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Gesetzliche & planerische Vorgaben für Kommunen, die einen Grillplatz anlegen und unterhalten

grillplatz

Für Kommunen ist ein öffentlicher Grillplatz eine Möglichkeit, sich um das Wohl ihrer Bürger zu kümmern. Aber gerade weil solche Grillstellen ein Bestandteil der öffentlichen Dienstleistungen von Städten und Gemeinden sind, dürfen sie Menschen nicht schaden. Für Anwohner in der unmittelbaren Nähe sollte ein öffentlicher Grillplatz keine Nachteile mit sich bringen. Die rechtliche Lage gibt dabei klare Rahmenbedingungen vor.

Öffentlichen Grillplatz gestalten: Rechtliche & planerische Voraussetzungen


Blurred large group of friend, family members enjoy barbecue on lakeside area. Outdoor camping at natural park with picnic table in Grand Prairie, Texas, USA. Outside Party and BBQ Concept

Öffentlicher Grillplatz: Eine Form der kommunalen Daseinsvorsorge

Öffentliches Grillen für Bürger ermöglichen

Die kommunale Daseinsvorsorge ergibt sich aus der kommunalen Selbstverwaltung, wie sie in Art. 28 des Grundgesetzes (GG) festgehalten wird. Wesentlich ist dabei Abs. 2 Satz, der erklärt:
„Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“

Unter Daseinsvorsorge fallen eine Reihe von Aufgaben: die Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen für die Allgemeinheit, also etwa Infrastruktur für Verkehr, Beförderung, Gas-, Wasser- und Elektrizitätsversorgung, Müllentsorgung, Abwasserbeseitigung, Bildungs- und Kultureinrichtungen und vieles mehr. Da die kommunale Daseinsvorsorge aber auch gesellschaftliche Teilhabe einschließt, fällt ein öffentlicher Grillplatz ebenfalls darunter. Bei Planung, Bau und Betrieb müssen die Kommunen aber in verschiedener Hinsicht auf das Gemeinwohl achten.


Damit ein öffentlicher Grillplatz die Nachbarschaft nicht stört

Welche Gesetze müssen Kommunen beachten, die einen Grillplatz bauen?

Damit eine feste Grillstelle im öffentlichen Raum wirklich für alle Bürger nutzbar ist, erlassen die Kommunen eigene Regelungen und Grillplatzordnungen. Wenn Städte und Gemeinden einen Grillplatz anlegen, sind sie aber ihrerseits schon bei der Planung an gewisse gesetzliche Vorgaben gehalten.

Dabei ist es unerlässlich, wie ein öffentlicher Grillplatz ausgestattet werden soll: Unabhängig davon, ob die Grillstelle über einen Standgrill wie den ABES Parkgrill 1.710 verfügt oder aus einem großen Lagerfeuerring wie beim ABES Parkgrill 1.720 oder dem ABES Parkgrill 1.730 besteht – die Kommunen müssen die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) einhalten.

Maßgeblich sind vor allem drei Vorgaben aus dem BImSchG:

§ 3 Absatz 5 Nummer 1 BImSchG: Anlagen im Sinne des Gesetzes

Der Paragraph 3 des Immissionsschutzgesetzes befasst sich mit Begriffsbestimmungen und legt unter anderem fest, was unter schädlichen Umwelteinwirkungen, Immissionen bzw. Emissionen im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist. Absatz 5 definiert den Begriff „Anlage“. Neben Maschinen, Geräten, Fahrzeugen oder Grundstücken sind dies laut Satz 1 „Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen“. Ein öffentlicher Grillplatz mit festen Einrichtungen wie einem Parkgrill oder einer Feuerstelle ist nicht genehmigungspflichtig.

§ 22 BImSchG: Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen

Als Betreiber hat die Stadt oder Gemeinde dafür Sorge zu tragen, dass ein öffentlicher Grillplatz keine schädlichen Umweltwirkungen verursacht, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Kommunen müssen diesen Punkt bereits berücksichtigen, wenn sie den Grillplatz anlegen oder die Feuerstelle bauen.

§ 3 Absatz 1 BImSchG: Immissionen und Emissionen im Sinne des Gesetzes

Die volle Bezeichnung des BImSchG lautet „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“. Soll in einer Gemeinde ein öffentlicher Grillplatz eingerichtet werden, reicht es für eine solche ortsfeste Einrichtung nicht aus, die Planung auf den Brandschutz für die Umgebung zu beschränken.

Nach § 3 Abs. 1 muss ausgeschlossen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch den Grill bzw. die Feuerstelle ausgeschlossen sind. Das Gesetz versteht darunter „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“. Hierunter fallen Luftverunreinigungen durch Rauch, Ruß, Staub oder Geruchsstoffe ebenso wie Lärmemissionen. Damit eine öffentliche Feuerstelle oder ein Grillplatz in der Nähe von Wohnbebauung für die Anwohner nicht zu einem Problem wird, sind die Kommunen von Rechts wegen dafür verantwortlich, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Ein öffentlicher Grillplatz ist nur so lange ein Bestandteil der kommunalen Daseinsvorsorge, wie er für die Allgemeinheit kein störender Faktor ist.

Bilder:
Bild 1: Adobe Stock © billtster
Bild 2: Adobe Stock © trongnguyen
Bild 3 und 4: © ABES S. à. r. l.

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