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Mehr InformationenDie Anzahl der Radfahrer steigt, daher braucht es für die ebenfalls wachsende Zahl der Fahrräder adäquate Abstellmöglichkeiten. Die Vorgaben für Fahrradabstellanlagen entstammen den Landesbauordnungen, den kommunalen Stellplatzverordnungen sowie verschiedenen technischen Regeln. Sie sind bei der Planung von Abstellanlagen in unterschiedlichen Umgebungen zu berücksichtigen.
Für die Planung und Umsetzung von Fahrradabstellanlagen gibt es Regelungen auf unterschiedlichen Ebenen. Den übergreifenden rechtlichen Rahmen bilden die jeweiligen Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer. In Hessen beispielsweise gibt es darüber hinaus die Fahrradabstellplatzverordnung. Auf kommunaler Ebene greifen oft eigene Satzungsregelungen. Planer sollten für die korrekte Anwendung von Verordnungen oder kommunalen Regelungen das örtliche Bauamt oder die zuständige Bauaufsichtsbehörde konsultieren.
Hinsichtlich der technischen Anforderungen sind verschiedene Regelwerke, Richtlinien und Normen einzuhalten. Maßgeblich sind für diesen Bereich vor allem die Technische Richtlinie für empfehlenswerte Fahrradabstellanlagen (TR 6102) des ADFC sowie die DIN 79008 „Stationäre Fahrradparksysteme – Teil 1: Anforderungen“. Die DIN 79010 behandelt zudem gesondert die Anforderungen für Sonderfahrräder.
Neben diesen Regelungen zählten die „Hinweise zum Fahrradparken“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) zu den maßgeblichen Vorgaben für die Planung von Abstellanlagen. Das zuständige Fachgremium der FGSV arbeitet seit 2022 an einer Aktualisierung der Hinweise zum Fahrradparken, die Überarbeitung soll in Form des Wissensdokuments (Hinweise W 1) – 2025 veröffentlicht werden.
Der Hintergrund ist zum einen, dass die 2012 veröffentlichte Fassung noch nicht die seit 2016 geltende DIN 79008 berücksichtigt. Daneben sollen die Hinweise die steigende Anzahl an Sonderfahrrädern (zum Beispiel E-Bikes, Lastenräder oder Fahrräder mit Anhängern) und die damit verbundenen Anforderungen an Abstellanlagen aufgreifen. Hierunter fallen etwa auch Themen wie Ladeinfrastruktur oder Brandschutz, die bislang noch nicht Bestandteil des Dokuments waren.
Die Stadt Regensburg hat 2019 ihre Stellplatzsatzung überarbeitet, um damit die Voraussetzungen für die Radverkehrsförderung zu verbessern. In § 8 der novellierten Satzung heißt es dazu:
„(5) Stellplätze für Fahrräder müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Jeder Stellplatz muss von einer ausreichenden Bewegungsfläche direkt zugänglich sein. Die Fläche eines Stellplatzes für Fahrräder soll mindestens 2 m2 pro Fahrrad betragen. Bei anderen technischen Lösungen mit geringerem Flächenbedarf können geringere Ansätze für den Abstellbedarf angenommen werden.
(6) Stellplätze für Fahrräder sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen bzw. über Treppen mit Schieberampen leicht erreichbar und gut zugänglich sein. Ist eine Unterbringung der Stellplätze im Gebäude nicht möglich, müssen Anlagen zum An- oder Abschließen von Fahrrädern vorhanden sein.“
Der Platzbedarf und die Abmessungen von Fahrradabstellanlagen sind nicht nur im Hinblick auf die verfügbaren Flächen relevant, sondern auch für die Akzeptanz durch die Fahrradfahrer. Für eine bequeme und einfache Nutzung sind ausreichende Abstände zwischen den abgestellten Fahrrädern unerlässlich. Nur so ist ein leichtes Ein- und Ausparken möglich oder genügend Platz für das Beladen und Anschließen des Rades möglich.
Der ADFC empfiehlt daher einen Mindest-Seitenabstand von 70 cm bzw. 50 cm – abhängig davon, ob nur eine tiefe Rad-Einstellung vorgesehen ist oder eine Hoch- und Tief-Einstellung. Vor allem bei größeren (Reihen-)Anlagen ist zu wenig Platz oft ein Problem. Die Folge: Bei zu geringem Seitenabstand bleibt ein Teil der Stellplätze ungenutzt, die Kapazität der Anlage wird nicht vollständig ausgeschöpft und schlimmstenfalls werden Fahrräder doch wild abgestellt.
Die Mindestabstände für eine ebenerdige und in der Höhe versetzte Aufstellung von Fahrradparkern sind in der genannten Form sowohl in der Technischen Richtlinie TR 6102 für „Empfehlenswerte Fahrrad-Abstellanlagen“ des ADFC als auch in der DIN 79008 vorgegeben. Andere Publikationen schlagen durchaus größere Abstände vor, was bei größeren Anlagen jedoch nicht unproblematisch ist.
Denn durch die größeren Abstände zwischen den Fahrradständern verlängert sich die Anlage insgesamt – und damit die Wege für die Nutzer. Das widerspricht der grundlegenden Forderung nach einer möglichst leichten und bequemen Zugänglichkeit. Außerdem erhöht sich dadurch das Risiko, dass die Abstellanlage nicht wie vorgesehen genutzt wird und die Fahrräder zum Beispiel zwischen den eigentlichen Parkpositionen abgestellt werden.
Aus diesem Grund empfiehlt der ADFC größere Abstände nur bei kleineren Abstellanlagen. Umgekehrt sollten die Mindestabstände nicht unterschritten werden.
MÖGLICHE ANORDNUNG VON STELLPLÄTZEN | |
---|---|
Einseitige Anordnung | Bei einer einseitigen Anordnung ergibt sich die notwendige Stelltiefe aus der Länge der Fahrräder. Dabei wird in der Regel eine Fahrradlänge von 190 cm zugrunde gelegt. Einseitig angeordnete Abstellanlagen sind deshalb mit einer Tiefe von mindestens 190 cm zu planen. |
Doppelseitige Anordnung | Bei einer doppelseitigen Anordnung können die Fahrräder gegenüber abgestellt werden. Das eröffnet die Möglichkeit, die Vorderräder vollständig überlappen zu lassen, ohne dadurch eine Beeinträchtigung der Nutzung herbeizuführen. Daraus ergibt sich ein Einsparpotenzial für die Stelltiefe von etwa 70 cm. Pro Fahrrad kann daher mit einer Stelltiefe von rund 150 cm geplant werden. Die Überlappung der Vorderräder erlaubt dadurch eine Platzersparnis von 20 Prozent der Fläche. |
Tiefe Aufstellung | Für die Breite des Stellplatzes ist die Lenkerbreite die entscheidende Richtgröße. Üblich ist dabei ein Maß von bis zu 70 cm, das für ebenerdige Stellplätze ohne Höhenversatz als Mindestbreite angenommen wird. |
Hoch/Tief-Aufstellung | Mit einer höhenversetzenden Anordnung, bei der jedes zweite Fahrrad mit einem Höhenunterschied von 25 cm abgestellt wird, kann der Mindestabstand laut ADFC reduziert werden. Da sich die Lenker auf unterschiedlicher Höhe befinden und sich nicht verhaken können, ist ein Abstand von 50 cm ausreichend für eine uneingeschränkte Nutzung. Gegenüber einer ebenerdigen Abstellanlage lassen sich mit dieser Variante etwa 30 Prozent der notwendigen Fläche einsparen. |
Wie die Tabelle oben zeigt, gibt durch die verschiedenen Eigenschaften von Abstellanlagen (einseitig, doppelseitig, nur tief, hoch/tief) unterschiedliche Aufstellmöglichkeiten für Fahrräder. Sie sind ein ausschlaggebender Faktor, um den Platzbedarf mit den benötigten Kapazitäten abzustimmen. Das ist relevant für eine effiziente Nutzung der verfügbaren Fläche.
Eine doppelseitig nutzbare Abstellanlage mit Hoch/Tief-Aufstellung benötigt beispielsweise lediglich 1,25 m2 Stellfläche für ein Fahrrad bei einem Zwischenabstand von 50 cm zwischen den einzelnen Fahrrädern. Darin sind bereits die geforderten 180 cm inbegriffen, die als Rangierfläche bzw. Verkehrsraum dienen. Um zu ermitteln, wie viele Fahrräder (N) auf eine größere Fläche in m2 (A) mit dieser Variante abgestellt werden können, wird folgende Formel genutzt: N = A/1,25 m2
Unabhängig von diesen Berechnungen sind die geltenden Fahrradstellplatzverorndungen bzw. Satzungsregelungen maßgeblich für die Bemessung von Abstellplätzen für Fahrräder. Die Fahrradabstellplatzverordnung des Landes Hessen beispielsweise macht hierzu unter § 3 genaue Vorgaben. Darin heißt es:
„Die Grundfläche eines Regelfahrradabstellplatzes muss mindestens 2 Meter lang und 0,7 Meter breit sein. Der Seitenabstand zwischen zwei Fahrradständern muss bei
betragen. Die Breite der Erschließungswege zu den Abstellplätzen für Fahrräder muss mindestens 1,8 Meter, bei Schrägaufstellung mindestens 1,3 Meter betragen.“
Abstellplätze für Sonderfahrräder müssen laut Verordnung mindestens 2,75 m lang und 0,9 m breit sein. Wichtig ist bei der Planung also, auf abweichende Vorgaben in den Regelungen von Ländern und Kommunen gegenüber den technischen Regeln zu achten.
ANFORDERUNGEN FÜR ABSTELLANLAGEN IM VERGLEICH | |||
---|---|---|---|
Anforderungsbereich | Anforderungen gemäß | ||
DIN 79008 | TR 6102 (ADFC) | Fahrradabstellplatzverordnung | |
Leichtigkeit des Ein- und Ausparkens | Hub nicht größer als 42 cm keine Notwendigkeit für ein Anheben des gesamten Fahrrads |
Ein- und Ausparken ohne besonderen Zeit- und Kraftaufwand Anheben des gesamten Rades möglich, aber nicht höher als 35 cm |
keine Angabe |
Mindestabstände zwischen abgestellten Fahrrädern | 70 cm | 70 cm | 80 cm |
Abstand bei Doppelaufstellung | nicht zulässig | keine Angabe | mindestens 120 cm |
Maße Hoch/Tief-Aufstellung | Höhenversatz: mindestens 20 cm Abstand: mindestens 50 cm |
Höhenversatz: mindestens 20 cm Abstand: mindestens 50 cm |
Höhenversatz: nicht festgelegt Abstand: mindestens 50 cm |
nutzbare Reifenbreite | 23 bis 55 mm | keine konkreten Angaben | keine Angabe |
Quellen:
ADFC Bayern: Hinweise für die Planung von Fahrrad-Abstellanlagen
https://bayern.adfc.de/fileadmin/Gliederungen/Pedale/bayern/Fahr_Rad/Im_Alltag_Radverkehr/Infrastruktur/ADFC_BY_Hinweise_Planung_Abstellanlagen_Stand202107_web.pdf
Stadt Regensburg: Fahrradabstellanlagen – eine Information für Bauherren und Architekten
https://www.regensburg.de/fm/121/broschuere-fahrradabstellanlagen-c-stadt-regensburg.pdf
Land Hessen: Verordnung über die Anforderungen an Abstellplätze für Fahrräder (Fahrradabstellplatzverordnung)
https://wirtschaft.hessen.de/sites/wirtschaft.hessen.de/files/2022-03/Veroeffentlichung-GVBl_2020_Nr_29.pdf
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum: Leitfaden Fahrradabstellanlagen
https://www.nahmobil-hessen.de/wp-content/uploads/2024/11/241107_AGNH_Leitfaden_Fahrradabstellanlagen_web.pdf
Bilder:
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