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Anforderungen, Normen und Grundlagen zu Rettungs- und Angriffswegen der Feuerwehr

Feuerwehreinsatz, Feuerwehrmänner

Für einen funktionierenden Brand- und Gefahrenschutz ist die Feuerwehr darauf angewiesen, dass die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden. Das bedeutet unter anderem, dass Einsatzkräfte Brände oder andere Gefahrensituationen schnell erreichen und ungehindert ihre Arbeit tun können. Eine dieser Voraussetzungen sind Rettungs- und Angriffswege.

Rettungs- und Angriffswege für den effektiven Brandschutz


Feuerwehreinsatz, Feuerwehrmänner

Voraussetzungen schaffen für den Brandschutz

Ziele und Anforderungen für schnelle und sichere Einsatzmaßnahmen

Um die Landesbauordnungen der Bundesländer zu vereinheitlichen, dient die Musterbauordnung (MBO) als Orientierungshilfe. Die zuständigen Fachminister und Senatoren der Länder aktualisieren die MBO im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen (ARGEBAU) – oder kurz in der Bauministerkonferenz.

Obwohl sie selbst kein Gesetz ist, hat die MBO maßgeblichen Einfluss auf die Landesgesetzgebung für die jeweiligen Bauordnungen. Das betrifft mit § 14 auch den Brandschutz. Dieser besagt:

„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“


Schild Rettungswege für die Feuerwehr freihalten, Leipzig, Sachsen, Deutschland

In dieser oder ähnlicher Form hat § 14 der MBO Eingang in die Landesbauordnungen gefunden, wo er die Grundlage für die Definition von Schutzzielen des Brandschutzes bildet. Das Thema Brandschutz wird in der MBO noch an weiteren Stellen aufgegriffen:

  • Abschnitt 4 umfasst das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen;
  • Abschnitt 5 behandelt Rettungswege, Öffnungen und Umwehrungen.

Detailliertere Angaben, etwa zu den Abmessungen von Rettungswegen, finden sich wiederum in der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (MRFlFw) sowie der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“.
Den Feuerwehren dienen die Vorgaben in zweierlei Hinsicht: Zum einen sind sie der Rahmen, in dem die Feuerwehr ihren Aufgaben beim vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz (VB/G) nachkommt. Denn hierzu gehören auch baurechtliche Schutzziele zur Sicherstellung des Personenschutzes für Nutzer und Einsatzkräfte – und damit unter anderem Rettungswege. Zum anderen macht die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und der Normen die Arbeit der Feuerwehr im Alltag überhaupt erst möglich.


Normen zu Rettungs- und Fluchtwegen

DIN EN 179 Schlösser und Baubeschläge – Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte für Türen in Rettungswegen – Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 1125 Schlösser und Baubeschläge – Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange für Türen in Rettungswegen – Anforderungen und Prüfverfahren
DIN 4066 Hinweisschilder für die Feuerwehr
DIN EN ISO 7010 Grafische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen
DIN 14090 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken
DIN 14094 Feuerwehrwesen – Notleiteranlagen
DIN 14095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen
DIN 18799-1 Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen – Teil 1: Steigleitern mit Seitenholmen
DIN 18799-2 Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen – Teil 2: Steigleitern mit Mittelholm
DIN ISO 23601 Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne
DIN 33404-3 Gefahrensignale – Akustische Gefahrensignale – Teil 3: Einheitliches Notfallsignal
DIN EN 50172 / VDE 0108-100 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen


Erster und zweiter Rettungsweg
Schon in der MBO wird zwischen erstem und zweitem Rettungsweg unterschieden. Bei dem ersten Rettungsweg muss es sich immer um einen baulichen Fluchtweg, also eine feste bauliche Einrichtung handeln. Er kann aus verschiedenen horizontalen (Fluren) und vertikalen (Treppen) Rettungswegen bestehen und muss auf eine öffentliche Verkehrsfläche führen.

Der zweite Rettungsweg kann eine weitere bauliche Einrichtung sein, in diesem Fall muss er ebenfalls jederzeit selbstständig nutzbar sein. Es kann sich hierbei aber auch um einen Rettungsweg handeln, den die Feuerwehr mit Hilfe ihrer Geräte (wie z. B. Leitern) erst schafft. Voraussetzung hierfür sind – neben der Verfügbarkeit der Rettungsgeräte – ausreichende Flächen für die Feuerwehr.

Definition: Rettungswege, Fluchtwege & Angriffswege

Unterschiede und Besonderheiten

Tatsächlich werden Rettungs- und Fluchtwege meist verallgemeinernd unter dem Begriff „Rettungswege“ zusammengefasst. Die unterschiedlichen Bezeichnungen beziehen sich eher auf funktionale Differenzierungen – denn häufig handelt es sich um denselben Rettungsweg, der lediglich für einen anderen Zweck genutzt wird:

  • Fluchtwege dienen dazu, den in einem Gebäude befindlichen Personen im Brandfall eine Möglichkeit zu geben, sich selbst in Sicherheit zu bringen.
  • Bei Rettungswegen liegt der Fokus hingegen auf der Fremdrettung (z. B. durch Einheiten der Feuerwehr). Sie bieten also den Rettungskräften einen Weg zu den gefährdeten Personen, bevor diese von der Gefahrenstelle entfernt werden können.
  • Angriffswege meint die Wege, die die Feuerwehr für die Rettung von Menschen und Tieren, zur Brandbekämpfung, zur Gefahrenabwehr oder zur Bergung von Sachwerten nutzt.


Wann sind notwendige Flure erforderlich?
Die MBO definiert in ihrem fünften Abschnitt unter anderem die Bedingungen, unter denen Flure und Treppen als Rettungswege eingerichtet werden müssen. Zu notwendigen Fluren beispielsweise heißt es beim § 36 MBO im Absatz 1 Satz 1:

„Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.“

In der Umsetzung ergeben sich aus dieser Formulierung gelegentlich Unsicherheiten, obwohl Satz 2 zusätzlich Ausnahmetatbestände ergänzt, in denen notwendige Flure nicht erforderlich sind, beispielsweise in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2. Insofern ist das Anlegen von notwendigen Fluren als Rettungswege nur in den in Satz 1 beschriebenen Fällen erforderlich und nicht grundsätzlich.

Allgemein bezeichnet der Begriff „Rettungswege“ die baurechtlich notwendigen Gebäudeteile, über die Menschen ein Gebäude entweder selbst verlassen oder über die sie gerettet werden können. Sie sind zunächst also Fluchtwege für das selbstständige Verlassen eines Gefahrenbereichs.

Erst wenn das nicht mehr möglich ist – etwa wegen Rauchentwicklung oder der Brandausbreitung –, werden aus diesen Fluchtwegen die Rettungswege für die Einsatzkräfte. Zusätzlich sind diese Wege die Angriffswege für die Feuerwehr.
Obwohl für das Gestalten und Anlegen von Rettungswegen klare baurechtliche Vorgaben bestehen, sind in der Regel alle Wege, die es für die Erschließung und Nutzung eines Gebäudes braucht, auch Rettungswege.

Die MBO beinhaltet bereits umfangreiche Vorgaben darüber, welche Anforderungen Rettungswege im Hinblick auf ihre bauliche Gestaltung erfüllen müssen. Dazu gehört zum Beispiel, dass sie eine Unterteilung in nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Rauchabschnitte vorzuweisen haben.


Ein Verkehrsschild mit dem Hinweis auf Feuerwehrzufahrt

Zugang zum Einsatzort: Zufahrten für die Feuerwehr

Zugänge, Bewegungs- und Aufstellflächen für den Feuerwehreinsatz

Damit die Feuerwehr Rettungs- und Angriffswege in einem Gebäude überhaupt für ihren Einsatz nutzen kann, muss sie diese ungehindert erreichen können. Die MBO formuliert dazu unter § 5 „Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken“ die grundlegenden Vorgaben:

„(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen.


Pumpe und Geräte der Feuerwehr in einem Einsatz

Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.“

In § 5 Satz 2 geht die MBO anschließend genauer auf die Beschaffenheit der Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr ein:

„(2) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.“


feuerwehrauto mit feuerwehrmänner2

Genauere Spezifikationen, etwa bezüglich der Abmessungen von Zufahrten oder verfügbaren Flächen für die Feuerwehr, macht die MBO nicht. Für Angaben zu Tragfähigkeit, Breiten, Höhen, Kurven, Neigungen, Freihaltung, Kennzeichnung etc. von Zufahrten und Bewegungs-/Aufstellflächen orientiert sich die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz an der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr.

Maßgeblich ist außerdem die DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“. Die Vorgaben und Empfehlungen dieser beiden Werke finden sich wiederum auch in den Landesbauordnungen wieder.


74656 Grafik 1

Anforderungen an Feuerwehrzufahrten und -flächen

Was die MRFlFw und die DIN 14090 über die bauliche Gestaltung sagen

Befahrbare Flächen sind die grundsätzliche Voraussetzung dafür, dass die Feuerwehr mit ihren Einsatzfahrzeugen den Gefahrenherd erreichen kann – so schnell und direkt wie möglich. Wie die Anfahrtswege und Feuerwehrflächen beschaffen sein müssen (und welche überhaupt erforderlich sind), ist der MRFlFw sowie der DIN 14090 zu entnehmen.
Gemäß DIN 14090 fallen unter die Bezeichnung „Feuerwehrflächen“

  • Zugänge,
  • Zufahrten,
  • Aufstellflächen sowie
  • Bewegungsflächen.

Diese Begrifflichkeiten werden in Abschnitt 3 näher definiert, bevor Abschnitt 4 zu den konkreten baulichen Anforderungen kommt. Die DIN 14090 und die MRFlFw entsprechen einander dabei inhaltlich. Wir haben die jeweiligen Angaben zusammengefasst.


Zugänge Zugänge bzw. Durchgänge müssen geradlinig und ebenerdig angelegt sein mit einer lichten Breite von mindestens 1,25 m. Damit soll gewährleistet werden, dass die Einsatzkräfte alle Bereiche vor und hinter einem Gebäude gut erreichen können.
Zufahrten

Feuerwehrzufahrten verbinden Grundstücke und öffentliche Verkehrsflächen miteinander. Grundsätzlich müssen sie folgende Anforderungen erfüllen:

  • eine lichte Breite von mindestens 3 m;
  • eine lichte Breite von 3,5 m, wenn die Zufahrt auf beiden Seiten durch Wände oder Pfeiler begrenzt wird;
  • eine lichte Höhe von 3,5 m;
  • angrenzende Bauteile müssen mindestens feuerbeständig (F 90) sein;
  • bei nicht-geradlinigen Zufahrten variieren die erforderlichen Maße je nach örtlichen Gegebenheiten (zum Beispiel wird bei Kurven ein Außenradius von mindestens 10,5 m gefordert).

Fahrspuren
Geradlinige Zu- oder Durchfahrten können als Fahrspuren ausgestaltet werden. In solchen Fällen ist zu beachten:

  • ein Abstand der befestigten Streifen von 0,8 m sowie
  • eine Spurbreite von 1,1 m.

Neigungen
Zufahrten sind vielfach nicht vollkommen ebenerdig, Längsneigungen sind daher durchaus erlaubt. Dabei darf der Neigungswinkel jedoch bei maximal 10 Prozent liegen. Eine Änderung der Fahrbahnneigung ist innerhalb von Durchfahrten sowie in einem Abstand von 8 m vor und hinter diesen Durchfahrten nicht gestattet.
Sollte es innerhalb der Zufahrtstrecke einen Neigungswechsel geben, ist eine Ausrundung mit einem Radius von mindestens 15 m vorgeschrieben.

Stufen und Schwellen
Für die Höhe von Stufen und Schwellen ist die maximale Höhe auf 8 cm begrenzt. Das Anlegen von aufeinanderfolgenden Stufen und Schwellen mit einem Abstand von weniger als 10 m ist dabei nicht zulässig.

Sperrvorrichtungen
Es ist zulässig, Sperrvorrichtungen wie Sperrbalken, Ketten, Poller und ähnliches an Zu- und Durchfahrten anzubringen, um etwa unerwünschtes Parken zu verhindern. Die Vorrichtungen müssen jedoch in jedem Fall von der Feuerwehr geöffnet werden können (Spezialschlüssel).

Aufstellflächen Nach DIN 14090 handelt es sich bei Aufstellflächen um befestigte, nicht überbaute Flächen, die parallel oder rechtwinklig zur Außenwand des Gebäudes (Aufstellwand) liegen. Sie müssen vom Löschzug der Feuerwehr über die dazugehörigen Zufahrten mit Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können.

Anders als bei den Zufahrten liegt die maximale Neigung solcher Flächen bei 5 Prozent.

Abmessungen
Vorgegeben ist eine Mindestfläche von 55 m2 (5 m Breite, 11 m Länge). Gleichzeitig muss gewährleistet sein, dass von der Fläche aus alle Punkte für das Anleitern erreichbar sind. Je höher das Gebäude, desto größer die Aufstellfläche: Dabei gilt, dass die Aufstellfläche mindestens 8 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen muss (siehe Schaubild unten).
DIN 14090 und MRFlFw behandeln darüber hinaus verschiedene Szenarien.

Rechtwinklig angeordnete Aufstellflächen
Der Abstand zur Aufstellwand darf nicht größer als 1 m sein. Zusätzlich zur Mindestbreite von 3,5 m musss beidseitig ein hindernisfreier Geländestreifen mit einer Breite von mindestens 1,25 m und einer Länge von mindestens 11 m angelegt sein.

Parallel angeordnete Aufstellflächen
Bei parallel zu Aufstellwand gelegenen Flächen für die Feuerwehr gilt:

  • ein Abstand von mindestens 3 m zur Außenwand,
  • bei Brüstungshöhen bis 18 m darf der Abstand höchstens 9 m betragen,
  • bei Brüstungshöhen über 18 m darf der Abstand höchstens 6 m betragen.

Aufstellflächen für tragbare Leitern
Bei niedrigeren Anleiterpunkten werden oft tragbare Leitern anstelle von Hubleitern verwendet. Weil dadurch ein Leiterfundament fehlt (das bei Hubleitern der Hubleiterwagen mit seinen Stützen bietet), müssen die Stellflächen besondere Anforderungen erfüllen. Das bedeutet:

  • Ein bündiger Anschluss mit einer Kante an die vertikale Projektion der Anleiterstelle muss möglich sein.
  • Inklusive von Hilfsreinrichtungen muss für die tragbare Leiter ein Freiraum von mindestens 0,5 m innerhalb der Stellfläche vorhanden sein.
  • Für eine vierteilige Steckleiter muss die Stellfläche mindestens 3 x 3 m betragen.
  • Für eine dreiteilige Schiebeleiter muss die Stellfläche mindestens 4 x 4 m groß sein.

Aufstellflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen
Muss der Einsatz mit einem Hubrettungsfahrzeug von der Fahrbahn aus durchgeführt werden, ist eine lichte Mindestbreite von 3,5 m erforderlich. Außerdem muss der Schwenkbereich ausreichend groß sein. Dazu wird ein hindernisfreier Geländestreifen von mindestens 20 m2 Größe vorgegeben. Parkbereiche sind hierfür nicht zulässig.
Zwischen der Aufstellfläche auf der Fahrbahn und der Gebäudeaußenwand dürfen keine baulichen oder elektrischen Anlagen, Bäume, Straßenlaternen oder Eigentum der Bewohner stehen.

Bewegungsflächen Bewegungsflächen geben der Feuerwehr Raum zum Be- und Entladen sowie zum Lagern der feuerwehrtechnischen Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge (wie tragbare Leitern, wasserführende Armaturen und Schläuche, Be- und Entlüftungsgeräte etc.). Die DIN 14090 schreibt für diesen Zweck eine Fläche von 84 m2 pro Einsatzfahrzeug vor. Hinzu kommen Übergangsbereiche vor und hinter der Bewegungsfläche mit einer Mindestgröße von 4 m.


74656 Grafik 2

Befestigung und Tragfähigkeit

Die Aufstell- und Bewegungsflächen müssen in der Lage sein, Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 16 t zu tragen. Das gilt im Übrigen auch für Zugänge und Zufahrten. Die Befestigung des Untergrundes muss so gestaltet sein, dass sie einer Bodenpressung von mindestens 800 Kilonewton pro Quadratmeter standhält.

Als geeignete Materialien für die oberste Deckschicht sind Plattenbeläge, Rasengittersteine, Pflastersteine, Asphaltdecken, Betondecken sowie begrünbare Flächenbefestigungen (z. B. Schotterrasen) zulässig. Maßgeblich für Flächenbefestigungen ist die Nutzungsklasse N-Fw „Befahrbare Beläge für Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen“.

Damit soll nicht zuletzt gewährleistet werden, dass die Tragfähigkeit der besagten baulichen Anlagen witterungsunabhängig Bestand hat.


Feuerwehreinsatz, Feuerwehrmänner

Hindernisse im Feuerwehralltag

Welche Probleme die Feuerwehren bei ihren Einsätzen oft erwarten

Trotz präziser gesetzlicher Regelungen und detaillierter technischer Vorgaben, die den Feuerwehren einen schnellen und ungehinderten Zugang zu ihren Einsatzorten ermöglichen sollen, treffen die Einsatzkräfte in ihrem Alltag häufig auf Probleme.

Dazu gehört beispielsweise, dass selbst ausreichend gekennzeichnete Zufahrten und Aufstellflächen missachtet und für das Parken von Privatfahrzeugen verwendet werden. Selbst das damit verbundene Bußgeld schreckt in vielen Fällen nicht ab, während das unerlaubte Parken die Feuerwehr massiv bei ihren Einsätzen behindert.

Auch falsch dimensionierte Zufahrten sind nach wie vor anzutreffen. Die Gründe hierfür reichen von mangelhafter Planung bis hin zu nachträglich aufgestellten Hindernissen, etwa Zäunen oder Toren. Ebenso erschweren fehlende Markierungen im Winter, zugewachsene Rasengittersteine oder vermooster Schotterrasen das Erreichen des Einsatzortes.


74656 Bild 8

Da es im Notfall jedoch um Sekunden gehen kann, sind solche Hindernisse unbedingt zu vermeiden. Im Rahmen des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes weist die Feuerwehr auf Mängel und Problemlagen, wie sie oben beschrieben sind, immer wieder hin. Neben der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben oder der angebrachten Beschilderung helfen im Übrigen auch praktische Lösungen dabei, dass die Feuerwehr schnell ihre Einsätze durchführen kann.

Öffentliche Plätze oder Fußgängerzonen zum Beispiel sind aus Sicherheitsgründen häufig durch Absperrpfosten von den Verkehrswegen für Kraftfahrzeuge getrennt. Um die versperrten Bereiche dennoch schnell zu erreichen, verwenden Feuerwehr, Rettungsdienste sowie städtische Betriebe sogenannte Feuerwehr-Dreikantschlüssel. ABES bietet Poller mit Dreikantschrauben bzw. Dreikantschließung an, die im Notfall leicht entfernt werden können.

In einer akuten Gefahrenlage und wenn die Zeit drängt, müssten die Löschzüge der Feuerwehr allerdings gar nicht erst zum Dreikantschlüssel greifen. Durch die Ausstattung mit der 3p-Technologie können die ABES-Poller in solchen Situationen ausnahmsweise einfach umgefahren werden, weil die Sollbruchstelle gezielt nachgibt. Während herkömmliche Schließsysteme nach einem solchen Anprall meist nur noch durch den Einsatz einer Flex entfernt werden können, genügt bei der 3p-Technologie der schnelle Austausch des Verbindungsstücks. Leider ist der Umgang mit den verschiedenen Hindernissen für die Feuerwehr im Alltag nicht immer so unkompliziert.

Quellen:
WEKA: Anforderungen an Flucht- und Rettungswege
https://www.weka.de/brandschutz/flucht-und-rettungswege/

Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg: Vorbeugender Brandschutz
https://www.lfs-bw.de/fileadmin/LFS-BW/themen/lernunterlagen/f4/dokumente/F4_VB.pdf

FeuerTrutz: Flucht- und Rettungswege
https://www.feuertrutz.de/flucht-und-rettungswege-01122021

FeuerTrutz: Grundsatzpapier „Rettung von Personen und wirksame Löscharbeiten“. Erläuterungen aus Sicht der Verfasser zu feuerwiderstandsfähigen Trennwänden
https://www.feuertrutz.de/rettung-von-personen-und-wirksame-loescharbeiten-erlaeuterungen-zum-grundsatzpapier-01092023

FeuerTrutz: Notwendiger Flur: Anforderungen und Planung
https://www.feuertrutz.de/notwendiger-flur-anforderungen-und-planung-15112022

FeuerTrutz: Fluchtwegkennzeichen nach DIN 4844: austauschen oder weiternutzen? Fragen zum Brandschutz aus der Praxis
https://www.feuertrutz.de/fluchtwegkennzeichen-nach-din-4844-austauschen-oder-weiternutzen-28082023

Baunetz Wissen: Definition Flucht- und Rettungswege
https://www.baunetzwissen.de/brandschutz/fachwissen/flucht–rettungswege/definition-flucht–und-rettungswege-3141659

Baunetz Wissen: Zugänge, Zu- und Durchfahrten zu Grundstücken. Regelwerk und Mindestmaße
https://www.baunetzwissen.de/brandschutz/fachwissen/flucht–rettungswege/zugaenge-zu–und-durchfahrten-zu-grundstuecken-3142885

Baunetz Wissen: Normen zu Flucht- und Rettungswegen
https://www.baunetzwissen.de/brandschutz/fachwissen/regelwerke/normen-zu-flucht–und-rettungswegen-3169597

BBA: Baulicher Brandschutz – Flucht- und Rettungswege
https://www.bba-online.de/brandschutz/flucht-und-rettungswege/

Grabinger, Dietmar/ Feuerwehr Mönchengladbach: Die Rettungswege aus Sicht der Feuerwehr
https://www.brandschutz-forum-muenchen.de/fileadmin/user_upload/Vortraege2015/Druckversion_-_Rettungswege_aus_Sicht_der_Feuerwehr.pdf

Göwecke, Karten/ Berliner Feuerwehr: Vorbeugender Brandschutz aus der Perspektive der Feuerwehr
https://www.berliner-feuerwehr.de/fileadmin/bfw/dokumente/Praesentationen-und-Vortraege/Karsten-Goewecke/18_Brandschutz_Goewecke.pdf

Deutscher Feuerwehr Verband/AGBF bund: Positionspapier zum Vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz
https://www.lfv-nds.de/wp-content/uploads/2018/04/Positionspapier-zum-VBG-der-Feuerwehren_Version-1.1-2.pdf

BS Brandchutz: Neuer Norm-Entwurf zur DIN 14090 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken
https://www.bsbrandschutz.de/news/neuer-norm-entwurf-zur-din-14090-flaechen-fuer-die-feuerwehr-auf-grundstuecken-3887453.html

Ingenieurkammer Hessen: Die neue DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ auf dem Weg in die H-VVTB
https://www.ingah.de/fileadmin/content/Dokumente_pdf/08_Langhof_FlächenFW.pdf

Forum-Verlag: DIN 14090 – Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken
https://www.forum-verlag.com/blog-bs/din-14090

Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22./23.09.2022
https://www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/Rechtsgrundlagen/MBO.PDF

Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr (Fassung Februar 2007)
https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/27_richtlinie-flaechen-feuerwehr.pdf

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