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Verordnungen, Programme und Initiativen für mehr Barrierefreiheit in Städten und Gemeinden

cropped panoramic view of man using wheelchair with bag on street

Im Idealfall ist eine Stadt in all ihren Bereichen für alle ihre Bewohner ohne Hindernisse zugänglich. Das betrifft nicht nur den öffentlichen Raum oder den Verkehrsraum: Es geht auch um die Gestaltung öffentlicher Gebäude und die Erhöhung der Barrierefreiheit des Wohnraums. Förderungen von Bund, Ländern und Kommunen sollen die finanziellen Impulse für notwendige Verbesserungen geben.

So fördert der Bund barrierefreie Städte


Bewegungsfreiheit und Teilhabe für alle Menschen

Öffentliche Räume und Gebäude für alle gestalten

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sieht den Bund beim Thema Barrierearmut und -freiheit als vorbildlichen Bauherrn. Denn, so lässt es sich auf der eigens eingerichteten Website zum „Leitfaden Barrierefreies Bauen“ (leitfadenbarrierefreiesbauen.de) nachlesen:

„Barrierefrei zu bauen heißt, für alle zu bauen, auch für Menschen mit motorischen, visuellen, auditiven sowie kognitiven Einschränkungen.“

Leicht auffindbare, gut zugängliche und einfach nutzbare öffentliche Räume und Gebäude sollen daher zu einem Umfeld beitragen, das allen Menschen die gleichen Möglichkeiten und Freiheiten für ein selbstbestimmtes Leben und Teilhabe bietet. Eine solche Stadtgestaltung kommt nicht nur älteren und behinderten Menschen, Kindern und Familien zugute. Die Bundesregierung unterstützt die Planung und Umsetzung von Baumaßnahmen zur Barrierefreiheit durch Handlungsempfehlungen und Förderungen.


„Barrierefreiheit“ nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“
(BGG § 4)

Man in a wheelchair using a ramp next to stairs

Die rechtlichen Grundlagen:

Rahmenbedingungen, Richtlinien und Anforderungen für zivile Bauvorhaben

Barrierefreies Bauen ist an eine Vielzahl rechtlicher Vorgaben gebunden. Sozialrecht und Baurecht überschneiden sich, verschiedene Verordnungen (etwa für Arbeitsstätten) und Technische Regeln sind zu beachten. Die rechtlichen Grundlagen, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können darüber hinaus von Bauvorhaben zu Bauvorhaben unterschiedlich sein.

Rechtsgrundlagen für Bauten des Bundes

Maßgeblich für Bauten des Bundes ist unter anderem das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz BGG), das auch die Definition des Begriffs „Barrierefreiheit“ beinhaltet (§ 4). Sie gilt allerdings nur auf Bundesebene: Auf Länderebene greifen die Landesgleichstellungsgesetze, die in Details von der BGG-Formulierung abweichen.
Das BGG legt fest, wie und in welchen Bereichen der Bund als Bauherr im Sinne der Barrierefreiheit tätig werden muss:

  • Die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung schließt zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes ein. Dazu gehören ebenfalls bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
  • Bauliche Barrieren sollen auch dann abgebaut werden, wenn die Gebäudeteile nicht unmittelbar von Baumaßnahmen betroffen sind, aber dem Publikumsverkehr dienen. Ausnahmen können in diesem Zusammenhang gelten, wenn der entsprechende Abbau eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt.
  • Die obersten Bundesbehörden und Verfassungsorgane sind darüber hinaus verpflichtet, Berichte über den Stand der Barrierefreiheit in Bestandsgebäuden – die sich im Eigentum des Bundes befinden und von den entsprechenden Institutionen genutzt werden – zu erstellen. Diese Frist (gemäß § 8 Abs. 3 BGG) galt bis zum 30. Juni 2021.

Zu den genannten Maßnahmen und Vorgaben für mehr Barrierefreiheit hat sich der Bund im Übrigen genauso bei Anmietungen verpflichtet.

Weitere Regelungen für barrierefreies Bauen

Die Musterbauordnung (MBO) der Bauministerkonferenz ist die gemeinsame Grundlage für die Landesbauordnungen. Dennoch unterscheiden sich diese im Hinblick auf die Paragrafen, die das Thema Barrierefreiheit behandeln, teilweise deutlich. Das gilt vor allem für die Anwendungsbereiche oder für die Festlegung des unverhältnismäßigen Mehraufwands, der nicht einheitlich geregelt ist.

Der Umfang der Maßnahmen für die barrierefreie Gestaltung hängt laut MBO davon ab, wie die jeweilige bauliche Anlage eingeordnet wird. Unterschieden wird dabei zwischen öffentlich zugänglichen Bereichen und den dazugehörigen allgemeinen, dem Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Gebäudeteilen einerseits und Räumen für eine zweckentsprechende Nutzung andererseits.

Weiterhin betreffen die Anforderungen an Barrierefreiheit nicht öffentlich zugängliche Bereiche, die als Arbeitsstätte für die übliche Ausübung einer Tätigkeit ausgewiesen sind. Hier müssen zusätzliche Regelungen aus der Integrationsvereinbarung (gemäß § 83 SGB IX), der Arbeitsstättenverordnung sowie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten beachtet werden. Bauordnungsrechtlich können sich dadurch Abweichungen vom BGG ergeben, etwa wenn ein öffentlich zugänglicher Gebäudeteil gleichzeitig als Arbeitsstätte dient.

Bauliche Anlagen, die laut § 50 MBO barrierefrei sein müssen

  • Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens
  • Sport- und Freizeitstätten
  • Einrichtungen des Gesundheitswesens
  • Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude
  • Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten
  • Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen
Öffentlich zugängliche Bereiche für den Besucher- und Benutzerverkehr

  • Eingangsbereiche und Foyers
  • Garderoben
  • Verkaufsräume
  • öffentliche Sanitäranlagen
  • Büros mit Besucherfunktion
  • Schalter und Wartebereiche
  • Presse- und Repräsentationsbereiche
  • Räume für Unterkunft und Gastronomie
  • Ausstellungsräume und Veranstaltungssäle
  • Lesesäle und Freihandbereiche
  • Unterrichts- und Konferenzräume
  • Räume für Sport
  • dazugehörige Erschließungsflächen
Nicht öffentlich zugängliche Bereiche, die als Arbeitsstätte ausgewiesen sind

  • Arbeitsräume (z. B. Büros und Labore)
  • Besprechungs- und Konferenzräume
  • Lager, Maschinen- und Nebenräume
  • Pausen- und Bereitschaftsräume
  • Teeküchen und Cafeterien
  • Sanitärräume und Erste-Hilfe-Räume
  • Räume für die innere Erschließung (Verkehrswege, Rampen, Treppen, Türen, Fluchtwege, Notausgänge)


Person with a physical disability waiting for city transport with an accessible ramp

Förderprogramme des Bundes

KfW-Kredite für mehr Barrierefreiheit in den Städten

Der Bund tritt beim Thema Barrierefreiheit nicht nur selbst als Bauherr auf, sondern initiiert zugleich Förderungen, die in den Städten und Kommunen eingesetzt werden können. Ein zentrales Programm läuft über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW): das Förderprodukt IKK – Barrierearme Stadt (Kredit 233).

Der Schwerpunkt liegt auf dem alters- und familiengerechten Umbau von kommunalen Bestandsgebäuden, Verkehrsanlagen sowie öffentlichen Räumen. Der Kredit 233 richtet sich an kommunale Gebietskörperschaften (also an Städte, Gemeinden und Landkreise), rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe und Gemeindeverbände (z. B. kommunale Zweckverbände).

Abgedeckt sind mit dem Förderprodukt auch notwendige Nebenarbeiten sowie Beratungs- und Planungsleistungen. Maßnahmen sind nur dann förderfähig, wenn sie die erforderlichen technischen Mindestanforderungen nach DIN 18040-1 (für gebäudebezogene Maßnahmen) bzw. nach DIN 18040-3 (für Verkehrsanlagen und den öffentlichen Raum) erfüllen.

Förderfähige Maßnahmen nach IKK – Barrierearme Stadt (KfW-Kredit 233)

Öffentliche Gebäude

Verkehr

Öffentlicher Raum

Unter die Kategorie „Öffentliche Gebäude“ fallen Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindergärten, Bibliotheken, Veranstaltungs- und Sportstätten. Die einzelnen Maßnahmen sind folgende:

  • die barrierearme Gestaltung von Wegen zu Gebäuden und Stellplätzen
  • die Optimierung von Gebäudezugängen und Servicesystemen (z. B. Schalter, Kassen etc.)
  • das Erschließen und Überwinden von Niveauunterschieden (durch Rampen, Treppen und Aufzüge)
  • die Veränderung der Raumgeometrie (d. h. durch andere Raumzuschnitte oder Türbreiten)
  • der Umbau von Sanitärräumen
  • das Verlegen von trittsicheren Bodenbelägen im Gebäude
  • die Verbesserung von Bedienelementen, Raumakustik, Orientierung und Kommunikation
  • die Umgestaltung von Sportplätzen, Sporthallen und Schwimmbädern
Die Fördermöglichkeiten im Bereich „Verkehrsanlagen“ umfassen:

  • die Erschließung von U-Bahn-, S-Bahn- und Straßenbahn-Stationen
  • den barrierearmen Umbau von Über- und Unterführungen
  • die Anpassung von Haltestellen
  • den Aufbau elektronischer, internetbasierter Informationssysteme

Barrierearme Informationssysteme können in unterschiedlichen Varianten umgesetzt werden. Denkbar sind laut KfW etwa Internetplattformen, die Informationen über barrierefreie Reiseketten liefern, digitale Dienste, die Störungsmeldungen in Echtzeit weitergeben oder mobile Kommunikationssysteme zwischen Fahrzeug und Fahrgast, die auch für sehbehinderte Menschen geeignet sind.

Förderfähige Maßnahmen für den Bereich „Öffentlicher Raum“ dienen nicht allein dem Abbau von Barrieren. Unterstützt werden auch Projekte, die für mehr Lebensqualität sorgen – insbesondere im Hinblick auf Kinder- und Familienfreundlichkeit. Dazu gehören:

  • das Absenken von Bürgersteigen
  • die Anpassung von Fußgängerüberwegen und -zonen
  • das Einrichten von Leit- und Orientierungshilfen für blinde und sehbehinderte Menschen
  • der Bau von barrierearmen bzw. barrierefreien öffentlichen WC-Anlagen
  • das Anlegen von Stellplätzen
  • das Schaffen von Park- und Grünanlagen
  • der Bau von Spielplätzen


Förderbereiche für IKK – Barrierearme Stadt
In der Anlage zum Merkblatt „Technische Mindestanforderungen“ für den Kredit IKK – Barrierearme Stadt sind insgesamt zehn Förderbereiche mit dazugehörigen Maßnahmen und Vorgaben aufgelistet.

  • A | Gebäude
  • 1. Wege zu Gebäuden und Stellplätzen
  • 2. Gebäudezugänge und Servicesysteme
  • 3. Vertikale Erschließung/Überwindung von Niveauunterschieden
  • 4. Raumgeometrie
  • 5. Sanitärräume
  • 6. Bodenbeläge in Innenräumen
  • 7. Bedienelemente, Raumakustik, Orientierung, Kommunikation
  • 8. Sportstätten (Sportplätze, Sporthallen, Schwimmbäder)
  • B | Verkehrsanlagen, öffentlicher Raum
  • 9. Verkehrsanlagen
  • 10. Öffentlicher Raum

Voraussetzungen für die Förderung

Die technischen Mindestanforderungen sind nur dort relevant, wo sie eindeutig definiert wurden. Das gilt allerdings nicht für alle Maßnahmen. Sofern diese jedoch unter den Förderbereichen 1 bis 10 (siehe Info-Box rechts) aufgeführt sind, besteht die Möglichkeit auf finanzielle Unterstützung.

Es ist außerdem nicht notwendig, jeweils alle aufgeführten Maßnahmen umzusetzen. Vielmehr können einzelne davon beliebig miteinander kombiniert werden, auch über verschiedene Förderbereiche hinaus. Wichtig ist lediglich, dass dabei die geltenden Mindestanforderungen eingehalten werden.

Dazu fordert die KfW, dass alle Maßnahmen im Einklang mit den Zielen bestehender integrierter Stadt- oder Quartiersentwicklungskonzepte stehen müssen. Es ist jedoch für eine Kreditzusage nicht notwendig, ein solches Konzept aufzustellen.

Kredithöhe und Auszahlung

Für den Kredit 233 gibt es keinen Höchstbetrag. Das Förderprodukt erlaubt außerdem eine Finanzierung von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls zu 100 Prozent.
Sollte ein Vorhaben noch nicht langfristig durchfinanziert sein, besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Aufstockung.


Alte Frau mit Rollator überquert eine Strassehandicapped man in a wheelchair watching the sea, disabled person on a wheelchair on a sea vacation

Alternativen zu eingestellten Förderprogrammen

Parallel zum IKK-Kredit 233 unterhielt die KfW das Förderprodukt IKU – Barrierearme Stadt (Kredit 234). Damit wurden kommunale Unternehmen, soziale Organisationen und private Unternehmen in einer Öffentlich-Privaten-Partnerschaft unterstützt. Dieser Kredit ist inzwischen jedoch eingestellt worden.

Als Alternative bietet die KfW den Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (Kredit 148) für den Ausbau von Infrastruktur an. Ein Augenmerk liegt bei dieser Förderung ebenfalls auf dem alters- und familiengerechten Umbau, mit dem vorhandene Barrieren reduziert werden sollen.

Förderfähige Maßnahmen im Rahmen des KfW-Kredits 148

Pro Vorhaben werden bis zu 50 Millionen Euro für Investitionen in die kommunale und soziale Infrastruktur ausgezahlt. Förderfähige Maßnahmen sind unter anderem in den Bereichen

  • Kindergärten, Schulen und Sporteinrichtungen;
  • Stadt- und Dorfentwicklung (einschließlich touristischer Infrastruktur);
  • Krankenhäuser, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen;
  • Versorgung und Entsorgung;
  • Verkehrsinfrastruktur;
  • Wissenschaft, Technik und Kulturpflege

angesiedelt. Darüber hinaus lassen sich mit Hilfe des Kredits 148 Grundstücke finanzieren, wenn diese zum einen notwendig für das Investitionsvorhaben sind und zum anderen nicht länger als zwei Jahre vor der Antragstellung erworben wurden.

Förderungen in anderen Lebensbereichen

Barrierefreiheit ist in allen Lebensbereichen ein Thema und nicht allein auf öffentlich zugängliche Räume und Gebäude beschränkt. Deshalb bietet der Bund auch Fördermittel für alters- und behindertengerechten Wohnraum, für barrierefreie Geschäftsräume oder den Abbau von Barrieren in touristischen Zielgebieten an.

Förderung von Wohnformen
Zuschüsse für unterschiedliche Wohnformen wie Mietwohnungen, Wohneigentum, ambulant betreutes Wohnen oder stationäre Pflege kommen unter anderem von der Pflegekasse. Diese finanziellen Hilfen sind über § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen) festgelegt.

Neben den eigentlichen baulichen Maßnahmen und dem Einbau von Assistenzsystemen werden auch Beratungs- und Umzugskosten bezuschusst. Alternativ bewilligt die Pflegekasse zinslose oder zinsgünstige Darlehen.

Darüber hinaus fördert die KfW barrierefreie Wohnformen mit verschiedenen Programmen. Dazu gehören:

  • Kredit 159 Altersgerecht Umbauen für den Abbau von Barrieren, mehr Wohnkomfort und besseren Einbruchsschutz
  • Zuschuss 455-B Barrierereduzierung für den Abbau von Barrieren und mehr Wohnkomfort
    • Förderungen für barrierefreien Wohnraum kommen ansonsten häufig von den Ländern. Bisweilen unterhalten die Kommunen eigene Programme.

Barrierefreie Geschäftsräume
Unternehmen, Unternehmer und freiberuflich Tätige unterstützt die KfW mit verschiedenen Produkten dabei, Geschäftsräume, Praxen und Arbeitsplätze barrierefrei zu gestalten. Die bislang angebotenen Produkte – der KfW-Unternehmerkredit 037/047 und der ERP-Gründerkredit Universell 073-076 – wurden inzwischen durch neue Programme abgelöst.

An ihre Stelle sind getreten:

  • der ERP-Förderkredit KMU 365/366 für kleine und mittlere Unternehmen. Sie erhalten finanzielle Unterstützung von bis zu 25 Millionen Euro;
  • der KfW-Förderkredit großer Mittelstand 375/376 für größere Unternehmen.

In beiden Programmen ist Barrierefreiheit zwar keine Voraussetzung dafür, dass Maßnahmen förderfähig sind.
Allerdings gehören zu den geförderten Vorhaben unter anderem Baukosten, Einrichtungsgegenstände, Firmenfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattungen und Software – also durchweg Elemente, die zum Abbau von Barrieren in Geschäftsräumen und an Arbeitsplätzen beitragen.

Barrierefreiheit im Tourismus
Bemühungen um einen barrierefreien Tourismus in Deutschland gibt es bereits seit mehr als zehn Jahren. Ein wichtiger Grund hierfür ist Artikel 30 der UN-Behindertenrechtskonvention, die Menschen mit Behinderung einen gleichberechtigten Zugang zu Tourismusdiensten und touristischen Stätten zuspricht.

Maßnahmen, die für einen Abbau von Barrieren im Tourismus sorgen, werden bislang jedoch nur indirekt gefördert. Städte und Gemeinden erhalten über den bereits vorgestellten IKK-Kredit 233 finanzielle Mittel, mit denen sie Um- und Neubauten etwa von touristisch wertvollen öffentlichen Räumen, Verkehrsinfrastruktur oder Einrichtungen wie Museen realisieren können.

In der Beschreibung förderfähiger Vorhaben des IKK Investitionskredits Kommunen (Kredit 208) ist Tourismus als Bestandteil der Stadt- und Dorfentwicklung sogar explizit aufgeführt.
Tourismusbetriebe (z. B. im Bereich Gastronomie) wiederum kommen für Förderungen im Rahmen des ERP-Förderkredits KMU 365/366 in Frage.

Auch für den barrierefreien Tourismus stellen gegebenenfalls Förderprogramme der Länder und/oder Kommunen die notwendigen Mittel für Investitionen bereit.


The special elevator for the person with a physical disabilities

Weitere Fördermöglichkeiten für mehr Barrierefreiheit

Förderprogramme von EU und Ländern zum Abbau von Barrieren

Eine Suche in der Förderdatenbank (foerderdatenbank.de) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zeigt, dass es eine ganze Reihe von Programmen für mehr Barrierefreiheit gibt. Fördergeber sind die EU, der Bund und die Länder, in manchen Fällen in gegenseitiger Kooperation.

Unterstützung für barrierefreien Wohnraum

Finanzielle Hilfen existieren dabei für verschiedene Bereiche – von Infrastruktur über Städtebau und Städteerneuerung bis hin zu Gesundheit und Soziales. Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) beispielsweise vergibt Darlehen, mit denen bestehende Nichtwohngebäude der kommunalen Infrastruktur sowie Verkehrsanlagen und öffentliche Räume alters- und behindertengerecht umgebaut werden sollen.

Ein wesentlicher Förderbereich sind jedoch Wohnungsbau und Modernisierungen – hier investieren vor allem die Länder am häufigsten.

Förderfähig sind dabei unter anderem altersgerechte Umbauten, wozu beispielsweise die Einrichtung von Personenaufzügen und Liften gehört. Die Fördermittel lassen sich sowohl für Mietwohnungen, Gemeinschaftseigentum oder selbstgenutzte Eigenheime verwenden. Als Förderberechtigte kommen – je nach Programm – Kommunen, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Verbände und Vereinigungen und Privatpersonen in Frage.

  • Das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern etwa stellt finanzielle Mittel für die Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand bereit. Verbesserte Zugänge zu Wohngebäuden und Wohnungen, breitere Türdurchgänge, bessere Ausstattungen sowie das Nachrüsten mit barrierefreien Personenaufzügen, Treppenliften und ähnlichen Personenfördersystemen können damit finanziert werden.
  • Die L-Bank (Staatsbank für Baden-Württemberg) vergibt mit der „Mietwohnungsfinanzierung der L-Bank – Modernisierung“ ebenfalls ein Darlehen, das neben anderen Maßnahmen die Reduzierung von Barrieren als Voraussetzung hat.
  • Bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) erhalten Kommunen, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Verbände den „Brandenburg-Kredit Altersgerecht Umbauen“. Dieser soll dabei helfen, die langfristige Finanzierung von baulichen Maßnahmen für eine barrierefreie Gestaltung von Mietwohnungen und -häusern zu gewährleisten. Auch der Ersterwerb von barrierearm ausgeführten Wohngebäuden ist förderfähig. Entgegen der Bezeichnung ist das Ziel Barrierefreiheit für alle Altersgruppen.
  • Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unterhält ein Programm, dass sich vor allem an Vermieter (Unternehmen, Privatpersonen, öffentliche Einrichtungen oder Verbände) richtet, die ihre Wohnungen an Haushalte mit geringem Einkommen vermieten. Mit Darlehen und Zuschüssen werden diverse Bau- und Modernisierungsmaßnahmen gefördert, einschließlich barrierefreiem Wohnen.

Ähnliche Förderprogramme wie die hier vorgestellten Beispiele bestehen auch in den übrigen Bundesländern. Dass die Bezeichnungen häufig das altersgerechte Wohnen in den Vordergrund rücken, ändert nichts daran, dass von den damit verbundenen Maßnahmen alle Menschen profitieren.


Disabled man in a special needs wheelchair watching a conecrt at a festival

Landesweite Förderung von Barrierefreiheit

In Schleswig-Holstein können verschiedene Förderberechtigte Zuschüsse bekommen, wenn sie zur Verbesserung der Barrierefreiheit im nördlichsten Bundesland beitragen wollen. Ansprechpartner für Mittel aus dem „Fonds für Barrierefreiheit“ ist die Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein.

Mit dem Programm werden nicht nur bauliche Maßnahmen unterstützt. Förderfähig sind auch nichtinvestive Vorhaben, die bei der Umsetzung von mehr Barrierefreiheit helfen sollen – etwa Veranstaltungen oder Projekte zur Bewusstseinsbildung. Daneben fördert das Land inklusive Sozialräume und weitere Vorhaben, durch die die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung in Schleswig-Holstein verbessert wird.

Das schleswig-holsteinische Förderprogramm macht mit seinem breiteren Förderspektrum deutlich, dass Barrierefreiheit nicht allein auf der baulichen Ebene umgesetzt werden kann. Um die Barrieren für Ältere, Behinderte, Familien und Kinder in den Städten und Kommunen abzubauen, müssen Maßnahmen in allen Lebensbereichen ergriffen werden.

Quellen:
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: Leitfaden Barrierefreies Bauen. Hinweise zum inklusiven Planen von Baumaßnahmen des Bundes
https://www.leitfadenbarrierefreiesbauen.de/fileadmin/downloads/archiv/barrierefreies_bauen_leitfaden_bf_4-Aufl.pdf

Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW: Anlage zum Merkblatt IKK und IKU – Barrierearme Stadt. Technische Mindestanforderungen
https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Förderprogramme-(Inlandsförderung)/PDF-Dokumente/6000002503_M_233_234_Anlage_TMA.pdf

KfW: IKK – Barrierearme Stadt (Kredit 233)
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Öffentliche-Einrichtungen/Kommunen/Stadt-ohne-Barrieren/

KfW: IKK – Investitionskredit Kommunen (Kredit 208)
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Öffentliche-Einrichtungen/Kommunen/Förderprodukte/Investitionskredit-Kommunen-(208)/

KfW: IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (Kredit 148)
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Öffentliche-Einrichtungen/Kommunale-Unternehmen/Förderprodukte/Investitionskredit-kommunale-Unternehmen-(148)/

Weiterführende Informationen:
Leitfaden Barrierefreies Bauen (Homepage):
https://www.leitfadenbarrierefreiesbauen.de/?tx_contrast=774

bfb barrierefrei bauen – Kosten & Förderung:
https://www.bfb-barrierefrei-bauen.de/kategorie/konzept-planung/kosten-foerderung/

nullbarriere.de – Finanzierung/Fördermittel
https://nullbarriere.de/finanzierung.htm

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