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1. Anwendung und Rechtswirksamkeit der vorliegenden Allgemeinen Auftragsbedingungen
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Auftrags- und Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt, bilden den Rahmen der Kundenbeziehung zwischen ABES S.àr.l., im Folgenden „ABES“ genannt, und dem Käufer oder Auftraggeber, im Folgenden „Kunde“ genannt.
1.2 Voraussetzung, um Aufträge über die Website, per E-Mail, auf dem Postweg oder einem anderen geeigneten Wege tätigen zu können, ist, dass Kunde entweder eine Person des Öffentlichen Rechts oder eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts ist, die im Rahmen ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit handelt.
1.3 Jeder Auftrag impliziert die vollständige und vorbehaltlose Anerkennung von Kunde in Bezug auf diese AGB und zwar sowohl für diesen als auch für alle folgenden Aufträge.
1.4 Die AGB sowie etwaige gesonderte Ergänzungen von Kunde sind für ABES nur dann rechtsverbindlich, wenn ABES diesen schriftlich ausdrücklich zugestimmt hat. In allen anderen Fällen gelten die AGB von ABES für beide Vertragsparteien.
1.5 Die Aufzählungen in den AGB sind grundsätzlich nicht limitativ.


2. Preise
2.1 Die auf der Internetseite, in den Katalogen sowie auf allen Verkaufs- oder Werbedokumenten veröffentlichten Preise (im Folgenden „Preise“ genannt) verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer und ab Werk. Montage, Erd- und Fundamentarbeiten sind darin nicht enthalten, sofern nicht etwas anders vereinbart wurde.
2.2 Die Preise sind freibleibend und unverbindlich. ABES kann diese jederzeit und ohne vorherige Ankündigung ändern. Bei Verwerfungen oder Engpässen an den Rohstoff- und Beschaffungsmärkten mit in der Folge steigenden Vormaterialpreisen behält sich ABES das uneingeschränkte Recht vor, die Preise ohne zeitlichen Vorlauf angemessen anzupassen.
2.3 Für ABES gilt ausschließlich der auf der Auftragsbestätigung (s. Punkt 3 dieser AGB) genannte Preis.
2.4 Sofern Mehrwertsteuer anfällt und zu entrichten ist, muss diese separat auf der Rechnung ausgewiesen werden.
2.5 ABES übernimmt keine Haftung für mögliche Fehler in Katalogen und anderen Dokumenten. Aufträge kommen ausschließlich dann zustande, wenn alle kaufmännischen und technischen Details geklärt sind.


3. Auftrag und Auftragsbestätigung
3.1 An ABES adressierte Aufträge, im Folgenden „Auftrag“ genannt, erfolgen schriftlich entweder über die ABES-Webseite, per E-Mail, Fax oder Post und müssen von ABES zur Auftragsannahme bestätigt werden, im Folgenden „Auftragsbestätigung“ genannt. Auftragsbestätigung enthält unter anderem den Preis und die Details bezüglich Lieferzeit, Versand und Zahlungsbedingungen.
3.2 ABES behält sich das Recht vor, nach erfolgter Auftragsbestätigung jegliche Änderung des Auftrags durch Kunde zu verweigern.
3.3 Bei erheblichen, den Umständen nach nicht absehbaren Preissteigerungen auf Grund objektiv vorliegender Ereignisse wie Höhere Gewalt, Unruhen, Krieg, Streik, Materialengpässen oder anderen unabwendbaren und nicht beeinflussbaren Faktoren auf den Rohstoff- und Beschaffungsmärkten behält sich ABES das Recht vor, den Auftrag zu stornieren oder die Preise ohne zeitlichen Vorlauf auch nach erfolgter Auftragsbestätigung angemessen anzupassen.


4. Stornierung
4.1 Wird ein Auftrag durch Kunde storniert, wird die Auftragsbearbeitung seitens ABES unverzüglich eingestellt.
4.2 Alle bis dahin angefallenen Produktions-, Verzinkungs-, Beschichtungs-, Transport- und sonstigen Kosten werden Kunde in Rechnung gestellt. Außerdem berechnet ABES für die Stornierung einen Verwaltungsaufwand in Höhe von 3% des Nettoauftragswert, mindestens jedoch 100,00 €. Dieser fällt auch dann an, wenn Kunde sich zu einem späteren Zeitpunkt entschließt, den Auftrag ausführen zu lassen.


5. Maße und Gewichtsangaben
Alle angegebenen Maße, Gewichte, Volumina usw. sind Näherungswerte und unverbindlich, solange diese Angaben von ABES gegenüber Kunde nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.


6. Lieferzeit
6.1 Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeiten verstehen sich ab Werk und können über- oder auch unterschritten werden. Sie sind auf keinen Fall bindend. Im Fall der Nichteinhaltung von Lieferzeiten kann ABES unter keinen Umständen haftbar gemacht werden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
6.2 Von ABES verbindlich zugesagte Liefertermine auf einen bestimmten Tag bedürfen der Schriftform und sind von ABES schriftlich zu bestätigen.
6.3 Im Fall von höherer Gewalt, Störungen im Betriebsablauf des Unternehmens oder von Lieferanten, Streik, Aussperrung oder anderen unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Ereignissen hat ABES das Recht, den Auftrag jederzeit vollständig oder teilweise zu stornieren. Kunde wird schriftlich über die Stornierung des Auftrags informiert und bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich zurückerstattet. Entschädigungen, Wiedergutmachungen und Zinsen sind nicht geschuldet. Kunde verzichtet diesbezüglich ausdrücklich auf jegliche Forderung gegenüber ABES.


7. Versand
7.1 Transport- und Verpackungskosten werden zuzüglich zum Kaufpreis abgerechnet und separat ausgewiesen.
7.2 Ab Übergabe der Ware an das Transportunternehmen oder sobald die Ware zwecks Versendung das Lieferwerk verlassen hat gehen Gefahr und Risiken auf Kunde über, der Kaufvertrag gilt ab diesem Zeitpunkt als erfüllt. Das heißt, die Waren und ihre Verpackung werden auf Risiko von Kunde transportiert.
7.3 Die Waren können auf Kosten von Kunde gegen Transportschäden versichert werden.
7.4 Fertiggestellte und versandbereite Aufträge werden, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, maximal 4 Wochen kostenfrei bei ABES eingelagert. Nach Ablauf dieser Frist ist ABES berechtigt, ortsübliche Einlagerungskosten sowie den vollständigen Warennettowert in Rechnung zu stellen.


8. Zahlungsbedingungen
8.1 Rechnungen von ABES sind spätestens zehn (10) Tage nach Lieferung in Euro per Banküberweisung fällig. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Barzahlung bis maximal 2.000,00 € (zweitausend EURO) Warenwert inklusive Mehrwertsteuer möglich.
8.2 Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ABES. Dasselbe gilt für anderslautende Zahlungsziele, Rabatte, Stundungen oder Ratenzahlungen.
8.3 ABES versichert jeden Kunden über die Kreditausfallversicherungsgesellschaft Atradius. Wird Kunde von Atradius nicht versichert, liefert ABES ausschließlich gegen Vorkasse.
8.4 Die Annahme eines Schecks oder Titels als Zahlungsverpflichtung (zum Beispiel ein Wechsel) wird in jedem Fall verweigert.


9. Zahlungsverzug
9.1 Jeglicher Zahlungsverzug einer Rechnung, auch im Fall mehrerer aufeinanderfolgender Käufe, zum Fälligkeitsdatum hat ohne vorherige Ankündigung und unbeschadet möglicher Schadenersatzforderungen zur Folge:
– Sofern Kunde versichert wurde, Übergabe des Vorgangs an die Kreditausfallversicherungsgesellschaft Atradius.
– Forderung aller vom Käufer geschuldeten Beträge, inklusive jener Beträge, für welche ursprünglich ein späteres Fälligkeitsdatum vorgesehen war;
– Forderung von Verzugszinsen ohne vorherige Ankündigung zu dem von der Europäischen Zentralbank für die aktuelle Refinanzierungsoperation angewendeten Zinssatz zuzüglich 8 (acht) Prozentpunkte;
– mögliche Sperrung jeglicher Lieferung bis zur vollständigen Begleichung der geschuldeten Beträge und der damit einhergehenden Verzugszinsen;
– mögliche sofortige Stornierung des Auftrags sowie Rückforderung von bereits gelieferter Ware;
– Zahlung eines Pauschalbetrages als Verzugsstrafe in Höhe von 10 % des Auftragswertes, mindestens jedoch 100 Euro;
– mögliche Einbehaltung der bereits von Kunde geleisteten Zahlungen als Ausgleich für geschuldete Beträge;
– die Übernahme aller Kosten für das Inkasso der geschuldeten Beträge, für die Rücksendung der gelieferten Waren sowie für sämtliche im Zusammenhang eines vor- und hauptgerichtlichen Verfahrens entstehenden Kosten.
9.2 Im Fall der Verschlechterung der finanziellen Situation von Kunde behält ABES sich das Recht vor, die Ware gegen Vorkasse zu liefern, laufende Aufträge zu sperren, zu stornieren oder andere Sicherheiten zu verlangen.


10. Technische Änderungen und Darstellungen in Medien
10.1 ABES behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung technische oder optische Änderungen an seinen Produkten vorzunehmen, wenn diese Änderungen der WeiterentwicKlung oder Verbesserung dienen. Dies gilt auch für laufende Aufträge.
10.2 Bei Abbildungen und Fotos in Katalogen, Broschüren oder auf der Webseite kann es zu Farbabweichungen gegenüber dem Originalprodukt kommen. Diese Abweichungen sind druck- und bildschirmtechnischer Natur und von ABES nicht zu beeinflussen. Hieraus können keine Reklamations- oder Schadenersatzansprüche gegen ABES abgeleitet werden.


11. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
11.1 ABES bleibt Eigentümer der gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen ABES und Kunde.
11.2 Unbeschadet der vorliegenden Eigentumsvorbehaltsklausel, gehen jegliche Risiken, die im Zusammenhang mit den verkauften Produkten stehen, zu Lasten von Kunde. Die Ware darf vor ihrer vollständigen Bezahlung nicht ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von ABES zugunsten Dritter verändert, übergeben, überlassen, verpfändet oder übertragen werden. ABES behält sich das Recht vor, die Herausgabe der Ware zu verlangen. Verkauft Kunde dennoch entgegen der vorstehenden Regelung die Vorbehaltsware vor vollständigem Ausgleich aller Forderungen und damit vor Eigentumsübergang weiter, so tritt Kunde bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig von einer zwischenzeitlichen Bearbeitung, an ABES ab. ABES nimmt die Abtretung an. Die Befugnis von ABES, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ABES verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann ABES verlangen, dass der Käufer ABES die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
11.3 Jegliche nach erteilter Genehmigung durch ABES von Kunde an der Ware vorgenommene Änderung unterliegt weiterhin den vorliegenden Bestimmungen. Im Fall der Überlassung an Dritte oder der durch ABES genehmigten Veränderung an der Ware tritt der Kunde hiermit alle daraus hervorgehenden Rechte bis zur vollständigen Bezahlung seiner Außenstände an ABES ab.
11.4 Wird ein Eigentumsvorbehalt wegen Zahlungsverzugs nach Nr. 9 dieser AGB geltend gemacht, steht ABES das Recht zu, 10% des Nettowarenwerts, mindestens jedoch 100 € als Bearbeitungskosten separat in Rechnung zu stellen.


12. Reklamation und Gewährleistung
12.1 Kunde hat die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Ware bei Anlieferung unverzüglich zu prüfen. Sichtbare Schäden oder Mengenabweichungen werden schriftlich protokolliert und auf dem Transportbeleg des Transportunternehmens vermerkt. Kunde obliegt die Verpflichtung, Nachweise wie Belege, Fotos, Unterschriften etc. beizufügen. ABES ist unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach der Feststellung, zu informieren. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
12.2 Innerhalb von zwölf (12) Monaten auftretende versteckte Mängel müssen ABES sofort nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Spätere Reklamationen werden von ABES nicht berücksichtigt.
12.3 Im Fall einer gerechtfertigten Reklamation kann ABES frei zwischen Ersatz, Reparatur der Ware oder einem finanziellen Ausgleich wählen. Kunde ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn auch die wiederholte Nacherfüllung nicht zum gewünschten Ergebnis führt.
12.4 Kunde verzichtet ausdrücklich auf jegliche Form des Schadenersatzes, sofern der nachweisliche Mangel ABES nicht als Verpflichtung anzurechnen ist oder nicht einer groben Fahrlässigkeit seitens ABES geschuldet ist.
12.5 Bei einem offensichtlich erkennbaren Mangel darf Kunde das Bauteil oder das Produkt weder verarbeiten noch so einbauen, dass eine Ersatzlieferung im Rahmen der Nacherfüllung damit faktisch unmöglich wird oder unverhältnismäßig hohe Zusatzkosten verursacht. Wird das Produkt dennoch eingebaut, ohne ABES zuvor die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, gehen alle Kosten und Zusatzarbeiten, die nicht entstanden wären, wenn ABES die Gelegenheit zur Nachbesserung erhalten hätte, ausnahmslos auf Kunde über.
12.6 Enthalten die gelieferten Produkte Komponenten aus dem Naturprodukt Holz oder sind vollständig aus Holz, lehnt ABES jegliche Garantie im Fall von Rissen, Rauheit, Verformung oder Aussonderung ab.
12.7 Oberflächen aus Edelstahl können unter bestimmten Bedingungen Rostflecken oder andere rostähnliche Erscheinungen aufweisen, wenn das Produkt in der Öffentlichkeit verwendet wird. Dieser „fliegende“ Rost ist nicht dem Produkt geschuldet, sondern wird durch den Kontakt des Produktes mit Eisenteilen in der Umgebung verursacht, beispielsweise einem rostigen Nagel oder eines rostigen Teils eines Fahrrads. Somit stellt dieser Rost keinen Mangel an der Ware dar.
12.8 Feuerverzinkte Stahlteile weisen eine Oberflächenstruktur auf, die unter Umständen und in seltenen Fällen auch bei farbbeschichteten Teilen sichtbar bleibt. Dies stellt keinen gewährleistungsrelevanten Mangel dar.
12.9 Pulverbeschichtete und feuerverzinkte Oberflächen sowie Oberflächen der Güte 1.4301 (V2A) sind häufig Streusalz, Hundeurin, salzhaltiger Umgebungsluft oder sonstigen abrasiven Gegebenheiten ausgesetzt. Daraus resultierende Beeinträchtigungen der Oberfläche stellen keinen gewährleistungsbedingenden Mangel dar.
12.10 Aufgrund der Unvorhersehbarkeit des täglichen Verkehrs übernimmt ABES keine Garantie für die Unzerstörbarkeit von Waren, die mit der 3P-Technologie ausgerüsteten sind. Werden Produkte mit der 3p-Technologie oder Fundamente, in denen sie eingelassen sind, beschädigt, zerstört und auf Dauer unbrauchbar, erwachsen ABES daraus keine Schadenersatzpflichten.
12.11 Das austauschbare Verbindungsstück für die 3p-Technologie ist eine technisch konzipierte Sollbruchstelle. Wird ein Verbindungsstück mit dieser Sollbruchstelle zerstört, ist das ein unabdingbares Wesensteil des Produktes und stellt keinen Reklamationsgrund dar.
12.12 Schadenersatz für Mangelfolgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz beruhen. Beispiel: Wird nach dem Einbau eine Fehlerhaftigkeit an der Bodenhülse festgestellt, geht der Austausch zu Lasten von Kunde über.
12.13 Bezüglich eines von einem Unterlieferanten stammenden Produktes beschränkt sich die Verpflichtung von ABES hinsichtlich der Gewährleistung auf die Überlassung ihrer Rechte gegenüber ebendiesem Unterlieferanten.


13. Verpackung
13.1 ABES versendet die Waren regelmäßig auf tauschfähigen Europaletten oder Gitterboxen. Kunde verpflichtet sich, die Paletten sofort, spätestens jedoch 1 Woche nach der Lieferung, an das Transportunternehmen zurückzugeben. Ist dies nicht der Fall, hat ABES das Recht, die Paletten zum Preis von 20,00 Euro / Europalette oder 100 Euro / Gitterbox zu fakturieren.
13.2 Nach jeder Lieferung nimmt ABES nicht tauschfähiges Verpackungsmaterial zurück. Organisation des Rücktransportes dieser Verpackungen und die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten von Kunde


14. Herstellungstoleranz:
Stellt Kunde ABES Modelle oder Zeichnungen zur Verfügung, die als Fertigungsgrundlage dienen, akzeptiert Kunde ausdrücklich das Vorhandensein von Herstellungstoleranzen und/oder kleinen visuellen Abweichungen. Die vorliegende Bestimmung ist von allgemeiner Gültigkeit und betrifft alle Produkte, einschließlich 3p-Technologie.


15. Industrielles Eigentumsrecht
15.1 Die Ausführung eines Auftrags impliziert keine Übertragung von Rechten am geistigen oder industriellen Eigentum, die im Zusammenhang mit den von ABES konzipierten Produkten stehen.
15.2 Die Eigentums- und Urheberrechte (einschließlich der Verwertungs- und Nutzungsrechte) an den von ABES an Kunde oder anderen Dritten überlassenen technischen Dokumentationen (zum Beispiel Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – bleiben vorbehalten. Die vorstehend bezeichneten Unterlagen dürfen nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ABES Dritten zugänglich gemacht werden und sind im Falle des Nichtzustandekommens eines Vertrages unverzüglich an ABES zurückzugeben.“


16. Sicherheit und Vertraulichkeit von Daten
16.1 ABES kann Informationen bezüglich ihrer Geschäftsbeziehungen in dem Maße aufbewahren, insofern eine solche Aufbewahrung erforderlich und gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen gestattet ist.
16.2 Im Fall der Erhebung persönlicher Daten zum Zweck der Ausführung ihrer Verpflichtungen garantiert ABES den Schutz der persönlichen Daten gemäß den Bestimmungen der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), der in der gesamten Europäischen Union (EU) Geltung hat.
16.3 Dokumente, technische Informationen sowie Informationen jeglicher Art, die ABES vorbehalten sind, sind ausschließliches Eigentum von ABES und können in keinem Fall von Kunde zu anderen als den in diesen AGB vorgesehenen Zwecken verwendet werden.


17. Verantwortlichkeit / Höhere Gewalt
17.1 Jede Partei ist für direkte Schäden, welche aus der Nichtausführung oder der unsachgemäßen Ausführung der ihr gemäß den vorliegenden Bestimmungen zufallenden Pflichten entstehen, verantwortlich.
17.2 Sollte ABES im Rahmen eines Auftrags zur Verantwortung gezogen werden, ist die Höhe der Kunde gewährten Entschädigungsleistung inklusive Schadenersatz auf die direkten Schäden begrenzt und kann die Höhe der von Kunde gezahlten Beträge für den Auftrag, dessen Mangel oder unsachgemäße Ausführung nicht übersteigen. Eine Entschädigungsleistung oder Ersatzleistung ist ausschließlich auf die gelieferten Produkte begrenzt und bezieht sich nicht auf bauseits erbrachte Leistungen (zum Beispiel Erstellung von Fundamenten etc.).
17.3 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung von ABES ausgeschlossen. Im Falle grober Pflichtverletzung oder Vorsatz ist die Haftung von ABES auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal auf höchstens den Wert der betroffenen Lieferung, beschränkt. Eine Haftung für Vermögensschäden wird ausgeschlossen. Dies erstreckt sich auf alle Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund einschl. etwaiger Ansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten sowie aus unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ABES oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ABES beruhen. Auch gilt die Haftungsbegrenzung nicht für Schäden die daraus resultieren, dass ABES einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen hat oder Schaden aus vorsätzlichem Handeln entstehen.
17.4 ABES haftet nicht im Fall der Nichterfüllung oder verspäteten Ausführung ihrer Verpflichtungen aufgrund von Fremdeinwirkung, einschließlich und ohne Einschränkungen im Fall Höherer Gewalt. Zu den Fällen Höherer Gewalt gehören jegliche Störungen durch Streiks, insbesondere bei den Zustelldiensten der Post sowie des Transportgewerbes von Kommunikationsmitteln, Maßnahmen ziviler oder militärischer Behörden, Brände, Überschwemmungen, Frost, Hitze, Blockaden der Verkehrswege, Seebeben, Aufstände, Krieg, Sabotage, Maschinenschäden, Energieausfall, Unterbrechung von Transporten in der Luft, auf der Schiene oder auf dem Wasser, jegliche anderen Ereignisse, welche die Produktion, den Transport oder die Lagerung der Waren einschränken, stören oder den normalen Betrieb des Marktes behindern könnten (fehlende Rohstoffe aufgrund gestörter Lieferketten, Nicht-Konformität der Qualität, unvorhersehbares Auftragsaufkommen etc.), jegliche Ereignisse, durch welche die wirtschaftlichen Kosten der Ausführung exorbitant werden, Netzausfälle, Codierungsfehler von elektronischen Dateien, Softwarebeschränkungen oder Nichtverfügbarkeit von Telekommunikationsdiensten oder Maßnahmen der Regierung. Diese Liste kann nicht als vollständig betrachtet werden.
ABES verpflichtet sich, Kunde innerhalb von acht (8) Tagen nach Eintreten eines dieser Ereignisse zu informieren.
17.5 ABES kann keinen finanziellen Sanktionen unterworfen werden.


18. Unwirksamkeit einer Klausel
Sollte sich eine der Bestimmungen dieser AGB aufgrund des geltenden Rechts als unanwendbar erweisen, vereinbaren die Parteien, diese neu zu verhandeln, um ihre wirtschaftliche Position, Interessenlage und Bedeutung so nahe wie möglich an der als unanwendbar gewordenen Bestimmung zu halten. Gelingt es nicht, diese Bestimmung durch eine für beide Parteien akzeptable und anwendbare Bestimmung zu ersetzen, (i) wird diese Bestimmung von den Allgemeinen Auftragsbestimmungen ausgeschlossen, (ii) werden die übrigen Allgemeinen Auftragsbedingungen betrachtet, als sei die genannte Bestimmung ausgeschlossen, (iii) sind die übrigen Allgemeinen Auftragsbestimmungen konform zu deren Bedingungen gültig.


19. Anwendbares Recht und zuständige Gerichte
Die vorliegenden Allgemeinen Auftragsbedingungen sowie jegliche Aufträge unterliegen ausschließlich dem luxemburgischen Recht. Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf ihre Auslegung oder Ausführung und/oder die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich der luxemburgischen Gerichtsbarkeit.






Stand 01.08.2023
L-6947 Niederanven/Luxembourg

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