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Neubaugebiet im Frankfurter Stadtteil Harheim

Die Anforderungen an nachhaltige Entwicklung und Planung sind hoch. Es geht darum, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu vermeiden oder auszugleichen. Artenschutz und Naturschutz sind daher wesentliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen und vorhabenbezogenen Plänen.

Welche Anforderungen stellt der Naturschutz an Bauvorhaben?


Baustelle mit Kran im Neubaugebiet

Bauen & Naturschutz: Der rechtliche Rahmen

Vom Baugesetzbuch bis zum Landesnaturschutzgesetz

Bauvorhaben sind einerseits notwendig, weil ansonsten beispielsweise der steigende Bedarf an Wohnraum nicht gedeckt werden kann. Andererseits stellen sie meist einen Eingriff in die Natur dar und stehen damit den Erfordernissen eines nachhaltigen Umgangs mit natürlichen Ressourcen entgegen.

Die rechtlichen Grundlagen sind dazu da, zwischen diesen gegensätzlichen Interessen zu vermitteln. Angefangen beim Bundesnaturschutzgesetz soll der Rechtsrahmen dafür sorgen, die möglichen Eingriffe in die Natur zu vermeiden oder auf ein Minimum zu reduzieren. So sieht das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vor, dass gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz zu entscheiden ist, wenn durch Bauleitpläne oder Einbeziehungssatzungen Eingriffe in die Natur und die Landschaft zur Folge haben könnten. Daneben sind die Regelungen auf Länderebene maßgeblich (z. B. Landesnaturschutzgesetze) sowie die Bauleitplanung auf kommunaler Ebene.


Was bedeutet „konkurrierende Gesetzgebung“?

Die Zuständigkeit bei der Gesetzgebung ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, für die Gesetzgebungskompetenz gibt es unterschiedliche Regelungen.
Im Fall der „konkurrierenden Gesetzgebung“, wie sie im Bereich Naturschutz gilt, liegt diese Kompetenz bei den Ländern, soweit nicht der Bund selbst von seiner Gesetzgebungszuständigkeit per Gesetz Gebrauch gemacht hat (GG Art. 72 Abs. 1).

Hat der Bund also in einem Bereich ein Gesetz erlassen, können die Länder keine anderen Regelungen aufstellen – es sei denn, der Bund hat noch kein entsprechendes Gesetz erlassen. Auch Öffnungsklauseln in einem Bundesgesetz geben den Ländern die Möglichkeit, eigene Gesetze zu erlassen. Ein umfassendes, unmittelbar geltendes Naturschutzrecht des Bundes wurde mit Wirkung zum 1. März 2010 geschaffen – inklusive der Abweichungsrechte der Länder.

Das Bundesnaturschutzgesetz

Als allgemeine, bundesweit gültige Grundlage für den Schutz von Natur und Landschaft regelt dieses Gesetz die Aufgaben und Instrumente von Naturschutz und Landschaftspflege. Das umfasst:

  • Arten- und Biotopschutz,
  • Schutzgebiete,
  • gesetzlich geschützte Flächen,
  • planerische Instrumente (etwa die Landschaftsplanung),
  • Regelungen für Eingriffe in Natur und Landschaft sowie
  • Regelungen zur Erholung der Natur.

Im Zuge der Föderalismusreform wurde die Rahmengesetzgebungskompetenz des BNatSchG abgeändert. Dadurch kann es zu abweichenden Befugnissen und konkurrierenden Vorgaben der Länder kommen. Die Regelungen des Artenschutzes sowie die allgemeinen Grundsätze sind von dieser Befugnis jedoch weiterhin ausgenommen.

Für den Bereich Bauen sind vor allem der Flächen- und Biotopschutz, die Landschaftsplanung und die Eingriffsregelung (siehe weiter unten) von Belang, die insbesondere bei Bauvorhaben außerhalb besiedelter Bereiche greift.


Entstehung eines neubaugebietes am Ortsrand

Landesnaturschutzgesetze

Die Naturschutzgesetze der einzelnen Bundesländer beinhalten detailliertere Regelungen in Ergänzung zum Bundesnaturschutzgesetz, insbesondere im Hinblick auf Zuständigkeits- und Verfahrensfragen. Mit den oben erwähnten Ausnahmen können die Bundesländer damit in ihren jeweiligen Naturschutzgesetzen abweichende Regelungen für die Bereiche Naturschutz und Landschaftspflege erlassen.

Obwohl die Landesnaturschutzgesetze im Kern sehr ähnlich sind, gibt es dennoch Eigenheiten. Grund hierfür sind einerseits die unterschiedlichen Prioritäten, die von politischer Seite im jeweiligen Bundesland gesetzt werden. Andererseits wirken sich die verschiedenen Naturräume in den Bundesländern ebenfalls darauf aus, was in der Gesetzgebung besonders berücksichtigt wird. Je nach Lage sind das beispielsweise Marschlande, Hochgebirge, Entwaldung oder Sukzessionsflächen aus der Industrie.


Baustelle für ein neues Wohnhaus im Neubaugebiet

Das Planungsrecht im Überblick

Die Bedeutung von Gesamtplanung und Fachplanungen im Planungsrecht

Im räumlichen Planungssystem ist zu unterscheiden zwischen

  • der Gesamtplanung, die die Landes-, Regional- und Bauleitplanung umfasst sowie
  • den Fachplanungen, die unter anderem die Landschaftsplanung beinhaltet.

Die Raumplanung hat den Auftrag, unterschiedliche sektorale Nutzungsansprüche in Einklang zu bringen. Zugleich umfasst sie Planungen und Maßnahmen, die die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflussen können – die also „Raum in Anspruch nehmen“.

Planungsrechtlich betrachtet fasst der Begriff „Raumplanung“ außerdem die drei überfachlichen Ebenen (Gesamtplanungen) der Bundesraumordnung, die Raumordnung in den Ländern (Landes- und Regionalplanung) sowie die Bauleitplanung als kommunale städtebauliche Raumplanung zusammen.

Das räumliche Planungssystem im Planungsrecht

Gesamtplanung

(Landes-, Regional- und Bauleitplanung)

Landes- und Regionalplanung

In der Praxis wird die Landes- und Regionalplanung als „Raumordnung“ bezeichnet. Sie soll eine nachhaltige Raumentwicklung gewährleisten, in der soziale, wirtschaftliche und ökologische Ansprüche in Einklang gebracht werden. Dazu zählt unter anderem der Schutz der Biodiversität, was Freiraumschutz sowie Schutz von Natur und Landschaft einschließt.

Die Raumordnung sieht einen übergeordneten Plan für das Gebiet jedes einzelnen Bundeslandes vor – den sogenannten Raumordnungsplan. Zusätzlich verlangt das Raumordnungsgesetz (ROG) untergeordnete Regionalpläne, die auf der Basis des Raumordnungsplans entwickelt werden. Verantwortlich hierfür sind Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder sogenannte Regionale Planungsverbände. Die von ihnen erstellten Regionalpläne müssen von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde genehmigt werden.

Regelungsinhalte des Regionalplans

In den Regionalplan fließen Ziele und Grundsätze der Raumordnung ein, die regionsweit bedeutsam sind. Der Regelungsinhalt folgt dabei den bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften des ROG sowie der Landesplanungsgesetze.

  • Die formulierten Ziele sind verbindliche Vorgaben. Sie sind räumlich und sachlich bestimmte oder bestimmbare Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen sind sie deshalb zu beachten.
  • Bei den Grundsätzen des Regionalplans handelt es sich um allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, die auch für Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen herangezogen werden können. Im Gegensatz zu den Zielen sind sie bei Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
  • Im Regionalplan sind außerdem die Ziele und Grundsätze in Form von zeichnerischen Festlegungen zu Gebietsbezeichnungen enthalten, nämlich Vorranggebiete, Vorbehaltsgebiete und Eignungsgebiete.

Bauleitplanung

Die Bauleitplanung soll auf kommunaler Ebene eine förmliche Planung vorbereiten und leiten, um eine bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken in der Gemeinde nach den Maßgaben des BauGB zu gewährleisten. Das beinhaltet auch Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege. Das BauGB legt dabei besonderen Wert auf den Erhalt der biologischen Vielfalt. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind weitere Umweltschutzvorschriften anzuwenden, wie die Eingriffsregelung (siehe unten).

Instrumente der Bauleitplanung
Für die Bauleitplanung gibt es zwei grundlegende Instrumente, die sich aus den Vorgaben des BauGB ergeben:

Flächennutzungsplan

Er legt die Art der Bodennutzung fest, die sich für das gesamte Gemeindegebiet aus der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung ergibt. Der Plan dient der konkreten Entscheidung über das Ausweisen neuer Bauflächen sowie der Freihaltung von Flächen, wobei sowohl die Vorgaben der Raumordnung als auch der Bestand zu berücksichtigen sind.
Die Vorgaben, die sich aus den Zielen der Raumordnung und Landesplanung ergeben sowie die überörtlichen Fachplanungen sind im Flächennutzungsplan aufzunehmen, umzusetzen und zu konkretisieren.

Weil er der Vorbereitung dient, macht der Flächennutzungsplan keine unmittelbar wirkenden rechtsverbindlichen Festsetzungen. Gleichwohl dient er als wichtiges Bindeglied zwischen der Raumordnung und den teilgebietsbezogenen Bebauungsplänen. Das bedeutet, dass er der planerischen Freiheit keine inhaltlichen Grenzen aufzeigt.

Bebauungsplan

Rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung sind in den Bebauungsplänen enthalten. Sie werden als Satzung beschlossen und sind gleichzeitig die Grundlage für weitere Maßnahmen, die zum Vollzug des Gesetzes gemäß BauGB notwendig sind. Der Bebauungsplan dient der Konkretisierung der Festlegungen des Flächennutzungsplans. In dieser Funktion

  • verdichtet und präzisiert er die allgemeinen Darstellungen des Flächennutzungsplans und ermöglicht somit Regelungen für eine parzellengenaue Nutzung des Bodens,
  • gibt er diesen Regelungen materiell-rechtliche Bindungskraft gegenüber jedermann,
  • konkretisiert er die kleinräumige Nutzungsverteilung, das Verhältnis von überbauten zu unbebauten Flächen sowie die Verkehrs- und Grünflächen,
  • legt er die Obergrenzen für das Ausmaß der baulichen Nutzung fest.

Fachplanungen

Fachplanungen stellen die zweite Gruppe von Plänen im Raumplanungssystem dar. Sie geben die raumwirksamen Entwicklungsvorstellungen der einzelnen Fachverwaltungen wieder. Diese Vorstellungen können entweder neue Nutzungen beinhalten (d. h. sie sind raumbeanspruchend) oder auf den Erhalt des Status quo abzielen (d. h. sie sind raumbewahrend).

Zu den Bereichen der Fachplanung zählen neben der Landschaftsplanung außerdem die landwirtschaftliche und wasserrechtliche Fachplanung sowie die Verkehrswegeplanung. Für Bauvorhaben im engeren Sinne und damit verbundene Naturschutzvorgaben ist die Landschaftsplanung zuständig.

Landschaftsplanung

Ihre Aufgabe ist es, gemäß BNatSchG die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu begründen und darzustellen. Die entsprechenden Pläne sollen zu diesem Zweck die konkretisierten Naturschutzziele und -grundsätze umfassen, die das BNatSchG in §1 und §2 festlegt.
Als wesentliche Grundlage für den Schutz, die Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft enthält die Landschaftsplanung verschiedene Instrumente, um dieser Aufgabe nachkommen zu können. Hierzu gehören unter anderem:

  • Analysen des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft sowie die Bewertung dieses Zustands unter Beachtung der Naturschutzziele und -grundsätze,
  • die Entwicklung von Leitbildern für Naturräume und Landschaftseinheiten,
  • die Erarbeitung einer gesamträumlichen Entwicklungskonzeption, die die für den Planungsraum konkretisierten Ziele ebenso enthält wie die notwendigen Erfordernisse und Maßnahmen, die zu ihrer Durchsetzung notwendig sind.

Die Landschaftsplanung weist Parallelen und Anknüpfungspunkte zur räumlichen Gesamtplanung auf, weil beide zum Beispiel flächendeckend umzusetzen sind und die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege für raumplanerische Abwägungen vertreten. Zu unterscheiden sind drei Planungsstufen:

Landschaftsprogramme
Landschaftsprogramme umfassen die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes für den Bereich eines Landes.

Landschaftsrahmenpläne
Landschaftsrahmenpläne enthalten diese Erfordernisse und Maßnahmen für Teile eines Landes. Beide Planungsstufen sollen gemäß BNatSchG flächendeckend erstellt werden. Sie sind dennoch hierarchisch geordnet und steuern die Landschaftsplanung und die dazugehörigen Maßnahmen des Naturschutzes bis hinunter auf die örtliche Ebene.

Landschaftspläne
Für örtliche Erfordernisse und Maßnahmen sind hingegen die gemeindlichen Landschaftspläne zuständig, die auf der Basis der beiden anderen Planungsstufen entwickelt werden. Sie beinhalten eine Dynamisierungspflicht, d. h. sie sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die aktuellen Belange des Naturschutzes auch in anderen Planungen und Verwaltungsverfahren wirksam zur Geltung gebracht werden.

In vielen Landesnaturschutzgesetzen ist allerdings nur ein Zwei-Stufen-Modell vorgesehen, bei dem auf regionaler Ebene lediglich Landschaftsrahmenpläne genutzt werden. Da das BNatSchG die oben beschriebenen drei Planungsstufen nicht zwingend vorsieht, ist diese Vorgehensweise legitim.


Grundsatz für die Bauleitplanung

„Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten.
Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.“

(§1 Abs. 5 BauGB)

Die Bedeutung der Bauleitplanung für den Naturschutz

Wichtige Themen und praktische Aspekte für die Bauleitplanung

Wie oben bereits beschrieben, beinhaltet die Bauleitplanung mit Flächennutzungs- und Bebauungsplänen die grundlegenden Instrumente, um die Flächennutzung in Städten und Gemeinden bis ins Detail festzulegen und zu steuern. Sie gibt damit auch vor, welche Nutzungen und Ausgestaltungsmöglichkeiten zulässig sind.

Zugleich kann die Bauleitplanung umfassende Vorgaben machen, wenn es um Maßnahmen zur Förderung von Natur- und Umweltschutz geht. Hierunter fällt beispielsweise die Sicherung und Vergrößerung von Grünflächen, die Entsiegelung von kommunalen Flächen oder die Ausgestaltung von nicht überbaubaren Grundstücksflächen. In allen diesen Belangen können Bauleitpläne konkrete und weitreichende Anforderungen formulieren.

Die bauleitplanerische Abwägung ist jedoch auch immer von kommunalpolitischen Interessen bestimmt, vor allem im Hinblick auf das Ausweisen von neuen Wohn- und Gewerbeflächen. Der Verfahrensablauf in der Bauleitplanung sieht jedoch vom Aufstellungsbeschluss bis zur endgültigen Beschlussfassung verschiedene Beteiligungsmöglichkeiten für Öffentlichkeit und Behörden vor (siehe Infografik).


Umweltprüfung im Bauleitplanungsverfahren

Die Umweltprüfung dient dazu, dass die Gemeinden bei der Entwicklung von Bauleitplänen alle inhaltlichen Vorgaben zu Umweltschutz und -vorsorge berücksichtigen. Auf diese Weise soll eine fundierte Grundlage für Planungsentscheidungen gewährleistet werden. Werden Flächennutzungs- oder Bebauungspläne geändert oder neu aufgestellt, ist grundsätzlich eine Umweltprüfung durchzuführen. Ausnahmen sind beschleunigte oder vereinfachte Verfahren. Die Voraussetzung für diese Arten des Verfahrens ist allerdings, dass die Planung weder Natura 2000-Gebiete noch UVP-pflichtige Vorhaben beinhaltet – also Bauvorhaben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich machen.

Zu prüfen und zu berücksichtigen sind:

  • Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und die Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie Auswirkungen auf Landschaft und biologische Vielfalt
  • Kompensationserfordernisse der städtebaulichen Eingriffsregelung (siehe unten) und mögliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten
  • Grundsatz eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden, der Vorrang der Innenentwicklung und Zielsetzungen des Gesetzgebers zur Begrenzung von Bodenversiegelungen
  • Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung
  • relevante umweltrechtliche Vorgaben, beispielsweise aus dem Immissions-, Gewässer-, Boden- und Naturschutzrecht

    • Neubaugebiet am Ortsrand

      Die Eingriffsregelung bei Bauvorhaben

      Grundsätze und Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung

      Diese Vorgabe, auch Eingriffs-Ausgleichs-Regelung genannt, ergibt sich aus dem BNatSchG sowie dem BauGB. Einzelheiten sind überdies in den Naturschutzgesetzen der Länder festgelegt. Sie ist das wichtigste Instrument, um Naturschutzbelange durchzusetzen – und zwar auch außerhalb von naturschutzrechtlich gesicherten Gebieten.

      Die Regelung soll gewährleisten, dass negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft vermieden und/oder minimiert werden. Lassen sich Eingriffe nicht vermeiden, sieht die Eingriffsregelung Maßnahmen des Naturschutzes vor, um diese auszugleichen. Das grundlegende Prinzip ist ein generelles Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft.

      Sie ist zu diesem Zweck Teil der städteplanerischen Gesamtabwägung in der Bauleitplanung. Damit soll sichergestellt werden, dass Eingriff und Ausgleich von Anfang an in ein Gesamtkonzept integriert werden.

      Grundlagen der Eingriffsregelung

      Erfassung & Bewertung

      Der erste Prüfschritt bei der Umsetzung der Eingriffsregelung ist die Erfassung und Bewertung der möglichen Auswirkungen eines Vorhabens. Geprüft wird dabei zunächst, ob der Bauleitplan einen Eingriff vorbereitet. Dazu werden Grundlagendaten (etwa aus dem Biotopkataster) erhoben, außerdem wird der Bestand durch eine Kartierung von Arten und Lebensräumen erfasst.

      Dies ist erforderlich, um das flächenmäßige (quantitative) und qualitative Ausmaß der Betroffenheit/Beeinträchtigung von Natur, Landschaft und Landschaftsbild zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen festlegen zu können.

      Vermeidung von Eingriffen

      Mit Hilfe von Vermeidungsmaßnahmen bei der Umsetzung eines Bauleitplans kann der Ausgleichsbedarf reduziert werden. Die Möglichkeiten reichen von der Erhaltung der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens durch Nutzung versickerungsfähiger Materialien über Bebauungsverbote von sensiblen Bereichen bis zum Erhalt von Lebensräumen.

      Minimierung von Eingriffen

      Minimierungsmaßnahmen sind ebenfalls geeignet, um den Ausgleichsbedarf zu verkleinern. Typische Maßnahmen aus diesem Bereich sind etwa die Ein- und Durchgrünung einer Bebauung mit standortgerechten heimischen Gehölzen oder die Anpassung des Baugebietes an den Geländeverlauf, um größere Bewegung von Erdmassen zu vermeiden.

      Ausgleich & Ersatz

      Beeinträchtigungen, die sich trotz Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nicht verhindern lassen, sind durch eine Auswahl geeigneter Maßnahmen auszugleichen. Nach dem BauGB sind solche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen planintern, also innerhalb des Plangebiets oder außerhalb dieses Gebiets möglich. Ein Ausgleich kann zum Beispiel dadurch geschaffen werden, dass Hecken und Feldgehölze gepflanzt, Gewässerrenaturierungen vorgenommen oder artenreiche (Streuobst-)Wiesen angelegt werden.

      Quellen:
      Umweltbundesamt: Umweltschutz im Planungsrecht. Die Verankerung des Klimaschutzes und des Schutzes der biologischen Vielfalt im raumbezogenen Planungsrecht
      https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/long/3443.pdf

      Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (STMUV): Eingriffsregelung in der Bauleitplanung. Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft – Ein Leitfaden (ergänzte Fassung)
      https://www.stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/eingriffe/doc/leitf_oe.pdf

      Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (STMB): Checkliste zur Vereinfachten Vorgehensweise in der Eingriffsregelung
      https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/staedtebau/leitfaden_eingriffsregelung_bauleitplanung_checkliste.pdf

      Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: Fachthema Bauleitplanung
      https://www.lb-naturschutz-nrw.de/fachthemen/bauleitplanung.html

      Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: Praktische Hinweise für den Bereich Bauleitplanung
      https://www.lb-naturschutz-nrw.de/fachthemen/bauleitplanung/praktische-hinweise-fuer-den-bereich-bauleitplanung.html

      Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei Bauvorhaben. Handlungsleitfaden für die am Planen und Bauen Beteiligten
      https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Publikationen/Bauen/Leitfaden_Artenschutz2019.pdf

      Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg: Natur- und Artenschutz in der Bauleitplanung. Informationen für Gemeinderatsmitglieder und interessierte BürgerInnen
      https://vm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Publikationen/Bauen/Broschuere_Natur-_und_Artenschutz_in_der_Bauleitplanung.pdf

      Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV): Artenschutz in Landwirtschaft, Bauleitplanung und im Genehmigungsverfahren
      https://www.bmuv.de/themen/artenschutz/nationaler-artenschutz/artenschutz-in-landwirtschaft-bauleitplanung-und-im-genehmigungsverfahren

      Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat: Eingriffe in die Natur. Kompensationsmaßnahmen
      https://umwelt.hessen.de/kompensationsmassnahmen

      Bundesamt für Naturschutz: Landesrecht
      https://www.bfn.de/landesrecht

      Bundesamt für Naturschutz: Anpassung des Landesrechts
      https://www.bfn.de/anpassung-des-landesrechts

      Bilder:
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