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Mehr InformationenIm Idealfall ist eine Stadt in all ihren Bereichen für alle ihre Bewohner ohne Hindernisse zugänglich. Das betrifft nicht nur den öffentlichen Raum oder den Verkehrsraum: Es geht auch um die Gestaltung öffentlicher Gebäude und die Erhöhung der Barrierefreiheit des Wohnraums. Förderungen von Bund, Ländern und Kommunen sollen die finanziellen Impulse für notwendige Verbesserungen geben.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sieht den Bund beim Thema Barrierearmut und -freiheit als vorbildlichen Bauherrn. Denn, so lässt es sich auf der eigens eingerichteten Website zum „Leitfaden Barrierefreies Bauen“ (leitfadenbarrierefreiesbauen.de) nachlesen:
„Barrierefrei zu bauen heißt, für alle zu bauen, auch für Menschen mit motorischen, visuellen, auditiven sowie kognitiven Einschränkungen.“
Leicht auffindbare, gut zugängliche und einfach nutzbare öffentliche Räume und Gebäude sollen daher zu einem Umfeld beitragen, das allen Menschen die gleichen Möglichkeiten und Freiheiten für ein selbstbestimmtes Leben und Teilhabe bietet. Eine solche Stadtgestaltung kommt nicht nur älteren und behinderten Menschen, Kindern und Familien zugute. Die Bundesregierung unterstützt die Planung und Umsetzung von Baumaßnahmen zur Barrierefreiheit durch Handlungsempfehlungen und Förderungen.
Barrierefreies Bauen ist an eine Vielzahl rechtlicher Vorgaben gebunden. Sozialrecht und Baurecht überschneiden sich, verschiedene Verordnungen (etwa für Arbeitsstätten) und Technische Regeln sind zu beachten. Die rechtlichen Grundlagen, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können darüber hinaus von Bauvorhaben zu Bauvorhaben unterschiedlich sein.
Maßgeblich für Bauten des Bundes ist unter anderem das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz BGG), das auch die Definition des Begriffs „Barrierefreiheit“ beinhaltet (§ 4). Sie gilt allerdings nur auf Bundesebene: Auf Länderebene greifen die Landesgleichstellungsgesetze, die in Details von der BGG-Formulierung abweichen.
Das BGG legt fest, wie und in welchen Bereichen der Bund als Bauherr im Sinne der Barrierefreiheit tätig werden muss:
Zu den genannten Maßnahmen und Vorgaben für mehr Barrierefreiheit hat sich der Bund im Übrigen genauso bei Anmietungen verpflichtet.
Die Musterbauordnung (MBO) der Bauministerkonferenz ist die gemeinsame Grundlage für die Landesbauordnungen. Dennoch unterscheiden sich diese im Hinblick auf die Paragrafen, die das Thema Barrierefreiheit behandeln, teilweise deutlich. Das gilt vor allem für die Anwendungsbereiche oder für die Festlegung des unverhältnismäßigen Mehraufwands, der nicht einheitlich geregelt ist.
Der Umfang der Maßnahmen für die barrierefreie Gestaltung hängt laut MBO davon ab, wie die jeweilige bauliche Anlage eingeordnet wird. Unterschieden wird dabei zwischen öffentlich zugänglichen Bereichen und den dazugehörigen allgemeinen, dem Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Gebäudeteilen einerseits und Räumen für eine zweckentsprechende Nutzung andererseits.
Weiterhin betreffen die Anforderungen an Barrierefreiheit nicht öffentlich zugängliche Bereiche, die als Arbeitsstätte für die übliche Ausübung einer Tätigkeit ausgewiesen sind. Hier müssen zusätzliche Regelungen aus der Integrationsvereinbarung (gemäß § 83 SGB IX), der Arbeitsstättenverordnung sowie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten beachtet werden. Bauordnungsrechtlich können sich dadurch Abweichungen vom BGG ergeben, etwa wenn ein öffentlich zugänglicher Gebäudeteil gleichzeitig als Arbeitsstätte dient.
Der Bund tritt beim Thema Barrierefreiheit nicht nur selbst als Bauherr auf, sondern initiiert zugleich Förderungen, die in den Städten und Kommunen eingesetzt werden können. Ein zentrales Programm läuft über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW): das Förderprodukt IKK – Barrierearme Stadt (Kredit 233).
Der Schwerpunkt liegt auf dem alters- und familiengerechten Umbau von kommunalen Bestandsgebäuden, Verkehrsanlagen sowie öffentlichen Räumen. Der Kredit 233 richtet sich an kommunale Gebietskörperschaften (also an Städte, Gemeinden und Landkreise), rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe und Gemeindeverbände (z. B. kommunale Zweckverbände).
Abgedeckt sind mit dem Förderprodukt auch notwendige Nebenarbeiten sowie Beratungs- und Planungsleistungen. Maßnahmen sind nur dann förderfähig, wenn sie die erforderlichen technischen Mindestanforderungen nach DIN 18040-1 (für gebäudebezogene Maßnahmen) bzw. nach DIN 18040-3 (für Verkehrsanlagen und den öffentlichen Raum) erfüllen.
Barrierearme Informationssysteme können in unterschiedlichen Varianten umgesetzt werden. Denkbar sind laut KfW etwa Internetplattformen, die Informationen über barrierefreie Reiseketten liefern, digitale Dienste, die Störungsmeldungen in Echtzeit weitergeben oder mobile Kommunikationssysteme zwischen Fahrzeug und Fahrgast, die auch für sehbehinderte Menschen geeignet sind.
Die technischen Mindestanforderungen sind nur dort relevant, wo sie eindeutig definiert wurden. Das gilt allerdings nicht für alle Maßnahmen. Sofern diese jedoch unter den Förderbereichen 1 bis 10 (siehe Info-Box rechts) aufgeführt sind, besteht die Möglichkeit auf finanzielle Unterstützung.
Es ist außerdem nicht notwendig, jeweils alle aufgeführten Maßnahmen umzusetzen. Vielmehr können einzelne davon beliebig miteinander kombiniert werden, auch über verschiedene Förderbereiche hinaus. Wichtig ist lediglich, dass dabei die geltenden Mindestanforderungen eingehalten werden.
Dazu fordert die KfW, dass alle Maßnahmen im Einklang mit den Zielen bestehender integrierter Stadt- oder Quartiersentwicklungskonzepte stehen müssen. Es ist jedoch für eine Kreditzusage nicht notwendig, ein solches Konzept aufzustellen.
Für den Kredit 233 gibt es keinen Höchstbetrag. Das Förderprodukt erlaubt außerdem eine Finanzierung von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls zu 100 Prozent.
Sollte ein Vorhaben noch nicht langfristig durchfinanziert sein, besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Aufstockung.
Parallel zum IKK-Kredit 233 unterhielt die KfW das Förderprodukt IKU – Barrierearme Stadt (Kredit 234). Damit wurden kommunale Unternehmen, soziale Organisationen und private Unternehmen in einer Öffentlich-Privaten-Partnerschaft unterstützt. Dieser Kredit ist inzwischen jedoch eingestellt worden.
Als Alternative bietet die KfW den Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (Kredit 148) für den Ausbau von Infrastruktur an. Ein Augenmerk liegt bei dieser Förderung ebenfalls auf dem alters- und familiengerechten Umbau, mit dem vorhandene Barrieren reduziert werden sollen.
Pro Vorhaben werden bis zu 50 Millionen Euro für Investitionen in die kommunale und soziale Infrastruktur ausgezahlt. Förderfähige Maßnahmen sind unter anderem in den Bereichen
angesiedelt. Darüber hinaus lassen sich mit Hilfe des Kredits 148 Grundstücke finanzieren, wenn diese zum einen notwendig für das Investitionsvorhaben sind und zum anderen nicht länger als zwei Jahre vor der Antragstellung erworben wurden.
Barrierefreiheit ist in allen Lebensbereichen ein Thema und nicht allein auf öffentlich zugängliche Räume und Gebäude beschränkt. Deshalb bietet der Bund auch Fördermittel für alters- und behindertengerechten Wohnraum, für barrierefreie Geschäftsräume oder den Abbau von Barrieren in touristischen Zielgebieten an.
Neben den eigentlichen baulichen Maßnahmen und dem Einbau von Assistenzsystemen werden auch Beratungs- und Umzugskosten bezuschusst. Alternativ bewilligt die Pflegekasse zinslose oder zinsgünstige Darlehen.
Darüber hinaus fördert die KfW barrierefreie Wohnformen mit verschiedenen Programmen. Dazu gehören:
An ihre Stelle sind getreten:
In beiden Programmen ist Barrierefreiheit zwar keine Voraussetzung dafür, dass Maßnahmen förderfähig sind.
Allerdings gehören zu den geförderten Vorhaben unter anderem Baukosten, Einrichtungsgegenstände, Firmenfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattungen und Software – also durchweg Elemente, die zum Abbau von Barrieren in Geschäftsräumen und an Arbeitsplätzen beitragen.
Maßnahmen, die für einen Abbau von Barrieren im Tourismus sorgen, werden bislang jedoch nur indirekt gefördert. Städte und Gemeinden erhalten über den bereits vorgestellten IKK-Kredit 233 finanzielle Mittel, mit denen sie Um- und Neubauten etwa von touristisch wertvollen öffentlichen Räumen, Verkehrsinfrastruktur oder Einrichtungen wie Museen realisieren können.
In der Beschreibung förderfähiger Vorhaben des IKK Investitionskredits Kommunen (Kredit 208) ist Tourismus als Bestandteil der Stadt- und Dorfentwicklung sogar explizit aufgeführt.
Tourismusbetriebe (z. B. im Bereich Gastronomie) wiederum kommen für Förderungen im Rahmen des ERP-Förderkredits KMU 365/366 in Frage.
Auch für den barrierefreien Tourismus stellen gegebenenfalls Förderprogramme der Länder und/oder Kommunen die notwendigen Mittel für Investitionen bereit.
Eine Suche in der Förderdatenbank (foerderdatenbank.de) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zeigt, dass es eine ganze Reihe von Programmen für mehr Barrierefreiheit gibt. Fördergeber sind die EU, der Bund und die Länder, in manchen Fällen in gegenseitiger Kooperation.
Finanzielle Hilfen existieren dabei für verschiedene Bereiche – von Infrastruktur über Städtebau und Städteerneuerung bis hin zu Gesundheit und Soziales. Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) beispielsweise vergibt Darlehen, mit denen bestehende Nichtwohngebäude der kommunalen Infrastruktur sowie Verkehrsanlagen und öffentliche Räume alters- und behindertengerecht umgebaut werden sollen.
Ein wesentlicher Förderbereich sind jedoch Wohnungsbau und Modernisierungen – hier investieren vor allem die Länder am häufigsten.
Förderfähig sind dabei unter anderem altersgerechte Umbauten, wozu beispielsweise die Einrichtung von Personenaufzügen und Liften gehört. Die Fördermittel lassen sich sowohl für Mietwohnungen, Gemeinschaftseigentum oder selbstgenutzte Eigenheime verwenden. Als Förderberechtigte kommen – je nach Programm – Kommunen, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Verbände und Vereinigungen und Privatpersonen in Frage.
Ähnliche Förderprogramme wie die hier vorgestellten Beispiele bestehen auch in den übrigen Bundesländern. Dass die Bezeichnungen häufig das altersgerechte Wohnen in den Vordergrund rücken, ändert nichts daran, dass von den damit verbundenen Maßnahmen alle Menschen profitieren.
In Schleswig-Holstein können verschiedene Förderberechtigte Zuschüsse bekommen, wenn sie zur Verbesserung der Barrierefreiheit im nördlichsten Bundesland beitragen wollen. Ansprechpartner für Mittel aus dem „Fonds für Barrierefreiheit“ ist die Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein.
Mit dem Programm werden nicht nur bauliche Maßnahmen unterstützt. Förderfähig sind auch nichtinvestive Vorhaben, die bei der Umsetzung von mehr Barrierefreiheit helfen sollen – etwa Veranstaltungen oder Projekte zur Bewusstseinsbildung. Daneben fördert das Land inklusive Sozialräume und weitere Vorhaben, durch die die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung in Schleswig-Holstein verbessert wird.
Das schleswig-holsteinische Förderprogramm macht mit seinem breiteren Förderspektrum deutlich, dass Barrierefreiheit nicht allein auf der baulichen Ebene umgesetzt werden kann. Um die Barrieren für Ältere, Behinderte, Familien und Kinder in den Städten und Kommunen abzubauen, müssen Maßnahmen in allen Lebensbereichen ergriffen werden.
Quellen:
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: Leitfaden Barrierefreies Bauen. Hinweise zum inklusiven Planen von Baumaßnahmen des Bundes
https://www.leitfadenbarrierefreiesbauen.de/fileadmin/downloads/archiv/barrierefreies_bauen_leitfaden_bf_4-Aufl.pdf
Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW: Anlage zum Merkblatt IKK und IKU – Barrierearme Stadt. Technische Mindestanforderungen
https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Förderprogramme-(Inlandsförderung)/PDF-Dokumente/6000002503_M_233_234_Anlage_TMA.pdf
KfW: IKK – Barrierearme Stadt (Kredit 233)
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Öffentliche-Einrichtungen/Kommunen/Stadt-ohne-Barrieren/
KfW: IKK – Investitionskredit Kommunen (Kredit 208)
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Öffentliche-Einrichtungen/Kommunen/Förderprodukte/Investitionskredit-Kommunen-(208)/
KfW: IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (Kredit 148)
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Öffentliche-Einrichtungen/Kommunale-Unternehmen/Förderprodukte/Investitionskredit-kommunale-Unternehmen-(148)/
Weiterführende Informationen:
Leitfaden Barrierefreies Bauen (Homepage):
https://www.leitfadenbarrierefreiesbauen.de/?tx_contrast=774
bfb barrierefrei bauen – Kosten & Förderung:
https://www.bfb-barrierefrei-bauen.de/kategorie/konzept-planung/kosten-foerderung/
nullbarriere.de – Finanzierung/Fördermittel
https://nullbarriere.de/finanzierung.htm
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