichtung für die jeweiligen Aufgabenträger, in den Nahverkehrsplänen „die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen“ (§ 8 Abs. 3 PBefG).
Weitere rechtliche Vorgaben ergeben sich aus der Landesgesetzgebung, etwa den jeweiligen ÖPNV-Gesetzen der Bundesländer. Die konkrete Planung und Umsetzung erfolgt dann in den regionalen Nahverkehrsplänen, denn Aufgabenträger sind nach dem PBefG in der Regel die Kommunen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen machen noch keine konkreten Vorgaben für die Gestaltung von Haltestellen. Diese müssen die Kommunen aus den gängigen Richtlinien, Empfehlungen und Normen entnehmen, die etwa von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) veröffentlicht werden. Maßgeblich für die Barrierefreiheit sind wiederum unter anderem:
Die FGSV hat mit ihren „Hinweisen für barrierefreie Verkehrsanlagen“ (H BVA) außerdem eine konkrete Ergänzung für bestehende Regelwerke für die Verkehrs- und Straßenraumgestaltung erarbeitet.
Um den Kommunen die Planung und Umsetzung der geforderten Standards für barrierefreie Bushaltestellen zu erleichtern, fassen die Bundesländer diese oft in praxisorientierten Leitfäden zusammen. Diese beinhalten in der Regel eine Unterscheidung zwischen zwei Standardstufen:
Ein Verzicht auf vollständige Barrierefreiheit muss laut PBefG mit konkreten Ausnahmefällen im entsprechenden Nahverkehrsplan begründet werden.
Übersicht über die Standardstufen für barrierefreie Bushaltestellen | |
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Elemente des Mindeststandards |
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Elemente des erweiterten Standards |
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Wesentliche Elemente des barrierefreien ÖPNV sind ein taktiles Leitsystem, die Ausgestaltung des Hochbordes (d. h. der Bordsteinkante der Haltestelle), die Berücksichtigung der spezifischen Fahrzeugeigenschaften der eingesetzten Busse sowie die Einhaltung des Zwei-Sinne-Prinzips. Durch das Zusammenspiel all dieser Einrichtungen können diverse Mobilitätseinschränkungen ausgeglichen und der Komfort für alle Fahrgäste verbessert werden.
Eine der wichtigsten Grundlagen für barrierefreie Bushaltestellen ist eine gute Orientierung – selbst bei eingeschränkten Sinnen. Am wichtigsten sind in diesem Zusammenhang Hören, Fühlen und Sehen. Das Zwei-Sinne-Prinzip soll gewährleisten, dass über mindestens zwei dieser drei Sinne die notwendigen Informationen übermittelt werden. Deshalb ist zum Beispiel für Menschen mit Sehbehinderungen die Ausstattung mit akustischen Signalanlagen und taktilen Bodenindikatoren vorgegeben.
Für die Umsetzung von taktilen Leitsystemen (auch „Blindenleitsystem“ / BLS) sind vor allem zwei Regelwerke relevant:
Das taktile Leitsystem setzt sich aus verschiedenen Bodenindikatoren zusammen, die blinden und stark sehbehinderten Menschen die Orientierung an der Bushaltestelle und in ihrem Umfeld erleichtern sollen. Die einzelnen Elemente sind in der Regel etwa 30 x 30 cm groß, dem aktuellen Stand der Technik entsprechen Bodenindikatoren mit Rippenstruktur. Sie dienen dazu, die Menschen zu leiten, zu warnen oder zu stoppen. Möglich wird das durch verschiedene Varianten und Unterschiede beim Verlegen der Bodenindikatoren. Damit definiert das taktile Leitsystem sichere Bewegungs- und Aufenthaltsbereiche für Menschen mit Sehbehinderungen.
Bei der Verlegung gilt: Bodenindikatoren müssen talbündig bzw. erhaben verbaut werden, damit sie mit einem Langstock erfasst werden können. Der Abstand zwischen Leitsystem und Hindernis sollte mindestens 60 cm betragen.
Elemente des taktilen Leitsystems für Bushaltestellen | |
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Abzweigfeld | Das Abzweigfeld führt Leitlinien aus verschiedenen Richtungen zusammen und zeigt eine Möglichkeit zum Abbiegen auf. Ausgeführt wird es als quadratische Fläche mit Noppenstruktur. Es besteht aus insgesamt neun Bodenindikatoren, die in einer Anordnung von 3 x 3 auf eine Größe von 90 x 90 cm kommen. |
Auffindestreifen / Querungsstelle | Um Querungsstellen für Menschen mit Sehbehinderung absichern zu können, wird ein Streifen aus Bodenindikatoren mit Noppenstruktur quer über die gesamte Gehwegbreite verlegt. Damit ist sichergestellt, dass dieser Streifen wahrgenommen und nicht überlaufen wird, sollte seine Tiefe mindestens 60 cm betragen. Empfohlen sind jedoch 90 cm. Vom Auffindestreifen werden die Nutzer zur nächsten Querungsstelle mit Richtungsfeld geführt. |
Auffindestreifen / Einstiegsfeld | Für die Kenntlichmachung von Einstiegsfeldern der Bushaltestellen wird ein Auffindestreifen verlegt, der aus Rippenplatten statt Noppenplatten besteht. Er wird parallel zum Hochbord angelegt, die Größe entspricht mit Abmessungen von mindestens 60 cm Tiefe und empfohlenen 90 cm Tiefe der von Auffindestreifen an Querungsstellen. Bei Bushaltestellen, die mit einem Radweg kombiniert sind, wird an der entsprechenden Stelle ein Richtungsfeld in den Auffindestreifen integriert. Das heißt, dort werden die Rippenplatten um 90° gedreht eingesetzt. |
Aufmerksamkeitsfeld | Veränderungen im Streckenverlauf werden durch ein Aufmerksamkeitsfeld angezeigt. Das gilt unter anderem
Ein Aufmerksamkeitsfeld sollte eine Tiefe von 90 cm aufweisen, in Ausnahmefällen sind 60 cm zulässig. Die Breite des Feldes orientiert sich prinzipiell am jeweiligen Hindernis. Verwendet werden Bodenindikatoren mit Noppenstruktur, die möglichst diagonal angeordnet sind. |
Leitstreifen | Wie der Name andeutet, übernehmen Leitstreifen die Funktion, Menschen entlang des baulich definierten Weges zu leiten. Hierzu werden Bodenindikatoren mit Rippenstruktur verwendet. Die Breite sollte bei 30 cm liegen, die Länge richtet sich nach dem zu leitenden Weg. |
Begleitstreifen | Begleitstreifen fassen das taktile Leitsystem überall dort vollständig ein, wo der farbliche Kontrast zum übrigen Pflaster nicht hoch genug ist. Da der Begleitstreifen aus dunklerem Material als die hellen Leitstreifen besteht, unterstützt er den Hell-Dunkel-Kontrast und somit die Erkennbarkeit für Menschen mit eingeschränkter Sehfähigkeit. |
Einstiegsfeld | Das Einstiegsfeld markiert den Bereich, von dem aus der Einstieg in den Bus erfolgen kann. Bei der Positionierung ist darauf zu achten, dass eine Kontaktaufnahme zum Fahrer möglich ist, also auf Höhe der ersten Bustür. Üblicherweise ist eine Größe von 120 x 90 cm für das Einstiegsfeld vorgesehen, mit Rippenplatten, die parallel zum Bussteig verlegt werden. |
Richtungsfeld | Richtungsfelder schließen an Auffindestreifen an und weisen die möglichen Richtungen an, in die die Nutzer sich weiterbewegen können. Solche Felder bestehen aus Rippenplatten, die orthogonal zur überquerenden Straße verlegt werden (das heißt, sie treffen senkrecht im 90°-Winkel auf den Straßenverlauf). Empfohlen ist eine Größe von 60 x 150 cm. |
Soundstone | In komplexen Verkehrssituationen kommen sogenannte Soundstones zum Einsatz. Dabei handelt es sich um Bodenindikatoren mit Rillenprofil, die mit Hohlräumen aus Kunststoff ausgestattet sind. Dadurch lässt sich das haptische und akustische Signal beim Kontakt mit dem Langstock verstärken, denn das knackende Geräusch ist besser hörbar. |
Sperrfeld | Sperrfelder dienen als Warnung vor Überquerungsstellen mit abgesenktem Bordstein, bei denen der Niveauunterschied zur Straße weniger als 3 cm beträgt. Verwendet werden Bodenindikatoren mit Rippenstruktur, die parallel zur Bordsteinkante verlaufen. Empfohlen ist eine Tiefe von 90 cm (60 cm in Ausnahmefällen) und eine Breite entsprechend des zu sperrenden Bereichs. |
Rollbord | Ein Rollbord ist kein Bodenindikator und wird als fertiges Bauteil häufig innerhalb von taktilen Leitsystemen eingesetzt. Die Funktion besteht in einer Nullabsenkung, also in einer Überbrückung von Niveauunterschieden für Rollstuhlfahrer, Menschen mit Rollator, Kinderwagen etc. Die Empfehlung für die Mindestbreite eines Rollbords lautet 1 m. |
Für eine barrierefreie Haltestelle sollte die Bordsteinkante (oder Haltekante bzw. Hochbord) so gestaltet sein, dass der Abstand zwischen Fahrzeug und der Haltekante so gering wie möglich ist. Berücksichtigt werden dabei das vertikale und horizontale Spaltmaß. Dabei gelten folgende Grenzwerte, um insbesondere gehbehinderten Menschen und Rollstuhlnutzern einen leichten Einstieg zu ermöglichen:
Bei einem größeren Abstand in der Höhe ist ein Einstieg nur mit fremder Hilfe oder technischer Unterstützung möglich. Spaltbreiten von weniger als 5 cm erhöhen wiederum die Gefahr, dass sich Rollstühle verkanten.
Weitere Aspekte der Hochbord-Gestaltung von barrierefreien Bushaltestellen | |
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Bordvarianten | Grundsätzlich werden zwei Bordvarianten unterschieden:
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Farbe, Material und Struktur | Hochbordsteine sind in unterschiedlichen Varianten erhältlich, etwa aus Beton oder Granit. Bei der Farbigkeit geht es darum, einen möglichst großen Kontrast zum dunklen Asphalt zu schaffen. Die Oberflächenstruktur der Auftrittsfläche sollte folgende Eigenschaften aufweisen: rutschfest, noppig, aber eindeutig von den Elementen des Leitsystems unterscheidbar. |
Bordhöhen |
Für die Bordhöhe sind unterschiedliche Standardhöhen vorgesehen: 16, 18, 21 und 24 cm. Laut den „Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs“ (EAÖ) der FGSV stellen 18 cm nach heutigem Stand der Technik jedoch das Mindestmaß dar. Eine Bordhöhe von 21 bzw. 24 cm erlaubt meist auch bei Fahrzeugen ohne Klapprampe einen niveaugleichen Ein- und Ausstieg. Die Entscheidung bei den Hochborden hängt allerdings von verschiedenen Faktoren ab:
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Die Gestaltung der Aufstellfläche bzw. Fahrgastaufenthaltsfläche ist an eine Reihe von Vorgaben geknüpft, um beispielsweise ausreichende Platz zum Rangieren für Rollstuhlfahrer zu gewähren. Folgende Anforderungen sind bei der Umsetzung für vollständige Barrierefreiheit zu erfüllen:
Hinsichtlich der Größe der Aufstellfläche ist vor allem die Breite entscheidend, da sie auch als Rangierfläche geeignet sein muss. Die Mindestgröße orientiert sich daher am Platzbedarf von Rollstuhlfahrern und liegt bei 1,5 x 1,5 m. Bei einer Breite von weniger als 1,5 m entspricht die Aufstellfläche nicht den Anforderungen an die Barrierefreiheit, da sie insbesondere für Menschen mit Rollstuhl nicht geeignet ist. Aufstellflächen in dieser Größe sind deshalb in der Regel nicht förderfähig.
Der Mindestflächenbedarf muss auch dann gewährleistet sein, wenn die Haltestelle über Einbauten wie Fahrgastunterstände verfügt oder fahrzeuggebundene Einstiegshilfen (Klapprampen) eingesetzt werden. Für die Verwendung von Einstiegshilfen sollte im Bereich der zweiten Tür eine einbaufreie Fläche von mindestens 2,5 x 2,5 m vorgesehen werden, die ausreichend Platz für die Klapprampe (1 m) und Bewegungsfläche (1,5 m) lässt. Es ist aber grundsätzlich empfehlenswert, eine nutzbare Breite der Aufstellfläche von 2,5 m nicht zu unterschreiten. Je nach Fahrgastaufkommen kann es sogar sinnvoll sein, noch größere Breiten umzusetzen.
Für die Ausstattung barrierefreier Bushaltestellen sind ebenfalls die Anforderungen durch den Mindestflächenbedarf zu beachten. Für Haltestellenmasten, Aushangfahrpläne etc. gelten die nachfolgenden Mindeststandards:
Mindeststandards für Möblierung und Ausstattung barrierefreier Bushaltestellen | |
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Haltestellenmast | Bei der Aufstellung des Haltestellenmastes ist zu gewährleisten, dass die erforderlichen Bewegungsflächen frei bleiben. Das heißt, der Mindestflächenbedarf für Rollstuhlfahrer ist einzuhalten. Darüber hinaus ist ein Abstand zu Bodenindikatoren von mindestens 60 cm gefordert. Für eine bessere Erkennbarkeit wird zudem empfohlen, eine einheitliche Form für die Haltestellenmasten bzw. -fahnen zu verwenden. Es ist außerdem darauf zu achten, dass das Parkverbot im Umfeld des Haltestellenschildes (15 m vor und hinter dem Verkehrszeichen) eingehalten wird. |
Aushangfahrplan | Eine einheitliche Anbringung des Aushangfahrplans mit einer für alle Fahrgäste akzeptablen Lesehöhe ist erforderlich. Es gilt weiterhin:
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Beleuchtung | An den Haltestellen muss eine ausreichende und blendfreie Beleuchtung installiert werden. Um die für die Barrierefreiheit erforderlichen Orientierungssysteme nutzen zu können, sollte die Grundbeleuchtung eine Schattenbildung verhindern. Sofern keine geeignete Lichtquelle in der unmittelbaren Nähe der Haltestelle vorhanden ist, muss diese mit einer eigenen ausgestattet werden. Die Bemessung und Berechnung der jeweils notwendigen Beleuchtungsstärke erfolgt dabei anhand der DIN EN 13201. |
Ein barrierefreier ÖPNV beginnt nicht erst an der Haltestelle oder beim Besteigen des Busses. Ein wesentlicher Faktor ist das Umfeld mit den Wegen, die zu den Haltestellen führen. Sie sind dafür zuständig, die Zugänglichkeit zu den Mobilitätsangeboten des ÖPNV für alle Menschen zu ermöglichen. Um die grundsätzliche Forderung nach einer stufenlos erreichbaren Haltestelle umsetzen zu können, muss das Umfeld einige Bedingungen erfüllen:
Für eine verkehrssichere und barrierefrei nutzbare Rampe wird eine Mindestnutzbreite von 1,2 m vorgegeben, mit einem maximalen Längsgefälle von 6 Prozent. Sowohl an Zu- als auch an Abgängen von Rampen sind Bewegungsflächen von 1,5 x 1,5 m notwendig. Erforderlich sind außerdem Handläufe an beiden Seiten in einer Höhe von 85 bis 90 cm über der Rampenoberfläche.
Bei Rampen mit einer Länge von 6 m und mehr muss ein Zwischenpodest mit einer nutzbaren Länge von mindestens 1,5 m eingeplant werden. Bei solchen Rampenlängen kann es abhängig von der Frequentierung erforderlich sein, eine Begegnungsfläche von mindestens 1,8 x 1,8 m umzusetzen oder andere Ausweichmöglichkeiten für Rollstuhlfahrer zu schaffen.
Einheitlich abgesenkte Bordsteine mit einer Höhe von maximal 3 cm gelten als praxistaugliche Kompromisslösung zwischen leichter Überrollbarkeit für Rollstuhlfahrer und Taktilität mit dem Langstock für blinde und sehbehinderte Menschen. Auf diese Weise lassen sich gemeinsame Überquerungsstellen umsetzen.
Die Alternative sind getrennte Lösungen, bei denen eine differenzierte Bordhöhe eingesetzt wird. Das heißt, für Menschen mit Gehbehinderungen und fahrbaren Hilfsmitteln ist ein Teil des Zugangsbereichs mit einer Nullabsenkung auf Fahrbahnniveau ausgestattet. Daneben kann ein Bordstein mit einer tastbaren Höhe von 6 cm und Auffindestreifen gesetzt werden. Eine solche Lösung erfordert eine exakte Ausführung, sie bietet dann allerdings mehr Klarheit bei der Orientierung und bessere Zugangsmöglichkeiten für alle Menschen.
Quellen:
Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN): Barrierefreie Bushaltestellen. Empfehlungen für Aus- und Umbau im Verkehrsverbund Rhein-Neckar
https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/barrierefreie_haltestellen_2016.pdf
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland: Standards für die Herstellung barrierefreier Bushaltestellen im Saarland. Leitfaden zur Richtlinie NMOB-Barrierefreiheit
https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/mukmav/verkehr/nmob/nmob_lf/dld_leitfaden_barrierefreiheit.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Nahverkehrsverbund Schleswig-Holstein GmbH (NAH.SH): Barrierefreie Bushaltestellen in Schleswig-Holstein. Ein Leitfaden für Baulastträger mit Empfehlungen für den barrierefreien Aus-, Um- und Neubau von Bushaltestellen
https://www.barrierefreifueralle.de/fileadmin/BSKmo/Daten/Formulare_leitfaden/nahsh_Leitfaden_Barrierefreie_Haltestelle_Bus.pdf
NAH.SH: Barrierefreie Bushaltstellen in Schleswig-Holstein. Anhang zum Leitfaden für Baulastträger
https://www.barrierefreifueralle.de/fileadmin/BSKmo/Daten/Formulare_leitfaden/nahsh_Barrierefreie_Haltestelle_Bus_Anhang.pdf
Barrierefreie-mobilitaet.de: Gesicherte Überquerungsstellen
https://barrierefreie-mobilitaet.de/ueberquerungsstelle/gesicherte-ueberquerungsstellen/
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